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2025-...

«%ASFF_YYYY_ID»

Bundesbeschluss

Vorentwurf

über die Genehmigung und Umsetzung

des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit zwischen der

Schweiz und der EU

(Weiterentwicklung der bilateralen Beziehungen)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)

1

,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ....

2

,

beschliesst:

Art. 1

1

Das Protokoll vom ...

3

zum Abkommen vom 21. Juni 1999

4

zwischen der Schwei-

zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel

mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen Lebens-

mittelsicherheitsraums wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2

1

Das Bundesgesetz in Anhang 1 wird angenommen.

2

Die Änderung der Bundesgesetze in Anhang 2 wird angenommen.

Art. 3

1

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d

Ziff. 3 und 141

a

Abs. 2 BV).

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Bundesgesetzes in Anhang 1und der

Änderung der Bundesgesetze in Anhang 2.

1

SR

101

2

BBl ...

3

BBl ...

4

SR

0.916.026.81

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

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Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

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Anhang 1

(Art. 2 Abs. 1)

Bundesgesetz

über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

(Lebensmittelgesetz, LMG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 97 Absatz 1, 105 und 118 Absatz 2 Buchstabe a

der Bundesverfassung

5

,

in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 1999

6

zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit

landwirtschaftlichen Erzeugnissen

und des Protokolls vom …

7

zum Abkommen zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit

landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen

Lebensmittelsicherheitsraums (Protokoll zur Lebensmittelsicherheit),

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …

8

,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Verhältnis zum Protokoll

zur Lebensmittelsicherheit

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz soll:

a.

die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Lebensmitteln und

Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, schützen;

b.

den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen si-

cherstellen;

SR ..........

5

SR

101

6

SR

0.916.026.81

7

8

BBl …

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c.

die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zusammenhang mit Lebensmitteln

und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen schützen;

d.

den Verbraucherinnen und Verbrauchern die für den Erwerb von Lebensmit-

teln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung

stellen.

Art. 2

Geltungsbereich

1

Dieses Gesetz gilt für:

a.

den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für

deren Herstellung, Behandlung, Handhabung, Lagerung, Transport und Inver-

kehrbringen, einschliesslich das Erbringen von Fulfilment-Dienstleistungen;

b.

den Betrieb von Hosting-Diensten soweit sie für das Inverkehrbringen von

Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen benutzt werden oder benutzt wor-

den sind;

c.

die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsge-

genständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information;

d.

die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstän-

den;

e.

das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen im

Ausland.

2

Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der

Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchs-

gegenständen dient.

3

Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit

die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat.

4

Dieses Gesetz gilt nicht für:

a.

die Primärproduktion von Lebensmitteln für den privaten häuslichen Ge-

brauch sowie für die private häusliche Herstellung, Verarbeitung, Behand-

lung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegen-

ständen zur privaten häuslichen Verwendung;

b.

die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private

häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5;

c.

Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen;

d.

folgende Spielzeuge:

1.

Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,

2.

Spielautomaten zur öffentlichen Nutzung,

3.

Spielfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete sind,

4.

Spielzeugdampfmaschinen,

5.

Schleudern und Steinschleudern.

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Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

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5

Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen,

die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken.

Art. 3

Verhältnis zum Protokoll zur Lebensmittelsicherheit

Dieses Gesetz gilt, soweit nicht die im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit aufge-

führten EU-Rechtsakte zur Anwendung kommen, insbesondere die folgenden EU-

Rechtsakte betreffend die nachstehenden Regelungsgegenstände:

a.

Verordnung (EU) 2017/625

9

: Amtliche Kontrollen;

b.

Verordnung (EG) Nr. 178/2002

10

: Allgemeine Grundsätze und Anforderun-

gen des Lebensmittelrechts;

c.

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004

11

: Anforderungen an Materialien und Ge-

genstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kom-

men.

2. Abschnitt: Begriffe

Art. 4

Lebensmittel

Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse nach Artikel 2 der Verordnung (EG)

Nr. 178/2002

12

.

9

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März

2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der

Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit

und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verord-

nungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr.

1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031

des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und

(EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,

2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)

Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der

Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG

und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates, in der für die

Schweiz gemäss Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit vom … jeweils ver-

bindlichen Fassung.

10

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Ja-

nuar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebens-

mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur

Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, in der für die Schweiz gemäss An-

hang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit vom … jeweils verbindlichen Fassung.

