Wie funktioniert der familiennachzug
Der Familiennachzug funktioniert gemäss dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) in Verbindung mit der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich so, dass bestimmte Personen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt als Familienangehörige von EU- oder EFTA-Staatsangehörigen haben. Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen wurde erweitert auf Personen in eingetragener Partnerschaft, unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender Linie von Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Nachkommen unter 21 Jahren oder solche, denen Unterhalt gewährt wird. Auch pflegebedürftige Familienangehörige sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind zugelassen[1].
Die Schweiz muss bei der Prüfung des Familiennachzugs die persönlichen Umstände genau berücksichtigen und Ablehnungen begründen. Die früher notwendige Bedingung einer angemessenen Wohnung wird in der Richtlinie 2004/38/EG nicht mehr verlangt. Zugleich haben alle nachgezogenen Familienangehörigen Anspruch auf Erwerbstätigkeit. Bei der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechten nach einer Scheidung oder Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft gilt, dass die Ehe oder Partnerschaft mindestens drei Jahre bestehen muss, wobei zumindest ein Jahr davon in der Schweiz gelebt worden sein muss. Diese Regelung unterscheidet sich vom ursprünglichen FZA, das keine entsprechende Vorschrift kennt. Für schwerwiegende Härtefälle kann zudem von Zulassungsbedingungen abgewichen werden[1][2].
Gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG gilt zudem, dass die Schweiz auch die Einreise und den Aufenthalt «weiterer» Familienangehöriger erleichtern muss, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, wenn diese finanziell oder physisch abhängig sind oder in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Lebenspartner mit dauerhaft bescheinigter Beziehung werden ebenfalls berücksichtigt. Diese persönlichen Umstände werden sorgfältig geprüft, eine Verweigerung muss begründet werden[3].
Zusammenfassend beruht der Familiennachzug auf einem erweiterten Kreisschutz von Kernfamilienmitgliedern, eingetragenen Partnerschaften und weiteren nahestehenden Angehörigen. Er unterliegt besonderen Schutzbestimmungen, die insbesondere bei Härtefällen oder besonderen Lebenssituationen eine erleichterte Einreise und Aufenthalt ermöglichen. Zusätzlich besteht für die mitgezogenen Familienangehörigen ein Recht auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz[1][3][4].