Logo
Rahmenabkommen GPT

Wie ist das mit den fremden Richter?

Das Thema der «fremden Richter» wird im Kontext des Freizuegigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU insbesondere hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit bei Streitigkeiten geregelt. Gemäss dem Vertragstext bleibt die Zuständigkeit des Schweizerischen Bundesgerichts und aller anderen Schweizer Gerichte sowie der Gerichte der Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) für die Auslegung des Abkommens im Einzelfall erhalten[1].

Das bedeutet konkret: Trotz der engen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Abkommen gibt es keinen Verzicht auf die Kompetenzen der inländischen Gerichte. Schweizer Gerichte entscheiden über das Abkommen in Fällen, die die Schweiz betreffen, und die EU-Gerichte über Fälle im EU-Rechtsrahmen. Ein «fremder Richter» wird somit nur insoweit relevant, als dass im EU-Raum der Gerichtshof der Europäischen Union für die Auslegung des Abkommens zuständig ist, während in der Schweiz das Bundesgericht zuständig ist[1].

Ein Eingreifen von «fremden Richtern» im Sinne einer vollständigen Unterordnung unter ausländisches Recht ist damit ausgeschlossen; die Kompetenzverteilung ist klar geregelt und es herrscht eine parallele Zuständigkeit der jeweiligen Gerichte der Vertragsparteien.

[1] Quelle: /contracts/01_ÄP-FZA_(DE).html#p64

Stelle deine eigenen Fragen