2025-...
«%ASFF_YYYY_ID»
Vorentwurf
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)
1
,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ....
2
,
beschliesst:
Art. 1
1
Das Protokoll vom ...
3
zum Abkommen vom 21. Juni 1999
4
zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel
mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebens-
mittelsicherheitsraums wird genehmigt.
2
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2
1
Das Bundesgesetz in Anhang 1 wird angenommen.
2
Die Änderung der Bundesgesetze in Anhang 2 wird angenommen.
Art. 3
1
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
Ziff. 3 und 141
a
Abs. 2 BV).
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Bundesgesetzes in Anhang 1und der
Änderung der Bundesgesetze in Anhang 2.
1
SR
101
2
BBl ...
3
BBl ...
4
SR
0.916.026.81
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
2 / 51
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 1)
Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 97 Absatz 1, 105 und 118 Absatz 2 Buchstabe a
der Bundesverfassung
5
,
in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 1999
6
zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen
und des Protokolls vom …
7
zum Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen
Lebensmittelsicherheitsraums (Protokoll zur Lebensmittelsicherheit),
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …
8
,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Verhältnis zum Protokoll
zur Lebensmittelsicherheit
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz soll:
a.
die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Lebensmitteln und
Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, schützen;
b.
den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen si-
cherstellen;
SR ..........
5
SR
101
6
SR
0.916.026.81
7
…
8
BBl …
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
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Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
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c.
die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zusammenhang mit Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen schützen;
d.
den Verbraucherinnen und Verbrauchern die für den Erwerb von Lebensmit-
teln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung
stellen.
Art. 2
Geltungsbereich
1
Dieses Gesetz gilt für:
a.
den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für
deren Herstellung, Behandlung, Handhabung, Lagerung, Transport und Inver-
kehrbringen, einschliesslich das Erbringen von Fulfilment-Dienstleistungen;
b.
den Betrieb von Hosting-Diensten soweit sie für das Inverkehrbringen von
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen benutzt werden oder benutzt wor-
den sind;
c.
die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsge-
genständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information;
d.
die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstän-
den;
e.
das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen im
Ausland.
2
Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der
Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchs-
gegenständen dient.
3
Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit
die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat.
4
Dieses Gesetz gilt nicht für:
a.
die Primärproduktion von Lebensmitteln für den privaten häuslichen Ge-
brauch sowie für die private häusliche Herstellung, Verarbeitung, Behand-
lung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegen-
ständen zur privaten häuslichen Verwendung;
b.
die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private
häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5;
c.
Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen;
d.
folgende Spielzeuge:
1.
Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
2.
Spielautomaten zur öffentlichen Nutzung,
3.
Spielfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete sind,
4.
Spielzeugdampfmaschinen,
5.
Schleudern und Steinschleudern.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
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Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
4 / 51
5
Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen,
die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken.
Art. 3
Verhältnis zum Protokoll zur Lebensmittelsicherheit
Dieses Gesetz gilt, soweit nicht die im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit aufge-
führten EU-Rechtsakte zur Anwendung kommen, insbesondere die folgenden EU-
Rechtsakte betreffend die nachstehenden Regelungsgegenstände:
a.
Verordnung (EU) 2017/625
9
: Amtliche Kontrollen;
b.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
10
: Allgemeine Grundsätze und Anforderun-
gen des Lebensmittelrechts;
c.
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
11
: Anforderungen an Materialien und Ge-
genstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kom-
men.
2. Abschnitt: Begriffe
Art. 4
Lebensmittel
Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse nach Artikel 2 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002
12
.
9
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der
Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit
und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verord-
nungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr.
1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031
des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und
(EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,
2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG
und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates, in der für die
Schweiz gemäss Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit vom … jeweils ver-
bindlichen Fassung.
10
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Ja-
nuar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebens-
mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, in der für die Schweiz gemäss An-
hang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit vom … jeweils verbindlichen Fassung.
11
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmit-
teln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und
89/109/EWG, in der für die Schweiz gemäss Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsi-
cherheit vom … jeweils verbindlichen Fassung.
12
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
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Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
5 / 51
Art. 5
Gebrauchsgegenstände
Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände, die unter eine der folgenden Produktekate-
gorien fallen:
a.
Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände (Bedarfsgegenstände)
nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
13
;
b.
kosmetische Mittel;
c.
Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder be-
stimmt sind;
d.
Gegenstände, die mit Schleimhäuten in Kontakt kommen;
e.
Textile Materialien, Schmuck und ähnliche Gegenstände, die mit dem Körper
in Kontakt kommen;
f.
Farben, Apparate und Instrumente für Tätowierungen und Permanent-Make-
up sowie Apparate und Instrumente für Piercings;
g.
Wasser, das dazu bestimmt ist, in Anlagen, die der Allgemeinheit oder einem
berechtigten, nicht ausschliesslich privaten Personenkreis zugänglich sind,
mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, und das nicht dazu
bestimmt ist, getrunken zu werden, wie das Dusch- und Badewasser in Spitä-
lern, Pflegeheimen oder Hotels.
Art.
6
Fulfilment-Dienstleistende
1
Als Fulfilment-Dienstleistende gelten nach diesem Gesetz natürliche oder juristische
Personen, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden
Dienstleistungen anbieten: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand
von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, an denen sie kein Eigentumsrecht
haben.
2
Ausgenommen sind Anbieterinnen von Postdiensten nach Artikel 2 Buchstabe a des
Postgesetzes vom 17. Dezember 2010
14
. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vor-
sehen.
Art.
7
Hosting-Dienst
Ein Hosting-Dienst nach diesem Gesetz ist ein Dienst, der darin besteht, von einer
Nutzerin oder einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu spei-
chern.
Art.
8
Online-Plattformen
1
Eine Online-Plattform nach diesem Gesetz ist ein Hosting-Dienst, der im Auftrag
einer Nutzerin oder eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet.
13
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.
14
SR
783.0
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
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Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
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2
Nicht als Online-Plattform nach diesem Gesetz gilt ein Hosting-Dienst, der im Auf-
trag einer Nutzerin oder eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbrei-
tet, sofern:
a.
es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunk-
tion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Haupt-
dienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne die-
sen anderen Dienst genutzt werden kann; und
b.
die Integration der Funktion der Nebenfunktion oder der unbedeutenden
Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieses
Gesetzes zu umgehen.
2. Kapitel: Lebensmittel
1. Abschnitt: Anforderungen an Lebensmittel
Art. 9
Lebensmittelsicherheit
1
Die Lebensmittelsicherheit richtet sich nach Artikel 14 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002
15
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen
Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Pro-
tokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.
2
Der Bundesrat kann unter Vorbehalt von Absatz 1:
a.
zusätzliche Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit festlegen;
b.
eine Bewilligungs- oder Meldepflicht für Lebensmittel einführen, die von Tie-
ren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wur-
den, die nicht zugelassen sind;
c.
andere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz
durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschrif-
ten anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen.
Art. 10
Hygiene
1
Die Anforderungen an die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln richten sich
nach den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004
16
und (EG) 853/2004
17
einschliesslich der
auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte, die deren Bestimmun-
15
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.
16
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über Lebensmittelhygiene, in der für die Schweiz gemäss Anhang I des Protokolls zur
Lebensmittelsicherheit vom … jeweils verbindlichen Fassung.
17
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, in der
für die Schweiz gemäss Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit vom … jeweils
verbindlichen Fassung.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
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Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
7 / 51
gen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicher-
heit sind.
2
Der Bundesrat kann:
a.
Einzelheiten zur Umsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG)
Nr. 853/2004 dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte, die deren Bestim-
mungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebens-
mittelsicherheit sind, regeln;
b.
nach Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fest-
legen, dass die Hygienevorschriften dieser Verordnung auch auf Einzelhan-
delsunternehmen nach Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben a oder b der Verord-
nung (EG) Nr. 853/2004 Anwendung finden;
c.
Anforderungen an die Hygienekenntnisse von Personen festlegen, die mit Le-
bensmitteln umgehen.
3
Er erlässt Hygienevorschriften für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Lebens-
mitteln nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und 1 Absatz 4
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Art.
11
Melde-, Registrierungs- und Zulassungspflicht
1
Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmit-
teln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde
melden.
2
Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde registriert die gemeldeten Betriebe.
3
Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmittel tierischer Herkunft umgehen,
müssen eine Zulassung durch den Kanton beantragen.
4
Der Bundesrat kann:
a.
nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
18
be-
stimmte Betriebe der Zulassungspflicht unterstellen;
b.
die Einzelheiten des Melde- und Zulassungsverfahrens regeln.
Art. 12
Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht
1
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der EU-
Rechtsakte, die Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
19
umsetzen.
18
Siehe Fussnote zu Art. 10.
19
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
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Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
8 / 51
2
Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss in Abweichung von Arti-
kel 26
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
20
, über das Produktionsland der Lebens-
mittel informieren.
3
Wer
nicht vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss in Abweichung von
Artikel 26
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
auf Verlangen über das Produktions-
land der Lebensmittel informieren.
4
Der Bundesrat kann:
a.
für die Angabe des Produktionslandes und der Zutaten bei verarbeiteten Pro-
dukten Ausnahmen festlegen;
b.
nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 weitere Angaben vor-
schreiben;
c.
Vorschriften erlassen, wie Betriebe, die zubereitete Speisen an Verbrauche-
rinnen und Verbraucher abgeben, die Speisen auf ihren Menükarten kenn-
zeichnen müssen;
d.
die Kennzeichnung zum Schutz der Gesundheit besonders gesundheitsgefähr-
deter Menschen regeln.
5
Er regelt die Kennzeichnung:
a.
zur Umsetzung der in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit
vom… aufgeführten Rechtsakte;
b.
von Lebensmitteln, soweit sie nicht durch die in Anhang I des Protokolls zur
Lebensmittelsicherheit vom … aufgeführten Rechtsakte geregelt wird;
c.
in den Bereichen, in denen gemäss Anhang I des Protokolls zur Lebensmittel-
sicherheit vom … für die Schweiz bezüglich der Kennzeichnung Ausnahmen
gelten;
d.
von Lebensmitteln, denen Stoffe zugesetzt worden sind, die als lebensnotwen-
dig oder physiologisch nützlich erachtet werden;
e.
nicht vorverpackt in Verkehr gebrachter Lebensmittel.
