familiennachzug
Der Familiennachzug im Kontext des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der EU wurde durch das Änderungsprotokoll zum FZA in Verbindung mit der Richtlinie 2004/38/EG erweitert. Anspruch auf Familiennachzug haben nun neben Ehepartnern auch Personen in eingetragener Partnerschaft, unterhaltsberechtigte aufsteigende Verwandte dieser Personen sowie Nachkommen unter 21 Jahren oder solche, denen Unterhalt gewährt wird. Zudem wurde der Kreis der Personen, die einen erleichterten Familiennachzug geltend machen können, auf pflegebedürftige Familienangehörige sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner erweitert. Die Verpflichtung des Aufnahmestaates, persönliche Umstände zu prüfen und Ablehnungen zu begründen, wurde ausgeweitet. Die bisherige Bedingung einer angemessenen Wohnung als Voraussetzung für den Familiennachzug entfällt in der Richtlinie. Zusätzlich haben alle nachgezogenen Familienangehörigen Anspruch auf Erwerbstätigkeit. Zur Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts nach Scheidung, Aufhebung der Ehe oder Beendigung der eingetragenen Partnerschaft bei nicht-EU-Familienangehörigen muss diese Verbindung mindestens drei Jahre bestanden haben, wovon mindestens ein Jahr in der Schweiz gelebt worden sein muss. Im Gegensatz dazu kennt das ursprüngliche FZA von 1999 keine spezifische Regelung dazu; hier gelten die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes (AIG), das eine dreijährige Ehegemeinschaft vorsieht, ohne zwingende Aufenthaltsdauer in der Schweiz[1][2].