ÄNDERUNGSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN
ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ÜBER DEN GÜTER- UND PERSONENVERKEHR
AUF SCHIENE UND STRASSE
1
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,
und
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
im Folgenden „Vertragsparteien“,
UNTER BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr
auf Schiene und Strasse, das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnet wurde (im Folgenden
„Abkommen“),
IN DEM WUNSCH, den Personen- und Güterverkehr auf Strasse und Schiene zwischen den
Vertragsparteien im Geltungsbereich des Abkommens zu fördern,
IN ANERKENNUNG der politischen Massnahmen der Vertragsparteien zur Verlagerung des
Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene,
IN DEM WUNSCH, in Bezug auf den Eisenbahnverkehr ein Verkehrssystem von hoher Qualität
aufrechtzuerhalten, das leistungsfähige, attraktive und zuverlässige Güter- und
Personenverkehrsdienste erbringt, welche für die Bevölkerung und die Wirtschaft von
grundlegender Bedeutung sind,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, das Recht von Eisenbahnunternehmen zur Durchführung
grenzüberschreitender Schienenpersonenverkehrsdienste zu klären, einschliesslich des Rechts,
Fahrgäste an jedem Bahnhof auf einer grenzüberschreitenden Strecke aufzunehmen und an einem
anderen abzusetzen, auch wenn diese Bahnhöfe im Gebiet der anderen Vertragspartei liegen,
2
IN ANERKENNUNG, dass abhängig von den geltenden Wettbewerbsregeln das anwendbare
Unionsrecht nicht ausschliesst, dass internationale Gruppierungen grenzüberschreitende
Verkehrsdienste erbringen, einschliesslich grenzüberschreitender Verkehrsdienste, die teilweise aus
Diensten bestehen, die im Taktfahrplan operieren,
IM BEWUSSTSEIN der Bedeutung, die der Erleichterung der Schaffung neuer
grenzüberschreitender Schienenpersonenverkehrsdienste und damit der Verbesserung
grenzüberschreitender Eisenbahnverbindungen zwischen den Vertragsparteien zukommt, wobei
sichergestellt werden muss, dass dies keine nachteiligen Auswirkungen für Fahrgäste im rein
inländischen Verkehr in der Schweiz hat,
IM BEWUSSTSEIN der Vorteile für Fahrgäste, die sich aus der Öffnung des Marktes für die
Erbringung grenzüberschreitender Schienenpersonenverkehrsdienste ergeben können, und daher der
Bedeutung, die unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelungen für die Schweiz der
Sicherstellung des effektiven Zugangs zum Fahrweg und gleicher Bedingungen für die Erbringung
solcher Dienste zukommt,
IN ANERKENNUNG der schweizerischen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe und des
Ziels, die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für die Erhebung von Gebühren für Strassenfahrzeuge
in der Union sicherzustellen;
IN ANERKENNUNG der Vorteile einer engen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der
Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) auf der Grundlage von Artikel 75 der
Verordnung (EU) 2016/796 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1),
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
3
ARTIKEL 1
Änderungen des Abkommens
Das Abkommen wird wie folgt geändert:
(1)
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2. Dieses Abkommen gilt für den grenzüberschreitenden Eisenbahngüter- und -
personenverkehr sowie den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr.
Es gilt nicht für die rein inländische Personenbeförderung auf der Schiene im Schweizer
Fern-, Regional- und Nahverkehr.
