wer entscheidet im Streitfall Leo oder die Schweiz und gibt es dann allenfalls Retorsionsmassnahmen gegen dich, Schweiz?
Im Streitfall entscheidet ein Schiedsgericht über die Auslösung der Schutzklausel und die Zulässigkeit von Schutzmassnahmen. Sollte das Schiedsgericht einen negativen Entscheid fällen, das heisst, dass keine Auslösung der Schutzmassnahmen gerechtfertigt ist, hat die Schweiz dennoch die Möglichkeit, eigenständig Schutzmassnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen können von der Schweiz auch dann verhängt werden, wenn das Schiedsgericht diese nicht anerkennt. Die EU könnte daraufhin ein Streitbeilegungsverfahren einleiten und allenfalls Retorsionsmassnahmen ergreifen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Schutzmassnahmen der Schweiz das Freizügigkeitsabkommen (FZA) verletzen. Die Schweiz ist sich bewusst, dass sie in solchen Fällen staatsvertragliche Konsequenzen wie Ausgleichsmassnahmen der EU in Kauf nehmen muss [1].
Somit entscheidet im Streitfall zwar das Schiedsgericht über die Pflicht zur Auslösung von Schutzmassnahmen, die Schweiz behält aber die letztliche Befugnis, Schutzmassnahmen zu ergreifen, auch gegen den Entscheid des Schiedsgerichts. Im Gegenzug kann die EU aus Sicht der Schweiz Retorsionsmassnahmen durchführen, wenn sie diese Schutzmassnahmen als Vertragsverletzung wertet [1].
Zusätzlich wird im Kontext der institutionellen Zusammenarbeit und des Level Playing Field betont, dass für ein stabiles und berechenbares Verhältnis mit der EU eine rechtsverbindliche Streitbeilegung notwendig ist, zu der das Schiedsgericht gehört. Die Schweiz übernimmt grundsätzlich nicht automatisch EU-Recht, sondern entscheidet dies im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Verfahren – was Konflikte und Streitigkeiten bedingen kann [2],[3].