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Wird die schweizerische rechtssprechung durch die eu übersteuert

Die schweizerische Rechtsprechung wird durch die EU nicht direkt übersteuert. Die Schweiz übernimmt EU-Recht grundsätzlich nur nach einer sorgfältigen Prüfung der Äquivalenz, das heisst, es wird geprüft, ob das schweizerische Recht dem neuen EU-Recht inhaltlich entspricht. Ist dies nicht der Fall, muss das Schweizer Recht angepasst werden, um die Äquivalenz sicherzustellen [1].

Dabei ist wichtig, dass die Schweiz keine direkte Mitgliedschaft in der EU hat und keine völkerrechtliche Verpflichtung zur Übernahme von EU-Recht besteht. Die Schweiz entscheidet autonom, ob und in welchem Umfang sie EU-Recht übernimmt (autonomer Nachvollzug) [2].

Im Rahmen der bilateralen Abkommen (z.B. Luftverkehrsabkommen, Landwirtschaftsabkommen, Stromabkommen) wird einerseits das EU-Recht integriert, wobei die Schweiz ihre Besonderheiten weitestgehend berücksichtigen darf. Andererseits existieren Verfahren zur Information und zum Meinungsaustausch zwischen der Schweiz und der EU über neue EU-Rechtsakte, jedoch ohne eine automatische Übersteuerung der schweizerischen Rechtsordnung [1], [2].

Auch wenn die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in bestimmten Bereichen im Zusammenhang mit EU-Recht oder bilateralen Abkommen berücksichtigt wird, übernimmt die Schweiz diese nicht zwingend. Bei Abweichungen kann es Diskussionen geben, aber ohne eine automatische Übersteigerung der schweizerischen Rechtsfindung durch die EU [3].

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Schweizer Rechtsprechung nicht durch die EU übersteuert wird, sondern es sich um ein Verfahren der eigenständigen, kontrollierten und freiwilligen Anpassung an das EU-Recht handelt, das auf dem Äquivalenzprinzip basiert [1], [2], [3].

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