Es gilt nicht für Eisenbahnunternehmen, die ausschliesslich im Stadt-, Vorort- oder
Regionalverkehr auf eigenständigen örtlichen und regionalen Netzen für Verkehrsdienste auf
Eisenbahninfrastrukturen oder auf Netzen tätig sind, die nur für die Durchführung von
Schienenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt sind.“
(2)
In Artikel 3 Absatz 2 wird am Ende folgender Spiegelstrich angefügt:
„ –
‚grenzüberschreitender Schienenpersonenverkehr‘
ein Personenverkehrsdienst, bei dem
der Zug die Grenze zwischen den Vertragsparteien überquert, einschliesslich des
Rechts, Fahrgäste an jedem Bahnhof auf der grenzüberschreitenden Strecke
aufzunehmen und an einem anderen abzusetzen, auch wenn diese Bahnhöfe im Gebiet
der anderen Vertragspartei liegen, sofern der Hauptzweck des Verkehrsdienstes die
Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen im Gebiet der einen Vertragspartei
und Bahnhöfen im Gebiet der anderen Vertragspartei ist.“
4
(3)
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
(a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erlässt oder behält die Schweiz gemäss Artikel 5
Absatz 2 des Institutionellen Protokolls zum Abkommen (im Folgenden ‚Institutionelles
Protokoll‘) Regelungen bei, die den Vorschriften des Unionsrechts über die technischen
Bedingungen für den Strassenverkehr gemäss Anhang 1 Abschnitt 3 entsprechen.“
(b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2. Gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlässt oder behält die Schweiz
Rechtsvorschriften bei, die den Vorschriften des Unionsrechts über die technische
Überwachung von Kraftfahrzeugen entsprechen, auf die in Anhang 1 Abschnitt 3 verwiesen
wird.“
(4)
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
(a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr und die Leerfahrten zwischen
den Gebieten der Vertragsparteien unterliegen der Unionslizenz, deren Muster sich in
Anhang 3 befindet, nach den Vorschriften des Unionsrechts, auf die in Anhang 1 verwiesen
wird, oder einer schweizerischen Lizenz nach den entsprechenden schweizerischen
Bestimmungen, die gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlassen oder
beibehalten werden.“
5
(b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„4.
Die Verfahren für die Erteilung, Erneuerung und den Entzug der Lizenzen sowie die
Amtshilfeverfahren unterliegen dem Unionsrecht, auf das in Anhang 1 Abschnitt 1 verwiesen
wird, oder den entsprechenden schweizerischen Bestimmungen, die gemäss Artikel 5
Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlassen oder beibehalten werden.“
(5)
Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„3.
Das Muster sowie die Verfahren zur Erteilung, Benutzung und Erneuerung der Lizenzen
unterliegen dem Unionsrecht, auf das in Anhang 1 Abschnitt 1 verwiesen wird, oder den
entsprechenden schweizerischen Bestimmungen, die gemäss Artikel 5 Absatz 2 des
Institutionellen Protokolls erlassen oder beibehalten werden.“
(6) Artikel 24 wird wie folgt geändert:
(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1.
Die im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Eisenbahnunternehmen und
internationalen Gruppierungen haben für das Erbringen von grenzüberschreitenden
Verkehrsdiensten die Transitrechte und die Zugangsrechte zum Fahrweg im Gebiet der
anderen Vertragspartei unter den Bedingungen des Unionsrechts, auf das in Anhang 1
Abschnitt 4 verwiesen wird.“
6
(b) Folgender Absatz wird eingefügt:
„1a. Zur Durchführung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten haben
Eisenbahnunternehmen das Recht, Fahrgäste an jedem Bahnhof auf der
grenzüberschreitenden Strecke aufzunehmen und an einem anderen abzusetzen, auch wenn
diese Bahnhöfe im Gebiet der gleichen Vertragspartei liegen, sofern der Hauptzweck des
Verkehrsdienstes in der Beförderung von Fahrgästen vom Gebiet einer Vertragspartei in das
Gebiet der anderen Vertragspartei besteht. Auf Antrag der jeweils zuständigen Behörden oder
der betroffenen Eisenbahnunternehmen bestimmt die zuständige Regulierungsstelle oder
bestimmen die zuständigen Regulierungsstellen, ob der Hauptzweck des Verkehrsdienstes in
der Beförderung von Fahrgästen vom Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen
Vertragspartei besteht.“
(7)
Folgender Artikel wird eingefügt:
„ARTIKEL 24
a
Ausnahmen von der dynamischen Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend den
Eisenbahnverkehr
Als Ausnahmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 7 des Institutionellen Protokolls gelten:
1.
die Möglichkeit, Personenverkehrsunternehmen zu verpflichten, sich an der
Tarifintegration im öffentlichen Verkehr zu beteiligen, das heisst, Fahrgästen, die die Netze
verschiedener öffentlicher Verkehrsunternehmen benutzen, einen einzigen
Beförderungsvertrag anzubieten, sofern die Unternehmen für die Preisfestlegung zuständig
bleiben;
7
2.
die Anwendung schweizerischer Instrumente zur Kapazitätsbewirtschaftung, die für
festgelegte Verkehrsarten, einschliesslich des Güterverkehrs, des regionalen Personenverkehrs
und des Personenfernverkehrs, die auch einem grenzüberschreitenden Zweck dienen können,
eine Mindestanzahl an Zugtrassen pro Stunde ermöglichen. Solche Instrumente unterliegen
dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäss Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens.
