Unterwerfung
Der Begriff "Unterwerfung" im Kontext der Beihilfenkontrolle bezieht sich auf die Verpflichtung der Beihilfegeber und Beihilfeempfänger, den Anordnungen der Überwachungsbehörde nachzukommen, insbesondere wenn eine Beihilfe als unzulässig erklärt wurde. Falls der Beihilfeempfänger sich weigert, einem rechtskräftigen Urteil oder einer Verfügung, die die Rückerstattung einer unzulässigen Beihilfe anordnet, nachzukommen, muss der Beihilfegeber die üblichen Vollstreckungswege beschreiten. Diese Unterwerfung bedeutet konkret, dass die Beteiligten wirtschaftliche Vorteile, welche durch eine unzulässige Beihilfe erlangt wurden, zurückerstatten müssen, inklusive etwaiger Forderungen oder Garantien. Die Verpflichtung zur Unterwerfung manifestiert sich somit in der Einhaltung der gerichtlichen und verwaltungstechnischen Verfahren zur Rückforderung der Beihilfe[1].
Zudem beinhaltet "Unterwerfung" auch die Verpflichtung der Beihilfegeber und -empfänger zur Kooperation im Prüfverfahren der Überwachungsbehörde. Sie müssen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die notwendigen Dokumente vorlegen, um eine vertiefte Prüfung zu ermöglichen. Auch die aktive Beteiligung an Schriftwechseln und Stellungnahmen während der Prüfphase gehört dazu[2].
Insgesamt zeigt sich die Unterwerfung als eine Kombination von rechtsverbindlicher Zusammenarbeit mit den Überwachungs- und Justizbehörden sowie der Einhaltung von Rückforderungsanordnungen bei unzulässigen Beihilfen, womit die rechtlichen Rahmenbedingungen und Wettbewerbsbedingungen gewahrt bleiben[1][2].