Art. 13
Täuschungsschutz
1
Der Täuschungsschutz richtet sich nach den Artikeln 8 und 16 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002
21
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen
Rechtsakte, die diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des
20
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der
Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kom-
mission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG)
Nr. 608/2004 der Kommission, in der für die Schweiz gemäss Anhang I des Protokolls
zur Lebensmittelsicherheit vom … jeweils verbindlichen Fassung.
21
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
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Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
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Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind. Bei Angaben über die schweizerische Her-
kunft von Lebensmitteln bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom
28. August 1992
22
vorbehalten.
2
Produkte, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht so aufgemacht, gekennzeichnet,
gelagert, in Verkehr gebracht oder beworben werden, dass sie mit Lebensmitteln ver-
wechselt werden können.
3
Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes:
a.
Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen;
b.
Anforderungen festlegen an die Kennzeichnung und Aufmachung von Le-
bensmitteln, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information;
c.
Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Verbraucherin-
nen und Verbraucher aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders
leicht getäuscht werden können;
d.
die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel umschreiben.
2. Abschnitt: Bestimmungen zu alkoholischen Getränken
Art. 14
Abgabe- und Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke
1
Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
2
Der Bundesrat kann die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an
Jugendliche unter 18 Jahren richtet, einschränken.
3
Vorbehalten bleiben Abgabe- und Werbebeschränkungen nach den folgenden Ge-
setzen:
a.
Bundesgesetz vom 24. März 2006
23
über Radio und Fernsehen;
b.
Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932
24
.
Art. 15
Alkoholtestkäufe
1
Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde kann zur Überprüfung der Einhaltung
der Altersbeschränkung für die Abgabe alkoholischer Getränke Testkäufe durchfüh-
ren oder anordnen.
2
Ein Testkauf ist ein Kauf oder ein versuchter Kauf eines alkoholischen Getränks
durch eine beauftragte minderjährige Person.
3
Die bei Testkäufen gewonnenen Erkenntnisse können in Straf- oder Verwaltungs-
verfahren nur verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
22
SR
232.11
23
SR
784.40
24
SR
680
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a.
Die Testkäufe werden von der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde oder
von einer anerkannten Fachorganisation durchgeführt.
b.
Die minderjährige Person und eine Inhaberin oder ein Inhaber der elterlichen
Sorge haben der Teilnahme an den Testkäufen schriftlich zugestimmt.
c.
Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde oder eine anerkannte Fachorgani-
sation stellt fest, dass die minderjährige Person:
1.
sich für den vorgesehenen Einsatz eignet; und
2.
hinreichend auf den Einsatz vorbereitet worden ist.
d.
Die minderjährige Person leistet ihren Einsatz anonym und wird dabei von
einer erwachsenen Person begleitet.
e.
Es werden keine Massnahmen getroffen, die das wahre Alter der minderjäh-
rigen Person verschleiern.
f.
Der Testkauf wird umgehend protokolliert und dokumentiert.
4
Der Bundesrat regelt insbesondere:
a.
die Anerkennung und die Beaufsichtigung der beigezogenen Fachorganisati-
onen;
b.
die Einzelheiten betreffend die Rekrutierung, die Instruktion, die Begleitung
und den Persönlichkeitsschutz der Minderjährigen;
c.
die Anforderungen an die Protokollierung und die Dokumentation der durch-
geführten Testkäufe;
d.
die Rückmeldungen an die betroffenen Verkaufsstellen.
3. Kapitel: Gebrauchsgegenstände
1. Abschnitt: Anforderungen an Bedarfsgegenstände
Art. 16
1
Bedarfsgegenstände müssen den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1935/2004
25
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verord-
nung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von
Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind, genügen.
2
Der Täuschungsschutz richtet sich nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1935/2004 einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen
Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Pro-
tokolls zur Lebensmittelsicherheit sind. Bei Angaben über die schweizerische Her-
kunft von Bedarfsgegenständen bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgeset-
zes vom 28. August 1992
26
vorbehalten.
25
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.
26
SR
232.11
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
11 / 51
3
Der Bundesrat kann die Einzelheiten im Rahmen der Artikel 6 und 16 der Verord-
nung (EG) Nr. 1935/2004 regeln.
2. Abschnitt: Anforderungen an andere Gebrauchsgegenstände
Art. 17
Kosmetische Mittel
1
Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder
vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher
sein.
2
Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kos-
metische Mittel dürfen die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht getäuscht wer-
den. Bei Angaben über die schweizerische Herkunft kosmetischer Mittel bleiben die
Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
27
vorbehalten.
3
Der Bundesrat legt Anforderungen fest:
a.
an die Sicherheit kosmetischer Mittel;
b.
an die Zusammensetzung kosmetischer Mittel;
c.
an die Kennzeichnung kosmetischer Mittel und die Werbung für diese;
d.
zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes.
4
Er kann:
a. die GHP für kosmetische Mittel umschreiben;
b.
das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel einschränken oder verbieten, deren
endgültige Zusammensetzung oder deren Bestandteile mit Tierversuchen ge-
testet worden sind, zur Einhaltung der Bestimmungen der Lebensmittelgesetz-
gebung.
Art. 18
Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch
Kinder bestimmt sind
1
Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt
sind, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, dürfen bei bestim-
mungsgemässem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des
Verhaltens von Kindern die Sicherheit und Gesundheit der Benutzerinnen und Benut-
zer oder Dritter nicht gefährden.
2
Der Bundesrat:
a.
legt die Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug sowie andere Gegen-
stände fest, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind;
b.
grenzt Spielzeug ab gegenüber anderen Gegenständen, die nicht als Spielzeug
gelten.
27
SR
232.11
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
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Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
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Art. 19
Gegenstände, die mit Schleimhäuten in Kontakt kommen
1
Gegenstände, die mit Schleimhäuten in Kontakt kommen, dürfen Stoffe nur in Men-
gen abgeben, die gesundheitlich unbedenklich sind.
2
Der Zusatz von Substanzen mit pharmakologischer Wirkung, wie Nikotin oder Des-
infektionsmittel, zu Gegenständen nach Absatz 1 ist verboten.
3
Der Bundesrat bezeichnet die Schleimhäute nach Absatz 1 und legt Anforderungen
an die Sicherheit von Gegenständen, die mit diesen Schleimhäuten in Kontakt kom-
men, fest.
Art. 20
Textile Materialien, Schmuck und ähnliche Gegenstände, die mit
dem Körper in Kontakt kommen
1
Textile Materialien, Schmuck und ähnliche Gegenstände, die mit dem Körper in
Kontakt kommen, dürfen Stoffe bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer
Verwendung nur in Mengen abgeben, die gesundheitlich unbedenklich sind.
2
Textile Materialien, die bestimmungsgemäss am Körper getragen werden, wie Klei-
dungsstücke, dürfen nicht derart entflammbar und brennbar sein, dass von ihnen ein
unverhältnismässig grosses Risiko ausgeht.
3
Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von textilen Materialien,
Schmuck und ähnlichen Gegenständen, die mit dem Körper in Kontakt kommen, fest.
Art. 21
Farben, Apparate und Instrumente für Tätowierungen und
Permanent-Make-up sowie Apparate und Instrumente für Piercings
1
Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up müssen bezüglich der Zusam-
mensetzung sowie der Hygiene sicher sein.
2
Apparate und Instrumente für Tätowierungen, Permanent-Make-up und Piercings,
oder Teile von solchen Apparaten und Instrumenten müssen steril sein, sofern sie in
die Haut der Verbraucherinnen und Verbraucher eindringen.
3
Der Bundesrat kann Anforderungen an die Sicherheit von Farben, Apparaten und
Instrumenten für Tätowierungen und Permanent-Make-up sowie von Apparaten und
Instrumenten für Piercings festlegen.
Art. 22
Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in
Kontakt zu kommen
1
Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kom-
men, muss in mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Hinsicht sicher sein.
2
Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Sicherheit von Wasser, das dazu be-
stimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, festlegen.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
13 / 51
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 23
Gewährleistung der Sicherheit von Gebrauchsgegenständen
1
Der Bundesrat kann:
a.
Konformitätsbewertungsverfahren oder Meldepflichten für bestimmte Ge-
brauchsgegenstände vorschreiben;
b.
vorsehen, dass für bestimmte Gebrauchsgegenstände technische Normen
bezeichnet werden, bei deren Beachtung die Vermutung besteht, dass der
Gebrauchsgegenstand sicher ist;
c.
die Verwendung bestimmter Gebrauchsgegenstände oder bestimmter Stoffe
für die Verwendung in Gebrauchsgegenständen einschränken oder verbieten;
d.
verlangen, dass die Öffentlichkeit über die Eigenschaften bestimmter Ge-
brauchsgegenstände informiert wird;
e.
Anforderungen an die Hygiene von Gebrauchsgegenständen festlegen;
f.
Anforderungen an die Fachkenntnisse von Personen festlegen, die mit Ge-
brauchsgegenständen umgehen.
2
Er kann den Täuschungsschutz auf weitere Gebrauchsgegenstände ausdehnen, wenn
es zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen notwendig ist.
Art.
24
Meldepflicht für Betriebe
Der Bundesrat kann für Betriebe, die mit Gebrauchsgegenständen umgehen, eine Mel-
depflicht vorsehen.
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für Lebensmittel
und Gebrauchsgegenstände
Art. 25
Einschränkung der Herstellungs- und Behandlungsverfahren
1
Der Bundesrat kann physikalische, chemische, mikrobiologische oder biotechnolo-
gische Verfahren zur Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln oder Ge-
brauchsgegenständen einschränken oder verbieten, wenn nach den aktuellen Erkennt-
nissen der Wissenschaft eine Gefährdung der Gesundheit der Verbraucherinnen und
Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. Vorbehalten bleiben die Bestimmun-
gen des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003
28
.
2
Er kann bestimmte Zuchtmethoden zur Erzeugung von Tieren, die zur Herstellung
von Lebensmitteln vorgesehen sind, einschränken oder verbieten.
28
SR
814.91
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
14 / 51
Art. 26
Im Internet angebotene Produkte
1
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die über eine Webseite mit der länderspe-
zifischen Domain «.ch», der generischen Domain der ersten Ebene «.swiss» oder einer
ähnlichen, auf die Schweiz bezugnehmenden Domain angeboten werden, müssen die
Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.