Unternehmen, die grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste in der Schweiz
planen und betreiben, werden in den bestehenden schweizerischen Konsultationsverfahren im
Rahmen der schweizerischen Instrumente zur Kapazitätsbewirtschaftung als interessierte
Kreise behandelt;
3.
die Möglichkeit, dem Personenverkehr gemäss dem Taktfahrplan, der für den
Schienenverkehr im ganzen Gebiet der Schweiz anwendbar ist, Vorrang einzuräumen.
Das Kriterium, auf das im ersten Unterabsatz verwiesen wird, wird auf nichtdiskriminierende
Weise bei der Zuweisung von Zugtrassen an Unternehmen angewendet, die in Bezug auf die
Verkehrsfrequenz vergleichbare Anträge für Zugtrassen einreichen.
Der Vorrang, auf den im ersten Unterabsatz verwiesen wird, wird Verkehrsdiensten
eingeräumt, die für den Taktfahrplan unverzichtbar sind.
Beantragt ein Unternehmen vor Ablauf der Frist für das jährliche Zuweisungsverfahren die
Zuweisung einer Zugtrasse für grenzüberschreitenden Personenverkehr in der Schweiz und
kann für diesen Antrag keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, so hat dieser Antrag
Vorrang bei der Nutzung verbleibender, nicht zugewiesener Kapazitäten, einschliesslich
Kapazitäten, die zuvor im Rahmen der schweizerischen Instrumente zur
Kapazitätsbewirtschaftung reserviert, aber im Zuge des jährlichen Zuweisungsverfahrens
nicht beansprucht worden sind.
8
Die Union oder ihre Mitgliedstaaten können in ihrem Gebiet Unternehmen, die in der Union
niedergelassen sind und die Schienenpersonenverkehrsdienste durchführen, Vorrang
gegenüber einem Schweizer Eisenbahnunternehmen einräumen, das einen Teil des
grenzüberschreitenden Dienstes im Rahmen des Schweizer Taktfahrplans betreibt und den
Dienst nicht innerhalb einer internationalen Gruppierung durchführt;
4.
das Recht, in den Genehmigungen und Konzessionen, die Eisenbahnunternehmen und
internationalen Gruppierungen erteilt werden, nichtdiskriminierende Bestimmungen über
Sozialstandards wie orts- und branchenspezifische Lohn- und Arbeitsbedingungen in der
Schweiz einzuschliessen;
5.
die Vorschriften für die Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für
grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste im Regional-, Stadt- und
Vorortverkehr: Die Schweiz kann einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für denjenigen
Teil eines grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrsdienstes im Regional-, Stadt- und
Vorortverkehr, der auf Schweizer Gebiet durchgeführt wird, direkt vergeben. In einem
solchen Fall vergibt die Schweiz den öffentlichen Dienstleistungsauftrag entweder an den
Betreiber, der den öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Gebiet der Union erhalten hat, oder
an den Betreiber, der mit dem Eisenbahnunternehmen kooperiert, das den öffentlichen
Dienstleistungsauftrag für den Betrieb der Strecke im Gebiet der Union erhalten hat.
Vorbehaltlich dieses Absatzes konsultieren die zuständigen Behörden einander vorab zu den
Modalitäten der zu vergebenden öffentlichen Dienstleistung, einschliesslich des Zeitplans für
das Vergabeverfahren.“
9
(8)
Folgender Artikel wird eingefügt:
„ARTIKEL 29
a
Beteiligung an der Eisenbahnagentur der Europäischen Union
Die Schweiz hat das Recht, sich nach Massgabe von Artikel 75 der Verordnung
(EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die
Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1) an der Arbeit der Eisenbahnagentur der
Europäischen Union (im Folgenden ‚ERA‘) zu beteiligen; diese Beteiligung schliesst einen
angemessenen Zugang zu Datenbanken und Registern ein.
