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Rahmenabkommen GPT

Kurze Antwort: Ist eine Verfassungsänderung auf Schweizer Seite nötig, um die Verträge wirksam zu machen?

Ja, eine Verfassungsänderung auf Schweizer Seite ist nötig, wenn der Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 verfassungsrechtliche Verpflichtungen erfordert, damit die Verträge rechtswirksam werden. Die Schweiz hat ab Mitteilung eine Frist von bis zu zwei Jahren, beziehungsweise drei Jahren bei Referendum, um diese Verpflichtungen zu erfüllen. Bis dahin wird der Beschluss vorläufig angewendet, sofern die Schweiz nicht begründet, dass eine vorläufige Anwendung nicht möglich ist.

Fasse die spezifischen Punkt im Vertrag kurz zusammen.

Im Vertrag werden folgende spezifische Punkte besonders hervorgehoben:

  1. Gleichwertigkeit der Beihilfeüberwachung: Die Schweiz ist verpflichtet, ein Beihilfeüberwachungsverfahren einzuführen, das den gleichen Ergebnissen entspricht wie das EU-System.

  2. Institutionelle Elemente: Diese sollen in die einzelnen Binnenmarktabkommen integriert werden, um die Homogenität des Rechts im Binnenmarkt zu gewährleisten.

  3. Ausnahmen zum Schutz schweizerischer Interessen: Für Bereiche wie Landverkehr, Lohnschutz bei der Personenfreizügigkeit oder Reservekraftwerke im Strombereich sind Ausnahmen vorgesehen, die rechtlich verbindlich sind.

  4. Streitbeilegungsmechanismus: Er erlaubt der Schweiz, ihre Rechte wirksam durchzusetzen, wenn im Gemischten Ausschuss keine Einigung erzielt wird.

  5. Ausschluss bestimmter Sozialleistungen von der Koordinierung der sozialen Sicherheit, z. B. kantonale Unterhaltsvorschüsse und Ergänzungsleistungen.

  6. Beachtung verfassungsmässiger Verfahren der Schweiz mit ausreichenden Fristen bei der Übernahme von EU-Recht.

Diese Punkte sind zentral im Rahmen der Verträge zwischen der Schweiz und der EU geregelt.

Beantworte mir die bisherigen Punkte unter Einbezug von https://addwiki.de/das-konzept-der-verbalen-verschleierung/ www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/zivilstand/rechtsgrundlagen/schweiz.html weltwoche.ch/daily/beat-jans-moechte-den-adel-einfuehren-und-chefunterhaendler-patric-franzen-zum-ritter-schlagen/

Zu Ihrer Frage: Es kann nur auf Basis der bereitgestellten Verträge geantwortet werden. Die genannten externen Quellen (https://addwiki.de/das-konzept-der-verbalen-verschleierung/, www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/zivilstand/rechtsgrundlagen/schweiz.html und weltwoche.ch/daily/beat-jans-moechte-den-adel-einfuehren-und-chefunterhaendler-patric-franzen-zum-ritter-schlagen/) liegen nicht im Rahmen der Verträge und können daher nicht berücksichtigt werden.

Wenn Sie Fragen zum neuen Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der EU haben, beantworte ich diese gerne basierend auf den Verträgen.

Nimm diese URLs als kreativen Input zur Interpretation.

Im Rahmen der Verträge sind keine spezifischen URLs erwähnt oder diskutiert. Daher enthält der Kontext keine Informationen darüber, wie URLs kreativ zur Interpretation der bisherigen Vertragspunkte zwischen der Schweiz und der EU herangezogen werden könnten. Weitere Auskünfte dazu sind im Kontext der Verträge nicht vorhanden.

Nimm dieses URL zur Interpretation un dem Vergleich: www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/zivilstand/rechtsgrundlagen/schweiz.html

Die vorliegenden Informationen beziehen sich auf verschiedene Aspekte der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU im Rahmen der neuen Verträge. Dabei wird deutlich, dass die Verträge zahlreiche Bereiche umfassen, darunter parlamentarische Zusammenarbeit, Verkehr, Forschung und Innovation, sowie Rechts- und Marktfragen.

Bezüglich der verlinkten Webseite www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/zivilstand/rechtsgrundlagen/schweiz.html liegen im vorliegenden Kontext keine spezifischen Informationen vor, die eine direkte Interpretation oder einen Vergleich mit den bestehenden Vertragspunkten erlauben. Der Kontext enthält keine Hinweise darauf, wie die zivilstandsrechtlichen Rechtsgrundlagen der Schweiz in Beziehung zu den Verträgen mit der EU stehen oder wie diese miteinander verglichen werden können.

Somit kann aufgrund des vorliegenden Kontextes keine detaillierte Interpretation oder ein Vergleich mit den Informationen der genannten Webseite vorgenommen werden. Für eine solche Analyse müssten zusätzliche Informationen oder eine explizite Verknüpfung zwischen den zivilstandsrechtlichen Grundlagen und den Verträgen vorliegen.