2
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 27
Ausfuhr
1
Die Ausfuhr von Lebensmitteln richtet sich nach Artikel 12 der Verordnung (EG)
178/2002
29
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen
Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Pro-
tokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.
2
Gebrauchsgegenstände, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmun-
gen des Bestimmungslandes entsprechen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3
Gesundheitsschädliche Gebrauchsgegenstände dürfen nicht ausgeführt werden.
5. Kapitel: Aufgaben der Behörden
Art. 28
Risikoanalyse
1
Die Risikoanalyse richtet sich für Lebensmittel nach Artikel 6 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002
30
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen
Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Pro-
tokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.
2
Für Gebrauchsgegenstände gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss.
Art. 29
Vorsorgeprinzip
1
Das Vorsorgeprinzip richtet sich für Lebensmittel nach Artikel 7 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002
31
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlas-
senen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des
Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.
2
Für Gebrauchsgegenstände gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss.
3
Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist Sache der zuständigen Vollzugsbe-
hörde des Bundes.
29
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.
30
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.
31
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
15 / 51
Art. 30
Schutzmassnahmen
1
Entspricht ein Lebensmittel den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wis-
senschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Verbraucherinnen oder Verbraucher
unmittelbar gefährdet, kann die zuständige Vollzugsbehörde des Bundes die zustän-
dige kantonale Vollzugsbehörde anweisen, Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 8 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
32
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Ver-
ordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von
Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind, anzuordnen.
2
Für Bedarfsgegenstände richten sich die Schutzmassnahmen nach Artikel 18 der
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
33
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Ver-
ordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von
Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.
3
Für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–g gelten die Bestimmun-
gen nach Absatz 1 sinngemäss.
Art. 31
Information der Öffentlichkeit
1
Die Information der Öffentlichkeit richtet sich für Lebensmittel nach Artikel 10 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
34
und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/625
35
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte, die
diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Le-
bensmittelsicherheit sind.
2
Für Gebrauchsgegenstände gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss.
3
Das
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
kann
der Öf-
fentlichkeit und der obligatorischen Schule
ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse
von allgemeinem Interesse vermitteln, die insbesondere für die Gesundheitsvorsorge,
den Gesundheitsschutz und die nachhaltige Ernährung von Bedeutung sind.
4
Es kann die Öffentlichkeitsarbeit anderer Institutionen unterstützen.
5
Der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden:
a.
amtliche Kontrollergebnisse sowie die Dokumente, die Schlussfolgerungen
über die bei der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Informationen ent-
halten (Art. 44);
b.
Ergebnisse von Forschungsarbeiten und Erhebungen (Art. 53), soweit diese
Rückschlüsse auf betroffene Herstellerinnen oder Hersteller, Vertreiberinnen
oder Vertreiber oder Produkte zulassen;
c.
die Risikoklassierung von Betrieben durch die zuständige Vollzugsbehörde.
32
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.
33
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.
34
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.
35
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
16 / 51
6. Kapitel: Kontrolle
1. Abschnitt: Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen
Art. 32
1
Die Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen für Lebensmittel und Bedarfsge-
genstände richten sich nach den Artikeln 34 und 36 der Verordnung (EU) 2017/625
36
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die
diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Le-
bensmittelsicherheit sind.
2
Für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–g gelten die Bestimmun-
gen nach Absatz 1 sinngemäss.
3
Der Bundesrat kann gewisse Verfahren der Probenahme und der Untersuchung für
verbindlich erklären.
2. Abschnitt: Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer
Art. 33
Selbstkontrollpflicht
1
Die Selbstkontrollpflicht richtet sich für Lebensmittelunternehmerinnen und -unter-
nehmer nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
37
einschliesslich
der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestim-
mung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicher-
heit sind.
2
Bei Bedarfsgegenständen richtet sich die Selbstkontrollpflicht für die Unternehme-
rinnen und Unternehmer nach der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
38
einschliesslich
der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die deren Bestim-
mungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsi-
cherheit sind. In den in Artikel 16 dieser Verordnung genannten Fällen müssen sie
zudem eine Konformitätserklärung erstellen.
3
Für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–g gelten die Bestimmun-
gen nach Absatz 1 sinngemäss.
4
Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.
5
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Selbstkontrolle und ihrer Dokumentation.
Für Kleinstbetriebe sieht er eine erleichterte Selbstkontrolle und eine erleichterte
schriftliche Dokumentation vor.
6
Er kann Anforderungen an die Fachkenntnisse von Personen festlegen, die für die
Selbstkontrolle verantwortlich sind.
36
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.
37
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.
38
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
17 / 51
Art. 34
Unterstützungs-, Informations- und Auskunftspflicht
1
Die Unterstützungs-, Informations- und Auskunftspflicht im Bereich der Lebensmit-
tel und Bedarfsgegenstände richtet sich für Unternehmerinnen und Unternehmer nach
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625
39
einschliesslich der auf der Grundlage
dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Be-
standteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.
2
Für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–g gelten die Bestimmun-
gen nach Absatz 1 sinngemäss.
3
Unternehmerinnen und Unternehmer, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände
mit Einsatz von Fernkommunikationstechnik anbieten, müssen dabei wahre und voll-
ständige Angaben über ihre Identität und ihre Kontaktadresse einschliesslich derjeni-
gen der elektronischen Post machen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 35
Sicherstellung des Gesundheitsschutzes
1
Die Sicherstellung des Gesundheitsschutzes sowie die Meldepflicht gegenüber der
zuständigen Vollzugsbehörde richten sich für Lebensmittelunternehmerinnen und -
unternehmer nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
40
einschliesslich der
auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung
ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit
sind.
2
Für Gebrauchsgegenstände gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss.
3
Halterinnen und Halter sowie Abnehmerinnen und Abnehmer von Tieren, die zur
Schlachtung bestimmt sind, müssen, wenn bei einem Tier Gesundheitsstörungen auf-
getreten sind oder wenn ein Tier mit Arzneimitteln behandelt worden ist, die amtliche
Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt oder die amtliche Fachassistentin oder den amt-
lichen Fachassistenten im öffentlichen Veterinärdienst informieren.
Art.
36
Rückverfolgbarkeit
1
Die Rückverfolgbarkeit richtet sich:
a.
für Lebensmittel nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
41
ein-
schliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte,
die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls
zur Lebensmittelsicherheit sind;
b.
für
Bedarfsgegenstände
nach
Artikel 17
der
Verordnung
(EG)
Nr. 1935/2004
42
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung er-
lassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von
Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.
39
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.
40
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.
41
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.
42
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
18 / 51
2
Für kosmetische Mittel und Spielzeug gelten die Bestimmungen nach Absatz 1
Buchstabe a sinngemäss.
3
Der Bundesrat kann die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit auf weitere Ge-
brauchsgegenstände ausdehnen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen
Vertrag dazu verpflichtet hat.
3. Abschnitt: Pflichten der Betreiberinnen von Hosting-Diensten sowie
von Online-Plattformen
Art. 37
1
Die Betreiberinnen von Hosting-Diensten und von Online-Plattformen müssen der
zuständigen Vollzugsbehörde auf Verlangen die für den Vollzug der Lebensmittelge-
setzgebung erforderlichen Informationen in Zusammenhang mit Online-Angeboten
zu Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bekannt geben, insbesondere zur Iden-
tität und zur Kontaktadresse einschliesslich der elektronischen Post von Anbieterin-
nen.
2
Betreiberinnen von Online-Plattformen müssen der zuständigen Vollzugsbehörde
auf Verlangen zusätzlich folgende Angaben bekannt geben:
a.
eine verantwortliche Person;
b.
Informationen zu den getätigten Transaktionen sowie Kontaktangaben zu den
Abnehmerinnen und Abnehmern.
3
Der Bundesrat regelt die Form der Bekanntgabe der Daten.
4. Abschnitt: Pflichten von Unternehmen, die Lebensmittel oder
Gebrauchsgegenstände im Ausland in Verkehr bringen
Art. 38
Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände im Ausland in Verkehr bringt, hat der
zuständigen Vollzugsbehörde Auskünfte zu erteilen, wenn die zuständige Behörde
des Bestimmungslands im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens nach Artikel 22 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
43
über die technischen Handelshemmnisse
(THG) darum ersucht.
43
SR
946.51
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
19 / 51
5. Abschnitt: Amtliche Kontrolle
Art. 39
Kontrolle von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen
Die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen richtet sich nach
der Verordnung (EU) 2017/625
44
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Ver-
ordnung erlassenen Rechtsakte, die deren Bestimmungen ausführen und Bestandteil
des Anhangs des Protokolls sind.
Art. 40
Kontrolle von Gebrauchsgegenständen
1
Bei Gebrauchsgegenständen nach Artikel 5 Buchstaben b–g sind auf jeder Stufe der
Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs risikobasierte amtliche Kontrollen
durchzuführen.
2
Die zuständige Vollzugsbehörde überprüft, ob die Gebrauchsgegenstände nach Ar-
tikel 5 Buchstaben b–g die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen einhalten. Insbe-
sondere überprüft sie, ob:
a.
die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die
mit Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und
die nötigen Fachkenntnisse besitzen;
b. im Rahmen der Selbstkontrollpflicht potenzielle Risiken und die Wahrschein-
lichkeit von Verstössen gegen die Lebensmittelgesetzgebung aufgrund betrü-
gerischer oder irreführender Praktiken beachtet werden;
c.
die Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge und Herstel-
lungsverfahren den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
3
Um zu überprüfen, ob die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen eingehalten wer-
den, kann sie Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick
nehmen sowie davon Kopien erstellen.
4
Sie hat im Rahmen ihrer Aufgabe nach den Absätzen 1–3 Zugang zu Grundstücken,
Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen.