Die ERA hat in der Schweiz keine Durchführungsbefugnis. Deshalb werden die Artikel der
Verordnung (EU) 2016/796, die solche Durchführungsbefugnisse der ERA in der Schweiz
begründen würden, nicht in Anhang 1 des Abkommens integriert.“
(9)
Folgender Artikel wird eingefügt:
„ARTIKEL 32
a
Ausschluss von Erhöhungen der Strassenkapazität
Als Ausnahmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 7 des Institutionellen Protokolls gelten die
Errichtung neuer Infrastrukturen, die der Strassenverkehrssicherheit dienen, wie
beispielsweise der Bau eines zweiten Strassentunnels am Gotthard, nicht als Erhöhung der
Strassenkapazität und die Begrenzung der Strassenkapazität auf den derzeitigen Umfang nicht
als einseitige mengenmässige Beschränkung.“
10
(10) Artikel 40 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 40
Massnahmen seitens der Schweiz
1.
Zur Erreichung der in Artikel 37 festgelegten Ziele und im Hinblick auf die in Artikel 7
Absatz 3 vorgesehenen Anhebungen der Gewichtsbegrenzung führt die Schweiz eine
nichtdiskriminierende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge ein. Diese Gebührenregelung
beruht insbesondere auf den Grundsätzen von Artikel 38 Absatz 1 sowie den in Anhang 10
festgelegten Anwendungsmodalitäten.
2.
Die Gebühren sind nach Kategorien abgestuft, die auf den Fahrzeugemissionen beruhen.
Auf Ersuchen der Schweiz entscheidet der Gemischte Ausschuss über eine Abstufung nach
Kategorien, die vollständig oder teilweise auf dem Verbrauch beruhen.
3.
Der gewichtete Durchschnitt der Gebühren beträgt für Fahrzeuge, deren zulässige
Gesamtmasse in beladenem Zustand gemäss Zulassungsschein nicht über 40 Tonnen liegt und
die eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegen, nicht mehr als 325 SFR. Die Gebühr
für die Kategorie mit dem höchsten Verschmutzungsgrad beträgt nicht mehr als 380 SFR.
4.
Ein Teil der in Absatz 3 erwähnten Gebühren kann aus Mauten für die Benutzung
besonderer alpiner Infrastrukturen bestehen. Dieser Teil darf nicht mehr als 15 % der in
Absatz 3 festgelegten Gebühren betragen.
11
5.
Die in Absatz 3 erwähnten Gewichtungen werden entsprechend der Zahl der in der
Schweiz je Kategorie verkehrenden Fahrzeuge ermittelt. Die Zahl der Fahrzeuge je Kategorie
wird anhand von Zählungen ermittelt, die vom Gemischten Ausschuss geprüft werden. Der
Ausschuss legt den gewichteten Durchschnitt auf der Grundlage von Untersuchungen fest, die
alle zwei Jahre durchgeführt werden, um der Entwicklung des in der Schweiz verkehrenden
Fahrzeugparks sowie der Entwicklung der Emissionen und des Verbrauchs Rechnung zu
tragen.“
(11) Artikel 42 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 42
Überprüfung der Gebühren
1.
Ab dem 1. Januar 2007 und danach alle zwei Jahre werden die in Artikel 40 Absatz 3
festgelegten Gebührenhöchstsätze unter Berücksichtigung der in den letzten zwei Jahren in
der Schweiz ermittelten Inflationsrate angepasst. Zum Zwecke dieser Anpassung teilt die
Schweiz dem Gemischten Ausschuss spätestens am 30. September des der Anpassung
vorausgehenden Jahres die zur Begründung der beabsichtigten Anpassung erforderlichen
statistischen Angaben mit. Der Gemischte Ausschuss tritt auf Antrag der Union binnen
30 Tagen nach dieser Mitteilung zusammen, um Konsultationen zu der beabsichtigten
Anpassung durchzuführen.
2.
Ab dem 1. Januar 2007 kann der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer der
Vertragsparteien die in Artikel 40 Absatz 3 festgelegten Gebührenhöchstsätze im Hinblick auf
einen in gegenseitigem Einvernehmen zu fassenden Beschluss über die Anpassung der
Gebühren überprüfen. Bei dieser Überprüfung werden die nachstehenden Kriterien zugrunde
gelegt:
–
Höhe und Struktur der Abgaben in den beiden Vertragsparteien, insbesondere auf
vergleichbaren alpenquerenden Strecken;
12
–
Verkehrsaufteilung zwischen vergleichbaren alpenquerenden Strecken;
–
Entwicklung des Modal Split in der Alpenregion;
–
Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Alpenraum.“
(12) Artikel 46 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1.