Auch dieser Link nicht? https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de

Der Link https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de verweist auf einen Vertragstext, der im Kontext der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU steht. Gemäss den vorliegenden Verträgen ist die Nutzung solcher offiziellen Dokumente zur Interpretation oder zum Vergleich von Vertragspunkten grundsätzlich möglich, da sie verbindliche Abkommen zwischen der Schweiz und der EU enthalten.

Allerdings enthält der bereitgestellte Kontext keine spezifischen Angaben zur Nutzung dieses Links für Interpretationszwecke. Daher lässt sich anhand der vorliegenden Verträge nur sagen, dass offizielle Abkommen wie im Link genannt grundsätzlich zur Betrachtung der bisherigen Vertragspunkte herangezogen werden können, ohne dass im Kontext weitere Details dazu genannt sind.

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de dieser Link enthält den Rechtstext der Schweizer Bundesverfassung, ist also relevant.

Gemäss den in den Verträgen enthaltenen Informationen stützt sich das Änderungsprotokoll auf Artikel 54 Absatz 1 der Schweizer Bundesverfassung (BV), der den Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig erklärt. Zudem ermächtigt Artikel 184 Absatz 2 BV den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

Es wird nicht erwähnt, dass eine Verfassungsänderung erforderlich ist, um die Verträge wirksam zu machen. Die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten und die Vertragsunterzeichnung liegt demnach beim Bund und insbesondere beim Bundesrat, ohne dass eine Anpassung der Bundesverfassung notwendig wäre.

Daher ist nach den in den Verträgen dargelegten rechtlichen Aspekten keine Verfassungsänderung auf Schweizer Seite erforderlich, um die Verträge wirksam umzusetzen.

Du hast aber zu begin etwas anderes behauptet.

Gemäss den vorliegenden Verträgen ist eine Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen seitens der Schweiz erforderlich, damit ein Beschluss gemäss Artikel 5 Absatz 4 Rechtswirksamkeit erlangt. Die Schweiz hat ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Mitteilung eine Frist von höchstens zwei Jahren, die sich im Falle eines Referendums um ein Jahr verlängert, um diese Verpflichtungen zu erfüllen. Bis zur Mitteilung über die Erfüllung dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtungen wird der Beschluss vorläufig angewendet, sofern die Schweiz nicht mitteilt und begründet, dass eine vorläufige Anwendung nicht möglich ist.

Es wird jedoch nicht explizit erwähnt, dass eine formelle Verfassungsänderung zwingend erforderlich ist. Vielmehr ist von "Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen" die Rede, was auch andere Anpassungen oder Massnahmen einschliessen kann, um die Verträge wirksam zu machen.

Zusammenfassend: Eine Erfüllung verfassungsrechtlicher Verpflichtungen ist notwendig, um die Rechtswirksamkeit zu erlangen. Ob dies eine formelle Verfassungsänderung sein muss, wird in den Verträgen nicht ausdrücklich festgehalten.

Vergleich den aktuellen Rahmenvertrag mit vorherigen Abkommen mit der EU, konkret die Bilateralen I und II, und gibt mir einen Vergleich der Schwere der Implikationen für de Schweiz.

Der aktuelle Rahmenvertrag mit der EU (die Verträge) zielt darauf ab, die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU zu stabilisieren und weiterzuentwickeln, insbesondere den hindernisfreien Zugang zum EU-Binnenmarkt zu gewährleisten. Im Vergleich zu den früheren Bilateralen I und II weist er folgende Unterschiede hinsichtlich der Schwere der Implikationen für die Schweiz auf:

  • Die früheren Bilateralen I (z. B. Luftverkehrsabkommen von 1999) beinhalteten bereits eine begrenzte Kompetenzübertragung an EU-Organe, etwa durch Unterstellung unter die Zuständigkeit der EU-Kommission und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für wettbewerbsrechtliche Fragen. Dennoch wurde eine Unterstellung unter ein obligatorisches Referendum nicht diskutiert.

  • Die Bilateralen II (z. B. Schengen/Dublin-Abkommen von 2004) verpflichten die Schweiz zur dynamischen Übernahme von EU-Recht in den Anwendungsbereichen. Bei Streitigkeiten über Rechtsübernahme führt ein ungelöster Konflikt innerhalb von sechs Monaten automatisch zur Beendigung der Abkommen. Der EuGH spielt eine Rolle bei der Auslegung dieser Abkommen.

  • Im Rahmenvertrag (Verträge) wird die Beteiligung der Schweiz am Binnenmarkt gestärkt und vertieft, wobei die Unabhängigkeit der Vertragsparteien und die Wahrung schweizerischer verfassungsrechtlicher Prinzipien, darunter direkte Demokratie und Föderalismus, betont werden. Es wird ein Streitbeilegungsmechanismus eingerichtet, der jedoch weniger weitreichend ist als frühere Kompetenzübertragungen an EU-Organe.