Art. 41
Zuständigkeiten des Bundesrates bei Kontrollen von Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen
Der Bundesrat kann bei Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstände:
a.
die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der
amtlichen Kontrollen regeln;
b.
vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete
Personen vorgenommen werden;
c.
für die Durchführung von Untersuchungsprogrammen Produkte oder Pro-
duktekategorien bezeichnen, welche die Vollzugsbehörden amtlich zu kon-
44
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
20 / 51
trollieren haben und Vorgaben zur Anzahl Kontrollen und zum Zeitraum ma-
chen, in welchem die Kontrollen durchzuführen sind;
d.
die zuständige kantonale Vollzugsbehörde verpflichten, der zuständigen Bun-
desbehörde die Fälle mit Verdacht auf systematische Verstösse gegen die Le-
bensmittelgesetzgebung aufgrund betrügerischer oder irreführender Praktiken
in der Lebensmittelkette zu melden.
Art. 42
Information von Betreiberinnen von Online-Plattformen
Werden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände
über Online-Plattformen vertrie-
ben, kann die zuständige kantonale Vollzugsbehörde den Betreiberinnen von Online-
Plattformen die erforderlichen Informationen zukommen lassen, die ihnen ermögli-
chen, zu verhindern, dass über ihre Plattform rechtswidrige Online-Angebote von Le-
bensmitteln oder Gebrauchsgegenständen gemacht werden.
Art. 43
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird durch die amtliche Tierärztin oder
den amtlichen Tierarzt oder unter deren Aufsicht durch die amtliche Fachassistentin
oder durch den amtlichen Fachassistenten im öffentlichen Veterinärdienst durchge-
führt und richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625
45
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die
diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Le-
bensmittelsicherheit sind.
2
Der Bundesrat regelt die Fleischuntersuchung von Tieren, die bei der Jagd erlegt
wurden.
Art. 44
Kontrollergebnis
1
Die Aufzeichnung des Kontrollergebnisses der amtlichen Kontrolle von Lebensmit-
teln und Bedarfsgegenständen und seine Kommunikation an die Unternehmerinnen
und Unternehmer richten sich nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/625
46
ein-
schliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese
Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmit-
telsicherheit sind.
2
Für Gebrauchsgegenständen nach Artikel 5 Buchstaben b–g gelten die Bestimmun-
gen nach Absatz 1 sinngemäss.
3
Der Bundesrat kann für die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung Ausnahmen
vorsehen.
4
Wird eine Probe nicht beanstandet, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer
die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe einen bestimmten Mindest-
wert erreicht. Der Bundesrat bestimmt diesen Mindestwert.
45
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.
46
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
21 / 51
Art. 45
Beanstandung
Stellt die zuständige Vollzugsbehörde fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht er-
füllt sind, spricht sie eine Beanstandung aus.
6. Abschnitt: Massnahmen
Art. 46
Beanstandete Produkte
1
Die Massnahmen für die Durchsetzung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen
richten sich bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen nach den Artikeln 66, 137
und 138 der Verordnung (EU) 2017/625
47
einschliesslich der auf der Grundlage dieser
Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmungen ausführen und Bestand-
teil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.
2
Für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–g gelten die Bestimmun-
gen nach Absatz 1 sinngemäss.
3
Die zuständige Vollzugsbehörde kann insbesondere anordnen, dass beanstandete
Produkte:
a.
mit oder ohne Auflagen verwertet werden dürfen;
b.
durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden müssen;
c.
auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich
verwertet oder beseitigt werden müssen.
4
Sie kann die Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichten:
a.
die Ursachen der Mängel abzuklären;
b.
geeignete Massnahmen zu treffen;
c.
die zuständige Vollzugsbehörde über die getroffenen Massnahmen zu infor-
mieren.
5
Werden Auflagen wiederholt missachtet, so kann sie die Beseitigung oder die Ein-
ziehung des Produkts anordnen.
6
Bei der Einfuhr kann die zuständige Vollzugsbehörde ein beanstandetes Produkt
auch:
a.
zurückweisen;
b.
an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde für weitere Abklärungen über-
weisen;
c.
zurücksenden, wenn die für die Sendung verantwortliche Person und die zu-
ständige Behörde des Herkunftslandes zustimmen;
47
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
22 / 51
d.
auf Antrag der für die Sendung verantwortlichen Person in ein neues Bestim-
mungsland senden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslandes zu-
stimmt.
Art. 47
Nicht auf Produkte bezogene Beanstandungen
1
Bei Beanstandungen, die nicht auf Produkte bezogen sind, kann die zuständige Voll-
zugsbehörde die Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichten:
a.
die Ursachen der Mängel abzuklären;
b.
geeignete Massnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen;
c.
die zuständige Vollzugsbehörde über die Ergebnisse der Ursachenabklärung
und über die getroffenen Massnahmen zu informieren.
2
Die zuständige Vollzugsbehörde kann Herstellungsverfahren, das Schlachten von
Tieren oder die Benützung von Anlagen, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen und
landwirtschaftlichen Böden für eine bestimmte Zeit oder dauernd verbieten.
3
Gefährden die Verhältnisse in einem Betrieb die öffentliche Gesundheit unmittelbar
und in erheblichem Masse, so kann die zuständige Vollzugsbehörde den Betrieb sofort
schliessen.
Art. 48
Im Internet angebotene Produkte
1
Werden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände unter Missachtung der lebensmit-
telrechtlichen Anforderungen im Internet angeboten, so kann die zuständige Voll-
zugsbehörde:
a.
eine Unternehmerin oder einen Unternehmer, eine Betreiberin eines Hosting-
Diensts oder einer Online-Plattform verpflichten, den Zugang zu diesem On-
line-Angebot zu sperren oder den beanstandeten Inhalt zu entfernen;
b.
anordnen, dass eine Betreiberin einer Online-Plattform verhindert, dass dieses
Angebot nach einer Sperrung unter Verwendung ihres Dienstes erneut zu-
gänglich gemacht wird;
c.
gegenüber der Halterin oder dem Halter des Domain-Namens anordnen, dass
der Zugang zu diesem Angebot oder zu beanstandeten Produkten unterbunden
wird, indem der dafür verwendete Domain-Namen blockiert oder widerrufen
wird.
2
Die Massnahmen nach Absatz 1 können auch angeordnet werden, wenn die zustän-
dige Behörde des Destinationslandes der Produkte darum ersucht.
Art. 49
Vorsorgliche Massnahmen
1
Die zuständige Vollzugsbehörde kann beanstandete Lebensmittel und Gebrauchsge-
genstände sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Verbraucherinnen oder Ver-
braucher oder Dritter erforderlich ist.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
23 / 51
2
Sie kann im Fall eines begründeten Verdachts Lebensmittel und Gebrauchsgegen-
stände sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Verbraucherinnen oder Verbrau-
cher oder Dritter erforderlich scheint.
3
Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden.
4
Sichergestellte Produkte, die sich nicht aufbewahren lassen, können unter Berück-
sichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt werden.
Art. 50
Strafanzeige
1
Die zuständige Vollzugsbehörde zeigt der Strafverfolgungsbehörde strafbare Wider-
handlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
2
In leichten Fällen kann sie auf eine Strafanzeige verzichten.
7. Kapitel: Vollzug
1. Abschnitt: Bund
Art. 51
Ein-, Durch- und Ausfuhr
1
Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Ein-, Durch- und Aus-
fuhr.
2
Er kann bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid im Ein-
zelfall dem betreffenden Kanton übertragen.
Art. 52
Einfuhrbeschränkungen
1
Die zuständige Vollzugsbehörde des Bundes kann die Einfuhr bestimmter, nicht si-
cherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung
nicht anders abwenden lässt.
2
Sie kann anordnen, dass bestimmte Produkte nur eingeführt werden dürfen, wenn
die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes oder eine akkreditierte Stelle die Überein-
stimmung des Produkts mit der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung beschei-
nigt.
Art. 53
Forschung
1
Die zuständige Vollzugsbehörde des Bundes erforscht und beschafft die für die An-
wendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.
2
Sie kann Erhebungen selbst oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchführen.
Art. 54
Vollzug in der Armee
1
In der Armee führt der Bund die Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegen-
stände durch die zuständige kantonale Vollzugsbehörde durch.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
24 / 51
2
Bei Wasserversorgungsanlagen der Armee und in militärischen Anlagen mit be-
schränktem Zutritt erfolgt die Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
durch die Armee. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.
3
Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten, die Anforderungen an die angemessene
Ausbildung der Kontrollorgane, die Mindestanforderungen an die Kontrollstelle der
Armee sowie das Verfahren.
Art. 55
Aufsicht und Koordination
1
Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.
2
Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen und die Informationstätigkeit und erlässt
nationale Kontroll- und Notfallpläne.
3
Er kann:
a.
die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen sowie Kon-
troll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren;
b.
den Kantonen im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug bestimmte Mass-
nahmen vorschreiben;
c.
die Kantone anweisen, bestimmte konkrete Massnahmen zu treffen.
4
Das BLV kann:
a.
die Ringversuche der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde koordinieren
und unterstützen;
b.
in Zusammenarbeit mit der kantonalen Vollzugsbehörde eigene Ringversuche
durchführen.
5
Der Bundesrat koordiniert den Vollzug dieses Gesetzes mit dem Vollzug insbeson-
dere der folgenden Gesetze:
a.
Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005
48
;
b.
Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000
49
;
c.
Gentechnikgesetz vom 21. März 2003
50
;
d.
Epidemiengesetz vom 28. September 2012
51
;
e.
Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998
52
;
f.
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966
53
.
48
SR
455
49
SR
812.21
50
SR
814.91
51
SR
818.101
52
SR
910.1
53
SR
916.40
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
25 / 51
Art. 56
Nationale Referenzlaboratorien
1
Der Bund betreibt nationale Referenzlaboratorien zur Unterstützung der Vollzugs-
behörden.
2
Soweit das BLV den Betrieb von Referenzlaboratorien nicht selbst wahrnehmen
kann, überträgt es diese Aufgabe an Dritte.
3
Der Bundesrat regelt die Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben der Referenzlabora-
torien sowie die Anforderungen an sie. Für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände
richten sich diese Zuständigkeitsbereiche, Aufgaben und Anforderungen nach den Ar-
tikeln 100 und 101 der Verordnung (EU) 2017/625
54
einschliesslich der auf der
Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmungen aus-
führen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.
4
Die Referenzlaboratorien für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–
g müssen:
a.
den internationalen Normen über die Funktionsweise von Prüflaboratorien
entsprechen und für den ihnen übertragenen Tätigkeitsbereich akkreditiert
sein;
b.