Sollte es nach dem 1. Januar 2005 trotz wettbewerbsfähiger Preise im Eisenbahnverkehr
und ordnungsgemässer Anwendung der Massnahmen von Artikel 36 über die
Qualitätsparameter zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung des alpenquerenden
Strassenverkehrs in der Schweiz kommen und sollte der mittlere Auslastungsgrad der in der
Schweiz angebotenen Eisenbahnkapazität (begleiteter und unbegleiteter kombinierter
Verkehr) während eines Zeitraums von 10 Wochen unter 66 % liegen, kann die Schweiz –
abweichend von den Bestimmungen von Artikel 40 Absätze 3 und 4 – die in Artikel 40
Absatz 3 vorgesehenen Gebühren um maximal 12,5 % erhöhen. Die Einnahmen aus dieser
Gebührenerhöhung kommen in ihrer Gesamtheit dem Eisenbahnverkehr und dem
kombinierten Verkehr mit dem Ziel zugute, deren Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem
Strassenverkehr zu steigern.“
(13) Artikel 51 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 51
Gemischter Ausschuss
1.
Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.
Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
13
2.
Der Gemischte Ausschuss wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der
Schweiz gemeinsam geführt.
3.
Der Gemischte Ausschuss:
(a)
stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und
Anwendung dieses Abkommens sicher;
(b)
dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen
Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, insbesondere um eine Lösung
für Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder eines
Rechtsakts der Union, auf den im Abkommen Bezug genommen wird, gemäss
Artikel 10 des Institutionellen Protokolls;
(c)
gibt den Vertragsparteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Abkommen
betreffen;
(d)
fasst Beschlüsse, soweit in diesem Abkommen vorgesehen;
e)
gewährleistet die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens, insbesondere von
Artikel 27 Absatz 6 und der Artikel 33 bis 36, 39, 40, 42 und 45 bis 47; und
(f)
übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen übertragen werden.
4.
Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen alle geeigneten
Massnahmen zu ihrer Umsetzung.
14
5.
Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und
in Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf Antrag
einer der Vertragsparteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des
Gemischten Ausschusses per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.
6.
Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung und aktualisiert sie bei
Bedarf.
7.
Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeits- oder
Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben
unterstützen.“;
(14) Die Überschrift von Artikel 53 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 53
Berufsgeheimnis“
(15) Folgender Artikel wird eingefügt:
„ARTIKEL 53
a
Verschlusssachen und vertrauliche, nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen
1.
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei dazu
verpflichtet ist, Verschlusssachen zugänglich zu machen.
15
2.
Als Verschlusssachen eingestufte Informationen oder Materialien, die von den
Vertragsparteien nach diesem Abkommen bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht
werden, werden unter Einhaltung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von
Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel am 28. April 2008, und etwaiger
Sicherheitsregelungen für dessen Durchführung behandelt und geschützt.
3.
Der Gemischte Ausschuss legt durch Beschluss Handlungsanweisungen zum Schutz
von zwischen den Vertragsparteien ausgetauschten sensiblen Informationen fest, die nicht als
Verschlusssache eingestuft sind.“
(16) Artikel 55 wird wie folgt geändert:
(a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Wünscht eine Vertragspartei die Änderung von Bestimmungen dieses Abkommens,
unterrichtet sie den Gemischten Ausschuss hiervon. Vorbehaltlich Absatz 3 tritt die Änderung
dieses Abkommens nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft.“
(b)
Absatz 2 wird gestrichen;
(c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Anhänge 5, 6, 8 und 9 können durch Beschluss des Gemischten Ausschusses gemäss
Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe d geändert werden.“
16
(17) Artikel 57 erhält folgende Fassung:
Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die Europäische
Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anwendbar sind, unter
den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und andererseits für das Hoheitsgebiet der
Schweiz.“.
(18) Anhang 1 wird wie folgt geändert:
(a)
Nach der Überschrift werden die folgenden Absätze eingefügt:
„1.
Bei der Anwendung der in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte im Geltungsbereich
des Abkommens bleiben der Grundsatz der dynamischen Angleichung der Rechtsvorschriften
gemäss Artikel 5 des Institutionellen Protokolls sowie die in Absatz 7 dieses Artikels
aufgeführten Ausnahmen vorbehalten.
