Die Übernahme von EU-Recht erfolgt in der Schweiz durch das nationale Rechtssetzungsverfahren und nicht automatisch, oder?
Ja, die Übernahme von EU-Recht erfolgt in der Schweiz nicht automatisch, sondern durch das nationale Rechtssetzungsverfahren. Die Schweiz ist beim sogenannten «autonomen Nachvollzug» von EU-Recht völlig frei und hat keine völkerrechtliche Verpflichtung, EU-Recht unverändert zu übernehmen. Sie kann die Integration neuer EU-Rechtsakte nach ihren eigenen Interessen entscheiden und muss prüfen, ob ihr nationales Recht weiterhin äquivalent zum EU-Recht ist. Falls dies nicht der Fall ist, ist eine Anpassung des Schweizer Rechts erforderlich. Dabei werden EU-Rechtsakte in bestehende Abkommen integriert, jedoch sind diese Rechtsakte in der Schweiz grundsätzlich nicht direkt anwendbar, sondern müssen durch entsprechende nationale Gesetzgebung umgesetzt werden. Das Verfahren zur Integration eines EU-Rechtsakts beginnt mit der Information der Schweiz durch die EU im Gemeinsamen Ausschuss, gefolgt von einem Meinungsaustausch und einer Prüfung der Notwendigkeit von Anpassungen im Schweizer Recht[1][2][3][4].