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wie funktioniert das schiedsgericht?

Das Schiedsgericht funktioniert folgendermaßen: Jede Partei benennt einen Schiedsrichter; bei drei Schiedsrichtern bezeichnet jede Partei einen Schiedsrichter, bei fünf Schiedsrichtern jeweils zwei. Die von den Parteien ernannten Schiedsrichter wählen gemeinsam den Vorsitzenden des Schiedsgerichts aus einer zuvor erstellten indikativen Liste qualifizierter Personen. Falls innerhalb von 30 Tagen keine Einigung über den Vorsitzenden erzielt wird, wird dieser vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt.

Eine Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts muss spätestens in der Klageerwiderung oder bei einer Widerklage in der Replik erhoben werden; die Tatsache, dass eine Partei einen Schiedsrichter bestellt hat, schließt das Recht zur Erhebung einer solchen Einrede nicht aus. Das Schiedsgericht entscheidet über diese Einrede entweder als Vorfrage oder im endgültigen Schiedsspruch.

Das Schiedsgericht beurteilt den Streit eigenständig und kann bei Bedarf den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu Auslegungsfragen des EU-Rechts beiziehen, wenn diese für die Entscheidung relevant und notwendig sind. Die Entscheidung des Schiedsgerichts basiert dann auf dem EuGH-Entscheid, wobei das Schiedsgericht selbst über die Streitfrage entscheidet.

Die Verfahrensdauer ist grundsätzlich auf zwölf Monate ab Bestellung des Schiedsgerichts festgelegt. Das Schiedsgericht ist nicht befugt, als Schlichtungsstelle oder nach Billigkeit (ex aequo et bono) zu entscheiden. Zudem können die Parteien jederzeit eine einvernehmliche Lösung des Streits anstreben und dem Schiedsgericht mitteilen, wodurch das Verfahren ausgesetzt oder beendet werden kann.

Frühere Schiedssprüche zu vergleichbaren Fragen sind für das Schiedsgericht bindend. Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend, und bereits erworbene Rechte bleiben unberührt [1][2][3].

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