2.
Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und
Pflichten, die in den in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakten der Union für die
Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz
vorgesehen sind. Dies wird unter vollständiger Einhaltung des Institutionellen Protokolls zu
diesem Abkommen angewendet.“
(b)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
(i)
Die folgenden Rechtsakte werden eingefügt:
„
–
Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen
wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).
17
–
Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen
Eisenbahnraums (Neufassung) (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
–
Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016
über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung
von Fahrwegkapazität (ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1).
–
Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017
zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen
Eisenbahnraums (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69).“
(ii) die folgenden Rechtsakte werden gestrichen:
–
Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25).
–
Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von
Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70).
–
Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von
Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten
(ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 75);
18
(iii) im Eintrag für die Richtlinie 2007/59/EG wird Folgendes angefügt:
„Die Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer und die Zusatzbescheinigung, die gemäss
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2007/59/EG und den entsprechenden
Bestimmungen, die in der schweizerischen Rechtsordnung gemäss Artikel 5 des
Institutionellen Protokolls erlassen oder beibehalten werden, erteilt wurden, werden
gegenseitig anerkannt.“
(iv) im Eintrag für die Richtlinie (EU) 2016/797 wird Folgendes angefügt:
„Die Richtlinie (EU) 2016/797 unterliegt Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines
reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Union gemäss dem
Beschluss Nr. 2/2019 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz (ABl. L 13 vom
17.1.2020, S. 43), mit allen nachfolgenden Änderungen, wenn und soweit die
Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss Anpassungen beschliessen, mit denen diese
Massnahmen unter Berücksichtigung von Artikel 29
a
Unterabsatz 2 des Abkommens und
Artikel 5 des Institutionellen Protokolls verlängert werden. Bezugnahmen auf die
‚Eisenbahnagentur der Europäischen Union‘ in der Richtlinie (EU) 2016/797 sind für das
Gebiet der Schweiz als Bezugnahmen auf die ‚schweizerische nationale Sicherheitsbehörde‘
zu verstehen.“
19
(v) im Eintrag für die Richtlinie (EU) 2016/798 wird Folgendes angefügt:
„Die Richtlinie (EU) 2016/798 unterliegt Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines
reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Union gemäss dem
Beschluss Nr. 2/2019 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz (ABl. L 13 vom
17.1.2020, S. 43), mit allen nachfolgenden Änderungen, wenn und soweit die
Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss Anpassungen beschliessen, mit denen diese
Massnahmen unter Berücksichtigung von Artikel 29
a
Unterabsatz 2 des Abkommens und
Artikel 5 des Institutionellen Protokolls verlängert werden. Bezugnahmen auf die
‚Eisenbahnagentur der Europäischen Union‘ in der Richtlinie (EU) 2016/798 sind für das
Gebiet der Schweiz als Bezugnahmen auf die ‚schweizerische nationale Sicherheitsbehörde‘
zu verstehen.“
(vi) im Eintrag für die Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 wird Folgendes angefügt:
„Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 unterliegt Übergangsmassnahmen zur
Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der
Union gemäss dem Beschluss Nr. 2/2019 des Landverkehrsausschusses
Gemeinschaft/Schweiz (ABl. L 13 vom 17.1.2020, S. 43), mit allen nachfolgenden
Änderungen, wenn und soweit die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss Anpassungen
beschliessen, mit denen diese Massnahmen unter Berücksichtigung von Artikel 29
a
Unterabsatz 2 des Abkommens und Artikel 5 des Institutionellen Protokolls verlängert
werden. Bezugnahmen auf die ‚Eisenbahnagentur der Europäischen Union‘ in der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 sind für das Gebiet der Schweiz als Bezugnahmen
auf die ‚schweizerische nationale Sicherheitsbehörde‘ zu verstehen.“
20
(vii) im Eintrag für die Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 wird Folgendes angefügt:
„Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 unterliegt Übergangsmassnahmen zur
Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der
Union gemäss dem Beschluss Nr. 2/2019 des Landverkehrsausschusses
Gemeinschaft/Schweiz (ABl. L 13 vom 17.1.2020, S. 43), mit allen nachfolgenden
Änderungen, wenn und soweit die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss Anpassungen
beschliessen, mit denen diese Massnahmen unter Berücksichtigung von Artikel 29
a
Unterabsatz 2 des Abkommens und Artikel 5 des Institutionellen Protokolls verlängert
werden. Bezugnahmen auf die ‚Eisenbahnagentur der Europäischen Union‘ in der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 sind für das Gebiet der Schweiz als Bezugnahmen
