Warum muss das Rahmenabkommen bedingungslos abgelehnt werden?
Das institutionelle Rahmenabkommen muss bedingungslos abgelehnt werden, weil es in mehreren zentralen Punkten für die Schweiz unakzeptable Verpflichtungen enthält, die ihre Souveränität und Interessen beeinträchtigen. Konkret:
Substanzielle Differenzen in Schlüsselfragen: Trotz Verhandlungen bestanden wichtige Differenzen insbesondere bezüglich der Personenfreizügigkeit, des Lohnschutzes und der staatlichen Beihilfen. Der Bundesrat kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Abschluss nicht gegeben sind und entschied, das Abkommen nicht zu unterzeichnen [1].
Dynamische Rechtsübernahme und einheitliche Auslegung: Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz EU-Rechtsänderungen im Binnenmarkt automatisch übernimmt und gemeinsame Institutionen für die Überwachung und Streitbeilegung akzeptiert. Dies bedeutet einen erheblichen Verlust an rechtlicher Selbstständigkeit, da die Schweiz sich jenem Recht unterordnen müsste, ohne eigene Mitgestaltungsmöglichkeiten. Zudem hätte der Gemischte Ausschuss, der die Umsetzung überwachen soll, zwar Entscheidungen im Konsens, aber viele Kompetenzen, die die Schweiz binden [2], [3].
Unverhandelbarer institutioneller Charakter: Die EU koppelt die Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen, wie z.B. Forschungskooperationen (Horizon Europe) oder Aktualisierungen der Binnenmarktabkommen, an eine Lösung der institutionellen Fragen durch das Rahmenabkommen. Die Schweiz wäre somit gezwungen, das Abkommen abzuschliessen, um weiterhin Zugang zu wichtigen Bereichen zu erhalten. Dies führt zu einer Machtasymmetrie zugunsten der EU [1].
Beschränkter Handlungsspielraum der Schweiz: Bei Nicht-Einhaltung der Abkommen kann die EU Sanktionen oder Sanktionen-ähnliche Massnahmen verhängen (z.B. Aussetzung von Abkommen ganz oder teilweise), ohne dass die Schweiz darüber volle Kontrolle hätte [4].
Fehlende Schutzmechanismen für Schweizer Souveränität: Zwar wurden in einigen Themen Verbesserungen erzielt (z.B. Agrarpolitik, Landverkehr), diese sind aber nicht ausreichend, um die Bedenken hinsichtlich der institutionellen Bindungen und der automatischen Rechtsübernahme auszuräumen [5].
Aufgrund dieser Punkte wird das institutionelle Rahmenabkommen als nachteilig für die Schweiz eingeschätzt und muss deshalb bedingungslos abgelehnt werden [1].