über genügend Personal, Räume, Ausrüstung und Mittel verfügen, um den
ihnen übertragenen Auftrag jederzeit erfüllen zu können;
c.
geeignete Garantien beibringen können für ihre Vertrauenswürdigkeit, Unpar-
teilichkeit und Unabhängigkeit gegenüber Personen, die Produkte herstellen,
einführen oder vermarkten, die in den Zuständigkeitsbereich des betreffenden
Referenzlaboratoriums fallen.
Art. 57
Ausführungsbestimmungen des Bundesrates
1
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er berücksichtigt dabei inter-
national harmonisierte Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Normen und
kann diese Regelungen für anwendbar erklären.
2
Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem zuständigen
Bundesamt übertragen.
3
Er kann vorsehen, dass für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die nicht unter
Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit fallen, bestimmte Rechtsakte der
Europäischen Kommission im Bereich dieses Gesetzes in der jeweiligen für die Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union verbindlichen Fassung auch in der Schweiz gel-
ten, soweit sie technische oder administrative Einzelheiten betreffen, deren Regelung
fortlaufend und in der Regel kurzfristig angepasst wird. Er kann Ausnahmen vorse-
hen.
54
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
26 / 51
Art. 58
Internationale Zusammenarbeit
1
Die Bundesbehörden arbeiten mit ausländischen und internationalen Fachstellen und
Institutionen zusammen und nehmen die Aufgaben wahr, die sich aus den völkerrecht-
lichen Verträgen ergeben.
2
Die internationale Amtshilfe richtet sich nach Artikel 22 THG
55
.
3
Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge über die Teilnahme der
Schweiz an internationalen Systemen zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebens-
mitteln und Gebrauchsgegenständen abschliessen.
4
Er kann ausländische Prüfstellen, Konformitätserklärungen und -bescheinigungen
sowie im Ausland durchgeführte Prüfungen, Kontrollen, Konformitätsbewertungen
oder Zulassungen anerkennen. Artikel 18 Absatz 2 THG bleibt vorbehalten.
Art. 59
Grenzüberschreitende Prüfungen
1
Ausländische Behörden, die schweizerische Betriebe kontrollieren wollen, die Le-
bensmittel oder Gebrauchsgegenstände in das Land dieser Behörden ausführen, be-
dürfen der Zustimmung der zuständigen Vollzugsbehörde des Bundes. Diese erteilt
die Zustimmung, wenn:
a.
die Kontrolle ausschliesslich die Überprüfung der Einhaltung der Vorschrif-
ten dieses Landes über die Herstellung und die Anforderungen an die Beschaf-
fenheit der auszuführenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände be-
zweckt; und
b.
der zu kontrollierende Betrieb der Kontrolle zustimmt.
2
Die zuständige Vollzugsbehörde des Bundes kann verlangen, dass sie an der Kon-
trolle teilnehmen kann oder dass sie von der ausländischen Behörde, welche die Kon-
trolle durchführt, über deren Ergebnis informiert wird.
3
Die zuständige schweizerische Vollzugsbehörde kann in den Ländern, aus denen
Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in die Schweiz eingeführt werden, amtliche
Kontrollen in Betrieben durchführen, wenn:
a.
die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes dies erfordert; und
b.
dies staatsvertraglich vorgesehen ist oder die betreffenden Länder im Einzel-
fall zustimmen.
2. Abschnitt: Kantone
Art. 60
Vollzug und Kontrolle
1
Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.
55
SR
946.51
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
27 / 51
2
Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im
Inland.
Art. 61
Laboratorien
1
Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte
Laboratorien.
2
Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.
3
Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauf-
tragen.
Art. 62
Vollzugsorgane
1
Die Kantone setzen als Vollzugsorgane ein:
a.
eine Kantonschemikerin oder einen Kantonschemiker;
b.
eine Kantonstierärztin oder einen Kantonstierarzt;
c.
die notwendige Anzahl:
1.
Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren,
2.
Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure,
3.
amtliche Tierärztinnen und Tierärzte,
4.
amtliche Fachexpertinnen und -experten,
5.
amtliche Fachassistentinnen und -assistenten.
2
Sind für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung besondere Kenntnisse erforder-
lich, die bei den zuständigen Vollzugsorganen nicht hinreichend vorhanden sind, kön-
nen die Kantone Expertinnen und Experten beiziehen, die über das erforderliche Fach-
wissen verfügen. Bei Lebensmitteln verfügen diese über die Befugnisse nach
Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/625
56
, bei Gebrauchsgegenständen über dieje-
nigen nach Artikel 40 Absätze 3 und 4.
3
Die Kantone können weiteren Vollzugsbehörden besondere Kontrollaufgaben über-
tragen.
Art. 63
Ausführungsbestimmungen der Kantone
1
Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug
und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen die-
ses Gesetzes.
2
Sie bringen ihre Ausführungsbestimmungen den Bundesbehörden zur Kenntnis.
56
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
28 / 51
Art. 64
Koordination, Leitung und Zusammenarbeit
mit den Bundesbehörden
1
Jeder Kanton koordiniert auf seinem Gebiet den Vollzug der Gesetzgebung über Le-
bensmittel und Gebrauchsgegenstände von der Herstellung bis zur Abgabe an die Ver-
braucherinnen und Verbraucher.
2
Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht dieses Gesetz im Be-
reich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Sie oder er ist dabei fachlich un-
abhängig.
3
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht dieses Gesetz im Bereich
der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung.
Der Kanton kann sie oder ihn überdies mit der Kontrolle der Verarbeitung des Flei-
sches beauftragen. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist beim Vollzug
dieser Aufgaben fachlich unabhängig.
4
Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde erstattet den Bundesbehörden die auf-
grund dieses Gesetzes notwendigen Meldungen.
5
Sie beteiligt sich an den von den Bundesbehörden oder von internationalen Fach-
stellen durchgeführten Überprüfungen.
3. Abschnitt: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane
Art. 65
Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Vollzugsorgane
1
Der Bundesrat legt die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter der verschiedenen Vollzugsorgane fest.
2
Er bestimmt die Ausbildungsgänge und die Abschlüsse, über welche die Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane verfügen müssen.
3
Das BLV entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen.
Art. 66
Formale Bildung und Weiterbildung
1
Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die formale Bildung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Vollzugsorgane.
2
Der Bundesrat regelt die formale Bildung sowie die Voraussetzungen für die Zulas-
sung zur formalen Bildung.
3
Bund und Kantone können Weiterbildungen durchführen, die sicherstellen, dass die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane ihr Wissen in ihrem Zuständig-
keitsbereich auf dem aktuellsten Stand halten, erweitern und vertiefen.
4
Der Bundesrat kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane den
Besuch von bestimmten Weiterbildungen für obligatorisch erklären.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
29 / 51
Art. 67
Durchführung von Prüfungen
1
Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter der Vollzugsorgane.
2
Er kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die zuständige Vollzugsbehörde
des Bundes bezüglich der formalen Bildung beraten und die Prüfungen der Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für den Vollzug durch Bund
und Kantone
Art. 68
Öffentliche Warnung
1
Stellt die zuständige Vollzugsbehörde fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Ge-
brauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Verbraucherinnen und Verbrau-
cher abgegeben worden sind, so sorgt sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und
ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2
Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieret die zuständige Voll-
zugsbehörde des Bundes und gibt Verhaltensempfehlungen ab.
3
In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Vollzugsbehörde die Informa-
tionen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4
Die zuständige Vollzugsbehörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a.
die Person, die das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht
hat;
b.
die Konsumentenorganisationen.
5
Sie kann die Person, die das Produkt in Verkehr gebracht hat, mit der Information
der Bevölkerung beauftragen.
Art. 69
Mitarbeit Dritter
1
Die Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich der amtlichen Kontrollen auf Dritte
richtet sich bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen nach den Artikeln 28–33 der
Verordnung (EU) 2017/625
57
einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verord-
nung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von
Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.
2
Bei Gebrauchsgegenständen nach Artikel 5 Buchstaben b–g kann die zuständige
Vollzugsbehörde Dritten, insbesondere Unternehmen und Organisationen, Aufgaben
aus dem Bereich der amtlichen Kontrollen übertragen. Sie kann zu diesem Zweck
geeignete Organisationen schaffen.
3
Die Dritten nach Absatz 2 müssen für ihre Tätigkeit:
57
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
30 / 51
a.
akkreditiert sein;
b.
von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt
sein; oder
c.
durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.
4
Der Bundesrat regelt, nach welcher Norm die Akkreditierung erfolgen muss.
5
Die zuständige Vollzugsbehörde umschreibt die Aufgaben und Befugnisse, die den
Dritten nach Absatz 2 übertragen werden. Die Dritten nach Absatz 2 können keine
Massnahmen verfügen.
6
Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Dritten ermächtigen, für
ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes angemessene Gebühren zu erheben. Deren
Tarife bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern.
7
Die Mitarbeit Dritter steht unter staatlicher Aufsicht. Die beauftragten Dritten haben
der Behörde, deren Aufgaben oder Befugnisse ihnen übertragen wurden, über ihre
Geschäfts- und ihre Rechnungsführung im Bereich der übertragenen Aufgaben Re-
chenschaft abzulegen.
Art. 70
Schweigepflicht
1
Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, unterstehen der
Schweigepflicht.
2
Bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen richtet sich die Schweigepflicht nach
Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/625
58
einschliesslich der auf der Grundlage die-
ser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestand-
teil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.
8. Kapitel: Finanzierung
Art. 71
Kostenteilung
1
Bund und Kantone tragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kosten für
den Vollzug dieses Gesetzes.
2
Die Kantone sorgen dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtliche
Kontrolle verfügbar sind.
Art. 72
Gebühren
1
Die Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ist gebührenfrei, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2
Gebühren werden erhoben für:
58
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
31 / 51
a.
die Kontrolle, die zu einer Beanstandung führt; in besonders leichten Fällen
wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet;
b.
die wiederholte Beanstandung des gleichen Sachverhalts;
c.
die Nachkontrolle eines Betriebs;
d.
den Aufwand zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes;
e.
amtliche Kontrollen nach Artikel 79 der Verordnung (EU) 2017/625
59
ein-
schliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte,
die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls
zur Lebensmittelsicherheit sind;
f.
die Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die von der zuständigen
Vollzugsbehörde des Bundes durchgeführt wird;
g.
besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die auf Antrag durchgeführt wer-
den;
h.