auf die ‚schweizerische nationale Sicherheitsbehörde‘ zu verstehen.“
(viii) im Eintrag für die Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 wird Folgendes angefügt:
„Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 unterliegt Übergangsmassnahmen zur
Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der
Union gemäss dem Beschluss Nr. 2/2019 des Landverkehrsausschusses
Gemeinschaft/Schweiz (ABl. L 13 vom 17.1.2020, S. 43), mit allen nachfolgenden
Änderungen, wenn und soweit die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss Anpassungen
beschliessen, mit denen diese Massnahmen unter Berücksichtigung von Artikel 29
a
Unterabsatz 2 des Abkommens und Artikel 5 des Institutionellen Protokolls verlängert
werden. Bezugnahmen auf die ‚Eisenbahnagentur der Europäischen Union‘ in der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 sind für das Gebiet der Schweiz als Bezugnahmen
auf die ‚schweizerische nationale Sicherheitsbehörde‘ zu verstehen.“
21
(c)
in Abschnitt 5 wird der folgende Rechtsakt eingefügt:
„–
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates
(ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 vom
23.12.2016, S. 22); mit Ausnahme der Artikel 5 und 5
a
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007,
nach Massgabe von Artikel 24
a
Absatz 5 des Abkommens.“
(19) Anhang 10 erhält folgende Fassung:
„
ANHANG 10
ANWENDUNGSMODALITÄTEN FÜR DIE GEBÜHREN
GEMÄSS ARTIKEL 40
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 40 Absatz 4 werden die in Artikel 40
vorgesehenen Gebühren wie folgt erhoben:
a)
Bei Beförderungen, die auf einer Strecke von unter oder über 300 km durch die Schweiz
verlaufen, werden die Gebühren im Verhältnis zu der tatsächlich in der Schweiz
zurückgelegten Wegstrecke berechnet.
b)
Die Gebühren werden entsprechend der Gewichtsklasse des Fahrzeugs berechnet.ׅ“
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(20) Die Gemeinsame Erklärung, die diesem Protokoll beigefügt ist, wird zu den in der
Schlussakte des Abkommens enthaltenen Erklärungen hinzugefügt.
ARTIKEL 2
INKRAFTTRETEN
1.
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder
genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren, die
für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich sind.
2.
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte
Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:
(a)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
die Freizügigkeit;
(b)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit;
(c)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
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(d)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(e)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(f)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und
Strasse;
(g)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Strasse;
(h)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
(i)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen;
(j)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen;
(k)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der
wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;
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(l)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der
Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;
(m)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.
Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher,
englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer,
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache
abgefasst, wobei jeder dieser Wortlaute gleichermassen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll
unterzeichnet.
(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft“ und „Für die Europäische Union“)
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GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUM ÄNDERUNGSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN GÜTER-
UND PERSONENVERKEHR AUF SCHIENE UND STRASSE
1.
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass das anwendbare Unionsrecht die Möglichkeit
vorsieht, dass unabhängige nationale Kapazitätszuweisungsstellen für die
nichtdiskriminierende Zuweisung von Zugtrassen zuständig sind.
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass gemäss der Richtlinie 2012/34/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines
einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32)
das
Verkehrsmanagement weiterhin in die Zuständigkeit der nationalen Infrastrukturbetreiber
fällt.
2.
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass abhängig von den jeweiligen
Wettbewerbsregeln das anwendbare Unionsrecht nicht ausschliesst, dass internationale
Gruppierungen grenzüberschreitende Verkehrsdienste erbringen, einschliesslich
grenzüberschreitender Verkehrsdienste, die teilweise aus Diensten bestehen, die im
Taktfahrplan vorgesehen sind.
3.
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Übergangsmassnahmen zur Aufrechterhaltung eines
reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Union gemäss Beschluss
Nr. 2/2019 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz (ABl. L 13 vom 17.1.2020,
S. 43) jeweils um drei Jahre zu verlängern, vorbehaltlich der Beschlüsse des Gemeinsamen
Ausschusses.