Wie wirken sich die Ausnahmen (z. B. Ausschaffungsschutz) auf die Umsetzung der EU-Rechtsakte in der Schweiz aus?
Die Ausnahmen wirken sich in folgenden Punkten auf die Umsetzung der EU-Rechtsakte in der Schweiz aus:
Abweichung von integrierten EU-Rechtsakten In verschiedenen Abkommen wurden Ausnahmen ausgehandelt, um die Interessen der Schweiz zu wahren. Diese erlauben es der Schweiz, von bestimmten Teilen der in den Abkommen integrierten EU-Rechtsakte abzuweichen . In diesen Bereichen besteht keine Verpflichtung zur Rechtsübernahme .
Beispiel Ausschaffungsschutz Die Schweiz muss den Ausschaffungsschutz gemäss Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) nicht umsetzen . Das Schutzdispositiv, welches im Zusammenhang mit der massgeschneiderten Übernahme der Richtlinie 2004/38/EG sowie weiterer EU-Rechtsakte ins FZA ausgehandelt wurde, wird durch inländische Umsetzungs- und Begleitmassnahmen ergänzt .
Weitere Beispiele Die Ausnahmen sichern Schweizer Besonderheiten ab, wie insbesondere die Voranmeldefrist für ausländische Firmen, die in der Schweiz Dienstleistungen erbringen wollen .
Zukünftige Ausnahmen In zentralen Bereichen der jeweiligen Binnenmarktabkommen konnten überdies Ausnahmen und bezüglich des Lohnschutzes eine sogenannte Nichtregressionsklausel ausgehandelt werden; in Zukunft können die Parteien gegebenenfalls neue Ausnahmen vereinbaren .