Welche Produktbereiche werden Teil des MRA sein?
Das MRA (Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen) umfasst 20 Produktsektoren, darunter unter anderem:
Diese Produktbereiche machen 73 Prozent aller in die EU ausgeführten Schweizer Industrieprodukte aus.
Und im MRA gilt die dynamische Rechtsübernahme?
Ja, im MRA (Mutual Recognition Agreement) kennt die Schweiz bereits eine dynamische Rechtsübernahme. Das bedeutet, dass die Rechte und Pflichten der EU-Mitgliedstaaten, die in den in Anhang 1 des MRA integrierten EU-Rechtsakten vorgesehen sind, auch für die Schweiz gelten, sofern in technischen Anpassungen nichts anderes vereinbart wird. Dadurch werden die Schweizer Behörden in den unter das MRA fallenden Bereichen gleich behandelt wie die Behörden der EU-Mitgliedstaaten und können im Bereich der Marktüberwachung gleichermassen an den EU-Verfahren für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit teilnehmen.
Und Anhang 1 kann laufend erweitert werden?
Ja, Anhang 1 des MRA kann laufend erweitert werden. Gemäss Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens hat der für die Durchführung des Abkommens zuständige Gemischte Ausschuss die Kompetenz zur Aktualisierung von Anhang 1 des MRA. Dies ermöglicht es, die sektoriellen Kapitel aktuell zu halten und Verzögerungen oder Blockaden bei der Integration von Rechtsakten zu vermeiden.
Wer sitzt im gemischten Ausschuss?
Der Gemischte Ausschuss, der für die Durchführung und Aktualisierung des MRA zuständig ist, setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien, also der Schweiz und der EU, zusammen. Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses erfolgen einvernehmlich. Genauere Angaben zu den einzelnen Mitgliedern oder deren Anzahl sind in den Verträgen nicht enthalten.
Wie lange hat der gemischte Ausschuss Zeit um über die Aktualisierung des MRA zu diskutieren?
Im bereitgestellten Text aus den Verträgen wird keine spezifische Frist genannt, innerhalb derer der Gemischte Ausschuss über die Aktualisierung des MRA diskutieren muss. Es wird jedoch erwähnt, dass der Gemischte Ausschuss seine Beschlüsse weiterhin einvernehmlich fasst und die Kompetenz zur Aktualisierung von Anhang 1 des MRA im Artikel 5 des Institutionellen Protokolls festgehalten ist. Weitere Details zu Zeitrahmen oder Fristen für Diskussionen über Aktualisierungen sind in den Verträgen nicht enthalten.