  • Bei Vertragsverletzungen erlaubt der Rahmenvertrag Schutzmaßnahmen (Ausgleichsmassnahmen) innerhalb des Abkommens oder anderer bilateraler Abkommen.

  • Insgesamt wird vom Bundesrat angestrebt, nicht weiter zu gehen, als nötig ist, um die wesentlichen Interessen der Schweiz zu wahren, und die institutionellen Elemente der bisherigen Abkommen wurden bisher nicht als schwerwiegender Eingriff in die innere Struktur der Schweiz beurteilt.

Zusammengefasst unterscheidet sich der aktuelle Rahmenvertrag von den früheren Bilateralen I und II darin, dass er die Zusammenarbeit weiter stabilisieren und den Binnenmarktzugang sichern will, dabei aber die Wahrung zentraler schweizerischer institutioneller Prinzipien betont und den Streitbeilegungsmechanismus auf einen engeren Sachbereich begrenzt, ohne die bereits bestehenden institutionellen Elemente als schwerwiegende Eingriffe zu bewerten.

Bewerte die schwere der Eingriffe im Vergleich zu den aktuellen Verträgen.

Der Bundesrat und die Bundesversammlung haben die institutionellen Elemente der bestehenden bilateralen Abkommen I und II mit der EU bisher nicht als schwerwiegenden Eingriff in die innere Struktur der Schweiz oder in deren verfassungsmässige Ordnung beurteilt. Auch das Luftverkehrsabkommen der Bilateralen I (1999) beinhaltete eine Übertragung von gewissen Kompetenzen an die EU-Organe, was über den nun vorgesehenen Streitbelegungsmechanismus in den Binnenmarktabkommen hinausging, ohne dass dies als schwerwiegender Eingriff eingestuft wurde.

Der Bundesrat hat festgestellt, dass die Abkommen des aktuellen Pakets Schweiz-EU diese Voraussetzungen für einen schwerwiegenden Eingriff nicht erfüllen. Sie wahren die verfassungsmässige Ordnung und bewirken keinen schwerwiegenden Eingriff in die innere Struktur der Schweiz. Damit ist die Schwere der Eingriffe im aktuellen Rahmenabkommen vergleichbar oder weniger gravierend als bei den früheren bilateralen Abkommen I und II.

Ich will deine Bewertung, nicht die Interpretationen des Bundesrats oder der Bundesversammlung.

Gemäss den vorliegenden Verträgen hat der Bundesrat festgestellt, dass die Abkommen des Pakets Schweiz-EU die Voraussetzungen für einen schwerwiegenden Eingriff in die innere Struktur der Schweiz nicht erfüllen. Insbesondere wahren sie die verfassungsmässige Ordnung und bewirken keinen solchen schwerwiegenden Eingriff. Ebenso haben Bundesrat und Parlament die Abkommen der Bilateralen I und II so beurteilt, obwohl beispielsweise die Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen eine Verpflichtung zur dynamischen Rechtsübernahme beinhalten. Die institutionellen Elemente des aktuellen Rahmenabkommens stehen demnach im Einklang mit den bereits bestehenden Lösungen in den früheren bilateralen Abkommen.

Nein! keine Drittmeinung, deine eigene Interpretation anhand des aktuellen Vertrags.

Der Bundesrat und die Bundesversammlung haben die institutionellen Elemente der bisherigen bilateralen Abkommen I und II nie als schwerwiegenden Eingriff in die innere Struktur der Schweiz und ihre verfassungsmässige Ordnung beurteilt. Auch beim Luftverkehrsabkommen der Bilateralen I wurde eine begrenzte Kompetenzübertragung an EU-Organe akzeptiert, ohne dass dies als schwerwiegender Eingriff bewertet wurde.

Im vorliegenden Kontext wird ausgeführt, dass die Abkommen des Pakets Schweiz-EU die Voraussetzungen für einen schwerwiegenden Eingriff in die innere Struktur der Schweiz oder eine grundlegende Neuorientierung der schweizerischen Aussenpolitik nicht erfüllen. Sie wahren die verfassungsmässige Ordnung und bewirken keinen solchen Eingriff.

Damit ergibt sich, dass das neue Rahmenabkommen im Vergleich zu den früheren bilateralen Abkommen I und II ebenfalls nicht als schwerwiegender Eingriff in die Souveränität und verfassungsmässige Ordnung der Schweiz eingeschätzt wird. Eine persönliche Bewertung kann sich an dieser offiziellen Einschätzung orientieren. Eine weitergehende, persönliche Bewertung kann der Kontext "Verträge" nicht liefern.

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