Zulassungen, einschliesslich Zulassungen für Schlacht- und Zerlegebetriebe;
die übrigen Zulassungen nach Artikel 11 Absatz 3 sind gebührenfrei.
3
Der Bundesrat kann zur Finanzierung spezieller Kontrollen aufgrund bekannter oder
neu auftretender Risiken auf bestimmten Lebensmitteln bei der Einfuhr eine Gebühr
vorsehen. Abgabepflichtig ist die Importeurin oder der Importeur.
4
Der Bundesrat kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch ei-
nen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.
5
Er setzt die Gebühren für die Kontrolle durch die zuständige Vollzugsbehörde des
Bundes fest.
6
Er bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.
9. Kapitel: Datenbearbeitung
Art. 73
Daten natürlicher und juristischer Personen sowie Geschäfts- und
Fabrikationsgeheimnisse
1
Die zuständige Vollzugsbehörde, die kantonale Vollzugsbehörde nach Artikel 62
Absatz 3 sowie die mit öffentlichen Aufgaben beauftragten Dritten nach Artikel 69
sind berechtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personen-
daten, und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Da-
ten sowie Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, zu bearbeiten, sofern dies notwen-
dig ist für:
a.
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz;
b.
die Erfüllung von Aufgaben, die ihnen im Rahmen dieses Gesetzes gestützt
auf völkerrechtliche Verträge übertragen worden sind.
59
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
32 / 51
2
Der Bundesrat regelt Form und Inhalt der Bearbeitung und legt Aufbewahrungs- und
Vernichtungsfristen fest.
Art. 74
Betriebsanalysen bei begründetem Verdacht
1
Besteht der begründete Verdacht, dass eine natürliche oder juristische Person syste-
matisch und in erheblichem Ausmass gegen dieses Gesetz verstösst, können die zu-
ständige Vollzugsbehörde, die kantonale Vollzugsbehörde nach Artikel 62 Absatz 3
sowie die mit öffentlichen Aufgaben beauftragten Dritten nach Artikel 69 beim be-
troffenen Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetrieb eine Betriebsanalyse
durchführen, um:
a.
Widerhandlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung vorzubeugen;
b.
Erkenntnisse über die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Widerhandlung
gegen die Lebensmittelgesetzgebung und über deren Ausmass zu gewinnen;
c.
koordinierte Kontrollen und Kampagnen vorzubereiten.
2
Zur Durchführung einer Betriebsanalyse dürfen sie folgende Daten bearbeiten:
a.
Daten zu den Finanz- und den Warenflüssen von Lebensmittel- und Ge-
brauchsgegenständebetrieben;
b.
Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder
Sanktionen;
c.
Daten juristischer Personen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgun-
gen oder Sanktionen;
d.
Daten zu Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen.
3
Sie können Daten, die auf einer Betriebsanalyse beruhen, für weitere Betriebsanaly-
sen verwenden.
4
Der Bundesrat regelt die Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Perso-
nendaten und nicht besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen für
Betriebsanalysen.
Art. 75
Amtshilfe
1
Die zuständige Vollzugsbehörde, die kantonale Vollzugsbehörde nach Artikel 62
Absatz 3 sowie die mit öffentlichen Aufgaben beauftragten Dritten nach Artikel 69
leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich ge-
genseitig.
2
Auf Anfrage geben sie einander die folgenden Daten bekannt, soweit diese für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für die Erfüllung von Auf-
gaben, die ihnen im Rahmen dieses Gesetzes gestützt auf völkerrechtliche Verträge
übertragen worden sind, erforderlich sind:
a.
Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder
Sanktionen;
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
33 / 51
b.
Daten juristischer Personen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgun-
gen oder Sanktionen;
c.
Daten zu Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen;
d.
Daten, die zur Erstellung einer Betriebsanalyse benötigt werden;
e.
Daten zur Ein-, Durch- und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegen-
ständen sowie zur Durchführung von Kontrollen und Kampagnen.
3
Die Stelle, die im Rahmen der Amtshilfe Daten erhält, ist verpflichtet, Geschäfts-
und Fabrikationsgeheimnisse zu wahren.
4
Die folgenden Stellen sind berechtigt, der zuständigen Vollzugsbehörde, der kanto-
nalen Vollzugsbehörde nach Artikel 62 Absatz 3 sowie den mit öffentlichen Aufga-
ben beauftragten Dritten nach Artikel 69 diejenigen Informationen bekanntzugeben,
die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie zur Erfüllung
von Aufgaben, die ihnen gestützt auf völkerrechtliche Verträge übertragen worden
sind, benötigen:
a.
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW);
b.
Bundesamt für Umwelt;
c.
Bundesamt für Polizei;
d.
Bundesamt für Kommunikation;
e.
Bundesanwaltschaft;
f.
Eidgenössische Finanzkontrolle;
g.
Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum;
h.
Eidgenössische Steuerverwaltung;
i.
Swissmedic;
j.
kantonale Straf- und Verwaltungsbehörden;
k.
Dritte, die mit Aufgaben nach den Artikeln 14–16, 18, 64 und 180 des Land-
wirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998
60
betraut sind;
l.
weitere vom Bundesrat bezeichnete Straf- oder Verwaltungsbehörden des
Bundes, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben und Pflichten nach diesem
Gesetzerforderlich ist.
5
Sie können sich zu diesem Zweck untereinander sowie mit der zuständigen Voll-
zugsbehörde, der kantonalen Vollzugsbehörde nach Artikel 62 Absatz 3 sowie den
mit öffentlichen Aufgaben beauftragten Dritten nach Artikel 69 austauschen.
6
Der Bundesrat regelt:
a.
die Art und Weise des Datenaustauschs;
b.
die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind;
60
SR
910.1
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
34 / 51
c.
den Datenaustausch mit Dritten, denen nach Artikel 69 öffentliche Aufgaben
übertragen worden sind;
d.
den Datenaustausch mit Dritten, die mit Aufgaben nach den Artikeln 14–16,
18, 64 und 180 des Landwirtschaftsgesetzes betraut sind.
Art. 76
Datenaustausch mit dem Ausland
und mit internationalen Organisationen
1
Der Bundesrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für den Austausch von Perso-
nendaten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Or-
ganisationen.
2
Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen dürfen an ausländische
Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen nur weitergegeben
werden, wenn:
a.
völkerrechtliche Verträge oder Beschlüsse internationaler Organisationen
dies erfordern; oder
b.
es zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit unbe-
dingt erforderlich ist.
Art. 77
Informationssystem des BLV
1
Das BLV betreibt ein Informationssystem:
a.
zur Gewährleistung der Sicherheit und der Hygiene von Lebensmitteln und
Gebrauchsgegenständen sowie des Täuschungsschutzes im Rahmen seiner
Aufgaben nach diesem Gesetz;
b.
zur Unterstützung der Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen nach die-
sem Gesetz;
c.
zur nationalen und internationalen Berichterstattung.
2
Das Informationssystem des BLV ist Teil des gemeinsamen zentralen Informations-
systems entlang der Lebensmittelkette des BLW und des BL
V zur Gewährleistung
der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
, der Futtermittelsi-
cherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärpro-
duktion.
3
Das Informationssystem des BLV enthält Personendaten, einschliesslich:
a.
Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
b.
Gesundheitsdaten im Bereich der Sicherheit von Lebensmitteln und Ge-
brauchsgegenständen;
c.
Daten über Ergebnisse von Kontrollen und Laboranalysen;
d.
Daten über Täuschungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Ge-
brauchsgegenständen.
4
Der Bundesrat regelt für das Informationssystem des BLV:
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
35 / 51
a.
die Struktur und den Datenkatalog, einschliesslich des von den Kantonen ge-
nutzten Teils;
b.
die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;
c.
die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffsrechte;
d.
die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderli-
chen organisatorischen und technischen Massnahmen;
e.
das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen;
f.
die Aufbewahrungs- und Vernichtungsfrist;
g.
die Archivierung.
Art. 78
Datenbearbeitung im Informationssystem des BLV und
Zugriffsrechte
1
Die folgenden Behörden können im Informationssystem des BLV online bearbeiten:
a.
das BLV: Daten zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und
Gebrauchsgegenständen, der Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchsge-
genständen, des Täuschungsschutzes, der Futtermittelsicherheit, der Tier-
gesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion;
b.
das BLW:
Daten
zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der
Hygiene von Lebensmitteln, des Täuschungsschutzes, der Futtermittelsicher-
heit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes und einer einwandfreien Pri-
märproduktion;
c.
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG):
Daten
zum Zweck des
Aufgabenvollzugs nach Artikel 51 Absatz 1;
d.
die kantonale Vollzugsbehörde:
Daten
zur Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem
jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
e.
die kantonale Vollzugsbehörde nach Artikel 62 Absatz 3: D
aten
zur Erfüllung
ihrer Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
2
Die folgenden Stellen können im Informationssystem des BLV online abrufen:
a.
weitere als die in Absatz 1 Buchstaben a–c genannten Bundesstellen, die mit
Aufgaben zur Umsetzung dieses Gesetzes beauftragt sind: Daten, die zur Er-
füllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind, sofern der Bun-
desrat dies vorsieht;
b.
die kantonale Vollzugsbehörde: Daten über die Sicherheit von Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen, die Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchs-
gegenständen, den Täuschungsschutz, die Futtermittelsicherheit, die Tier-
gesundheit, den Tierschutz und die Primärproduktion;
c.
Dritte, denen nach Artikel 69 öffentliche Aufgaben übertragen worden sind:
Daten, die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind;
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
36 / 51
d.
Dritte, denen nach den Artikeln 14–16, 18, 64 und 180 des Landwirtschafts-
gesetzes vom 29. April 1998
61
Aufgaben übertragen worden sind: Daten, die
zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Art. 79
Nutzung des Informationssystems des BLV durch die Kantone
Die Kantone, die das Informationssystem des BLV für ihre eigenen Vollzugsaufgaben
nutzen
, sind verpflichtet, für ihren Bereich gleichwertige Datenschutzbestimmungen
aufzustellen und ein Organ zu bezeichnen, das deren Einhaltung überwacht.
10. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtsschutz
1. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 80
Vergehen und Verbrechen
1
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz-
lich:
a.
Lebensmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert, handhabt oder in
Verkehr bringt, dass sie bei normaler Verwendung die Gesundheit gefährden;
b.
Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert, handhabt
oder in Verkehr bringt, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorher-
sehbarer Verwendung die Gesundheit gefährden;
c.
gesundheitsgefährdende Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände ein-,
durch- oder ausführt.
2
Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
3
Handelt sie oder er fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.
4
Die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 kann als Strafmil-
derungsgrund berücksichtigt werden.
Art. 81
Übertretungen
1
Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, trans-
portiert, handhabt oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses
Gesetzes nicht entsprechen;
b.
den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Ge-
brauchsgegenständen zuwiderhandelt;
c.
bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebens-
mitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;
61
SR
910.1
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
37 / 51
d.
den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Durch- und Aus-
fuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;
e.
ohne Berechtigung Tiere ausserhalb zugelassener Schlachtbetriebe schlachtet;
f.
Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahr-
zeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der
Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugs-
behörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert;
g.
den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte und Informationen nach den
Artikeln 34 Absätze 1 und 2, 37 Absätze 1 und 2 und 38 verweigert;
h.
unwahre und unvollständige Angaben nach Artikel 34 Absatz 3 macht;
i.
den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt;
j.
den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Ge-
brauchsgegenständen zuwiderhandelt;
k.
den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmit-
teln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhan-
delt;
l.
den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 33, der Pflicht zur In-
formation der Behörden nach Artikel 35 Absätze 1 und 2, der Rückverfolg-
barkeit nach Artikel 36 oder den Zulassungs- und den Meldepflichten zuwi-
derhandelt.
2
Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so beträgt die Busse bis zu
200 000 Franken.
3
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4
Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
5
Hat die zuständige Vollzugsbehörde Informationen unter Berufung auf die Unter-
stützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 34 Absatz 1 oder 2 erlangt, so dürfen
diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur ver-
wendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre
Mitwirkung hätten erlangt werden können.
Art. 82
Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, Urkundenfälschung
Die Strafbestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und über Ur-
kundenfälschung nach den Artikeln 6, 7 und 15 des Bundesgesetzes vom 22. März
1974
62
über das Verwaltungsstrafrecht gelten im Bereich des Lebensmittelrechts auch
für die kantonalen Behörden.
62
SR
313.0
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
38 / 51
Art. 83
Strafverfolgung
1
Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und be-
urteilt.
2
Das BLV kann folgende Parteirechte ausüben:
a.
die Beschwerde gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen;
b.
die Einsprache gegen Strafbefehle;
c.
die Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile.
3
Das BAZG und das BLV verfolgen und beurteilen in ihren Zuständigkeitsbereichen
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbe-
stimmungen über die Ein-, Durch- und Ausfuhr.
Art. 84
Verjährung bei Übertretungen
Die Strafverfolgung für Übertretungen nach diesem Gesetz verjährt nach fünf Jahren.
Art. 85
Mitteilung von Strafentscheiden
Die zuständige kantonale Behörde teilt dem BLV sämtliche Urteile, Strafbefehle,
Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen unverzüglich, unentgeltlich und in
vollständiger Ausfertigung mit.
2. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 86
Einspracheverfahren
1
Verfügungen über Massnahmen sowie Bescheinigungen über die Konformität nach
diesem Gesetz können bei der verfügenden Behörde mit Einsprache angefochten wer-
den.
2
Die Einsprachefrist beträgt zehn Tage.
Art. 87
Zweites Sachverständigengutachten
1
Die Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens richtet sich für Lebens-
mittel und Bedarfsgegenstände nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/625
63
ein-
schliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte, die
diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Le-
bensmittelsicherheit sind.
2
Für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–g gilt die Bestimmung
nach Absatz 1 sinngemäss.
3
Die Unternehmerinnen und Unternehmer können bei Streitigkeiten mit der zustän-
digen Vollzugsbehörde aufgrund des zweiten Sachverständigengutachtens auf eigene
63
Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
39 / 51
Kosten eine Überprüfung der Unterlagen über die ursprünglichen Analysen, Tests
oder Diagnosen und gegebenenfalls weitere Analysen, Tests oder Diagnosen durch
ein anderes amtliches Laboratorium beantragen.
4
Der Antrag auf Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens wirkt sich
nicht auf die Verpflichtung der zuständigen Vollzugsbehörde aus, die zur Erreichung
der Ziele dieses Gesetzes erforderlichen Sofortmassnahmen zu treffen.
5
Der Bundesrat regelt:
a.
die Einzelheiten der Durchführung eines zweiten Sachverständigengutach-
tens;
b.
die Handhabung und Lagerung zusätzlicher Probenmengen, die zum Zweck
einer zusätzlichen Analyse erhoben werden;
c.
die Fristen für die Ausübung des Rechts auf ein zweites Sachverständigengut-
achten.
Art. 88
Bundesrechtspflege
Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der zuständigen
Vollzugsbehörde des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesrechtspflege.
Art. 89
Kantonales Verfahren
Die Kantone setzen eine Beschwerdeinstanz ein, welche die Einspracheentscheide
nach diesem Gesetz, einschliesslich des Ermessens ihrer Vollzugsorgane, überprüft.
Art. 90
Beschwerdefrist
Die Frist für Beschwerden gegen Einspracheentscheide beträgt dreissig Tage.
Art. 91
Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen
1
Die verfügende Vollzugsbehörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einspra-
che oder einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.
2
Hat eine Einsprache oder eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, so kann die ver-
fügende Vollzugsbehörde oder die Beschwerdeinstanz vorsorgliche Massnahmen
treffen.
11. Kapitel: Schlussbestimmung
Art. 92
Aufhebung eines anderen Erlasses
Das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014
64
wird aufgehoben.
64
AS
2017
249;
2020
2743;
2021
240;
2024
457
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
40 / 51
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
41 / 51
Anhang 2
(Art. 2 Abs. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005
65
Ingress
gestützt auf die Artikel 80 Absätze 1 und 2 sowie 120 Absatz 2
der Bundesverfassung
66
,
in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 1999
67
zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen
und des Protokolls vom …
68
zum Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen
Lebensmittelsicherheitsraums (Protokoll zur Lebensmittelsicherheit),
Art. 15
Nationale Tiertransporte
1
Nationale Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzu-
führen. Die Fahrzeit ab Verladeplatz beträgt höchstens sechs Stunden. Der Bundesrat
erlässt die Ausnahmebestimmungen.
2
Er regelt nach Anhörung der Branchenorganisationen die Anforderungen an die
Aus- und Weiterbildung des mit gewerbsmässigen nationalen Tiertransporten betrau-
ten Personals.
Art. 15a
Internationale Tiertransporte
1
Internationale Tiertransporte richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
69
.
2
In Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dürfen Rinder, Schafe, Ziegen,
Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel nur im Bahn- oder Luftverkehr durch
die Schweiz durchgeführt werden.
65
SR
455
66
SR
101
67
SR
0.916.026.81
68
…
69
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von
Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung
der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, in
der für die Schweiz gemäss Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit vom …
jeweils verbindlichen Fassung.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
42 / 51
3
Der Bundesrat regelt internationale Tiertransporte, die nicht unter die Verordnung
(EG) Nr. 1/2005 fallen. Er kann internationale Normen für anwendbar erklären.
Gliederungstitel nach Art. 20e
7. Abschnitt: Töten von Tieren
Art. 21
1
Das Töten von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln oder anderen Erzeug-
nissen gezüchtet oder gehalten werden, sowie das Töten von Tieren zum Zwecke der
Bestandsräumung und damit zusammenhängende Tätigkeiten richten sich nach der
Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
70
.
2
Der Bundesrat erlässt die Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 20 der Verord-
nung (EG) Nr. 1099/2009. Für das Töten der Tiere kann er Vorschriften erlassen, die
von der Verordnung (EG) Nr. 1009/2009 abweichen, soweit es diese Verordnung er-
laubt.
3
Er regelt das Töten von Tieren, die zu anderen Zwecken als zur Herstellung von
Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden, und von
Tieren, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fallen.
Art. 28 Abs. 1 Bst. f
1
Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar
ist, wer vorsätzlich:
f.
Tiere vorschriftswidrig tötet;
Art. 32 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 33a
Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
kantonalen Fachstellen
1
Der Bundesrat legt die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter der kantonalen Fachstellen fest.
2
Er bestimmt die Ausbildungsgänge und die Abschlüsse, über welche die Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter der Fachstellen verfügen müssen.
Die zuständige Bundesbe-
hörde entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen.
70
Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von
Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, , in der für die Schweiz gemäss Anhang I des Proto-
kolls zur Lebensmittelsicherheit vom … jeweils verbindlichen Fassung.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
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Art. 33b
Formale Bildung und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der kantonalen Fachstellen
1
Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die formale Bildung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Fachstellen.
2
Der Bundesrat regelt die formale Bildung sowie die Voraussetzungen für die Zulas-
sung zur formalen Bildung.
3
Bund und Kantone können Weiterbildungen durchführen, die sicherstellen, dass die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstellen ihr Wissen in ihrem Zuständigkeits-
bereich auf dem aktuellsten Stand halten, erweitern und vertiefen.
4
Der Bundesrat kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstellen den
Besuch von bestimmten Weiterbildungen für obligatorisch erklären.
Art. 33c
Durchführung von Prüfungen
1
Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter der Fachstellen.
2
Er kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die zuständige Bundesbehörde
bezüglich der formalen Bildung beraten und die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Fachstellen durchführen.
Art. 33d
Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der formalen Bildung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstellen
1
Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sind berechtigt, Personendaten
im Zusammenhang mit der formalen Bildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der kantonalen Fachstellen zu bearbeiten.
2
Der Bundesrat regelt die konkreten Bearbeitungsrechte, die Form und den Zweck
der Bearbeitung und legt Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen fest.
Art. 35a
Aufgehoben
2. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998
71
Ingress
gestützt auf die Artikel 45, 46 Absatz 1, 102–104
a
, 120, 123 und 147 der Bundesver-
fassung
72
,
71
SR
910.1
72
SR
101
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
44 / 51
in Ausführung des Protokolls vom […]
73
zur Errichtung eines gemeinsamen Lebens-
mittelsicherheitsraums zum Abkommen vom 21. Juni 1999
74
zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel
mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
Art. 141 Abs. 3
3
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, die zur Umsetzung der in An-
hang I des Protokolls vom […] zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsi-
cherheitsraums zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union er-
forderlich sind.
Art. 148
1
Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Schäden durch Schador-
ganismen sowie durch das Inverkehrbringen von ungeeigneten Produktionsmitteln.
2
Betrifft nur den französischen Text
.
3
Er erlässt die Ausführungsbestimmungen, die zur Umsetzung des in Anhang I des
Protokolls vom […] zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums
zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Er-
zeugnissen aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich sind.
3. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966
75
Ingress
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe b der
Bundesverfassung
76
,
in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 1999
77
zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen
und des Protokolls vom …
78
zum Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen
Lebensmittelsicherheitsraums (Protokoll zur Lebensmittelsicherheit),
73
SR
74
SR
0.916.026.81
75
SR
916.40
76
SR
101
77
SR
0.916.026.81
78
...
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
45 / 51
Art. 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt, soweit nicht die im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit aufge-
führten EU-Rechtsakte zur Anwendung kommen, insbesondere die folgenden EU-
Rechtsakte betreffend die nachstehenden Regelungsgegenstände:
a.
Verordnung (EU) 2017/625
79
: amtliche Kontrollen und Einfuhr;
b.
Verordnung (EU) 2016/429
80
: Tierseuchen und Tiergesundheit;
c.
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
81
: tierische Nebenprodukte.
Art. 1a
Bisheriger Art. 1
Art. 3 Ziff. 1
Die Kantone organisieren den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst
selbstständig unter Vorbehalt von Artikel 5 und der folgenden Bestimmungen:
1.
Jeder Kanton bezeichnet einen Kantonstierarzt und nach Bedarf weitere amt-
liche Tierärzte sowie amtliche Fachexperten und amtliche Fachassistenten;
der Kantonstierarzt leitet die Tierseuchenpolizei unter Aufsicht der kantona-
len Regierung.
79
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der
Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit
und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verord-
nungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr.
1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031
des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und
(EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,
2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG
und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates, in der für die
Schweiz gemäss Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit vom … jeweils ver-
bindlichen Fassung.
80
Verordnung (EU) des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tier-
seuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tier-
gesundheit («Tiergesundheitsrecht»), in der für die Schweiz gemäss Anhang I des Proto-
kolls zur Lebensmittelsicherheit vom … jeweils verbindlichen Fassung.
81
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr be-
stimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), in der für die Schweiz ge-
mäss Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit vom … jeweils verbindlichen
Fassung.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
46 / 51
Art. 3a
Anforderungen an die Mitarbeiter der Vollzugsorgane
1
Der Bundesrat legt die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiter der Vollzugs-
organe fest.
2
Er bestimmt die Ausbildungsgänge und die Abschlüsse, über welche die Mitarbeiter
der Vollzugsorgane verfügen müssen.
3
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) entscheidet
über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen.
Art. 3b
Formale Bildung und Weiterbildung der Mitarbeiter der
Vollzugsorgane
1
Das BLV und die Kantone sorgen gemeinsam für die formale Bildung der Mitarbei-
ter der Vollzugsorgane.
2
Der Bundesrat regelt die formale Bildung sowie die Voraussetzungen für die Zulas-
sung zur formalen Bildung.
3
Das BLV und die Kantone können Weiterbildungen durchführen, die sicherstellen,
dass die Mitarbeiter der Vollzugsorgane ihr Wissen in ihrem Zuständigkeitsbereich
auf dem aktuellsten Stand halten, erweitern und vertiefen.
4
Der Bundesrat kann für die Mitarbeiter der Vollzugsorgane den Besuch von
bestimmten Weiterbildungen für obligatorisch erklären.
Art. 3c
Durchführung von Prüfungen
1
Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen der Mitarbeiter der Vollzug-
sorgane.
2
Er kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die zuständige Bundesbehörde
bezüglich der formalen Bildung beraten und die Prüfungen der Mitarbeiter der Voll-
zugsorgane durchführen.
Art. 3d
Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der Ausbildung der mit der
amtlichen Kontrolle betrauten Personen
1
Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sind berechtigt, Personendaten
im Zusammenhang mit der Ausbildung der mit der amtlichen Kontrolle betrauten Per-
sonen zu bearbeiten.
2
Der Bundesrat regelt die konkreten Bearbeitungsrechte, die Form und den Zweck
der Bearbeitung und legt Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen fest.
Art. 8
Kontrolle
Die Kontrolle richtet sich nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625
82
.
82
Siehe Fussnote zu Art. 1
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
47 / 51
Art. 9a
Aufgehoben
Art. 10
Massnahmen im Tierseuchenfall
1
Bricht eine Tierseuche aus oder droht unmittelbar ein Ausbruch, so kann die zustän-
dige Behörde die Massnahmen nach den Artikeln 61 Absatz 1, 79 Buchstabe b Ziffer
i und 80 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429
83
verfügen.
2
Zusätzlich kann sie die folgenden Massnahmen verfügen:
a.
das Verbot von Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen im
Zusammenhang mit Tieren und Tierprodukten sowie mit Stoffen, die Träger
eines Seuchenerregers sein können;
b.
das Verbot der Freilandhaltung von Tieren.
Art. 11 Abs. 1 und 2 erster Satz
1
Aufgehoben
2
Wer Tiere hält, betreut, behandelt, Kontrollen in Tierbeständen durchführt oder sonst
wie Zutritt zu Tierbeständen hat, ist verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seu-
chenverdächtige Erscheinungen unverzüglich einem Tierarzt, bei Bienenseuchen dem
Bieneninspektor, zu melden und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf
andere Tiere zu verhindern. …
Art. 12
Verbotener Verkehr mit Tieren, Ausnahmen
Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren sowie mit solchen, von
denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger des Ansteckungsstoffes
einer Seuche sind, richtet sich nach der Verordnung (EU) 2016/429
84
.
Art. 13 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 14
Kennzeichnung und Registrierung
Die Kennzeichnung und Registrierung richten sich nach den Artikeln 112–115 der
Verordnung (EU) 2016/429
85
.
83
Siehe Fussnote zu Art. 1
84
Siehe Fussnote zu Art. 1.
85
Siehe Fussnote zu Art. 1.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
48 / 51
Art. 15
Begleitdokument
Die Ausstellung des Begleitdokuments und der Umgang damit richten sich nach den
Artikeln 112–115 der Verordnung (EU) 2016/429
86
.
Art. 15a
Erfassung des Tierverkehrs
Die Erfassung des Tierverkehrs richtet sich nach den Artikeln 112–115 der Verord-
nung (EU) 2016/429
87
.
Art. 16, 17 und 23
Aufgehoben
Art. 24
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten und
grenzüberschreitender Personenverkehr
1
Das BLV kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung die Ein-, Durch- und
Ausfuhr von Tieren, Tierprodukten und Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers
sein können:
a. einschränken oder verbieten;
b.
von einer Bewilligung abhängig machen und die Bewilligung mit einschrän-
kenden Auflagen versehen.
2
Das BLV kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung den grenzüberschrei-
tenden Personenverkehr einschränken oder verbieten.
Art. 25 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Art. 47 Abs. 1
1
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch
88
vorliegt,
wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich folgenden Bestimmun-
gen zuwiderhandelt:
a.
den Artikeln 10, 11, 12, 20, 24, 25 und 27;
b.
den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429
89
:
1.
Artikel 124 (Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener
Landtiere),
86
Siehe Fussnote zu Art. 1.
87
Siehe Fussnote zu Art. 1.
88
SR
311.0
89
Siehe Fussnote zu Art. 1.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
49 / 51
2.
Artikel 126 (Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener
Landtiere zwischen Mitgliedstaaten),
3.
Teil V (Eingang in die Union und Ausfuhr), insbesondere den Artikeln
237, 238 und 240.
Art. 48 Abs. 1
1
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt:
a.
den Artikeln 18 Absätze 1 und 2, 21 und 30;
b.
Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625
90
(Pflichten der Unternehmer bei
Kontrollen);
c.
den folgenden Artikeln der Verordnung (EU) 2016/429
91
:
1.
den Artikeln 112–115 (Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und
Registrierung von Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden und Schweinen),
2.
Artikel 125 Absatz 1 (Seuchenpräventionsmassnahmen bei der Beförde-
rung von Landtieren), und
3.
Artikel 192 Absatz 1 (Seuchenpräventionsmassnahmen bei der Beförde-
rung von Wassertieren).
Art. 53 Abs. 1
bis
Aufgehoben
4. Waldgesetz vom 4. Oktober 1991
92
Ingress
gestützt auf die Artikel 74 Absatz 1, 77 Absätze 2 und 3, 78 Absatz 4 und 95
Absatz 1 der Bundesverfassung
93
,
in Ausführung des Protokolls vom …
94
über die Errichtung eines gemeinsamen
Lebensmittelsicherheitsraumes zum Abkommen vom 21. Juni 1999
95
zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
90
Siehe Fussnote zu Art. 1.
91
Siehe Fussnote zu Art. 1.
92
SR
921.0
93
SR
101
94
SR …
95
SR
0.916.026.81
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
50 / 51
Art. 24 Abs. 2
2
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Herkunft, Verwendung, Ein- und Ausfuhr,
Handel und Sicherung des forstlichen Vermehrungsgutes.
Art. 26 Abs. 1
bis
1bis
Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden, die
durch besonders gefährliche Schadorganismen verursacht werden, richten sich nach
den anwendbaren Bestimmungen der EU-Rechtsakte, die in Anhang I des Protokolls
vom … über die Einrichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraumes zum
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnis-
sen aufgeführt sind.
Art. 50b
Auskunftpflicht; Vertraulichkeit
1
Jede Person ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Aus-
künfte zu erteilen, nötigenfalls bei Abklärungen mitzuwirken oder solche zu dulden.
2
Auskünfte, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, wie An-
gaben über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, sind vertraulich zu behandeln.
Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur
«%ASFF_YYYY_ID»
Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB
51 / 51