11

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.

Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmit-

teln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und

89/109/EWG, in der für die Schweiz gemäss Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsi-

cherheit vom … jeweils verbindlichen Fassung.

12

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.

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Art. 5

Gebrauchsgegenstände

Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände, die unter eine der folgenden Produktekate-

gorien fallen:

a.

Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände (Bedarfsgegenstände)

nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004

13

;

b.

kosmetische Mittel;

c.

Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder be-

stimmt sind;

d.

Gegenstände, die mit Schleimhäuten in Kontakt kommen;

e.

Textile Materialien, Schmuck und ähnliche Gegenstände, die mit dem Körper

in Kontakt kommen;

f.

Farben, Apparate und Instrumente für Tätowierungen und Permanent-Make-

up sowie Apparate und Instrumente für Piercings;

g.

Wasser, das dazu bestimmt ist, in Anlagen, die der Allgemeinheit oder einem

berechtigten, nicht ausschliesslich privaten Personenkreis zugänglich sind,

mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, und das nicht dazu

bestimmt ist, getrunken zu werden, wie das Dusch- und Badewasser in Spitä-

lern, Pflegeheimen oder Hotels.

Art.

6

Fulfilment-Dienstleistende

1

Als Fulfilment-Dienstleistende gelten nach diesem Gesetz natürliche oder juristische

Personen, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden

Dienstleistungen anbieten: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand

von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, an denen sie kein Eigentumsrecht

haben.

2

Ausgenommen sind Anbieterinnen von Postdiensten nach Artikel 2 Buchstabe a des

Postgesetzes vom 17. Dezember 2010

14

. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vor-

sehen.

Art.

7

Hosting-Dienst

Ein Hosting-Dienst nach diesem Gesetz ist ein Dienst, der darin besteht, von einer

Nutzerin oder einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu spei-

chern.

Art.

8

Online-Plattformen

1

Eine Online-Plattform nach diesem Gesetz ist ein Hosting-Dienst, der im Auftrag

einer Nutzerin oder eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet.

13

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.

14

SR

783.0

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Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

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2

Nicht als Online-Plattform nach diesem Gesetz gilt ein Hosting-Dienst, der im Auf-

trag einer Nutzerin oder eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbrei-

tet, sofern:

a.

es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunk-

tion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Haupt-

dienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne die-

sen anderen Dienst genutzt werden kann; und

b.

die Integration der Funktion der Nebenfunktion oder der unbedeutenden

Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieses

Gesetzes zu umgehen.

2. Kapitel: Lebensmittel

1. Abschnitt: Anforderungen an Lebensmittel

Art. 9

Lebensmittelsicherheit

1

Die Lebensmittelsicherheit richtet sich nach Artikel 14 der Verordnung (EG)

Nr. 178/2002

15

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen

Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Pro-

tokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2

Der Bundesrat kann unter Vorbehalt von Absatz 1:

a.

zusätzliche Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit festlegen;

b.

eine Bewilligungs- oder Meldepflicht für Lebensmittel einführen, die von Tie-

ren stammen, denen in klinischen Versuchen Arzneimittel verabreicht wur-

den, die nicht zugelassen sind;

c.

andere Bewilligungs- oder Meldepflichten einführen, wenn sich die Schweiz

durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, technische Vorschrif-

ten anzuwenden, die solche Pflichten vorsehen.

Art. 10

Hygiene

1

Die Anforderungen an die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln richten sich

nach den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004

16

und (EG) 853/2004

17

einschliesslich der

auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte, die deren Bestimmun-

15

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.

16

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April

2004 über Lebensmittelhygiene, in der für die Schweiz gemäss Anhang I des Protokolls zur

Lebensmittelsicherheit vom … jeweils verbindlichen Fassung.

17

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April

2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, in der

für die Schweiz gemäss Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit vom … jeweils

verbindlichen Fassung.

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gen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicher-

heit sind.

2

Der Bundesrat kann:

a.

Einzelheiten zur Umsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG)

Nr. 853/2004 dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte, die deren Bestim-

mungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebens-

mittelsicherheit sind, regeln;

b.

nach Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fest-

legen, dass die Hygienevorschriften dieser Verordnung auch auf Einzelhan-

delsunternehmen nach Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben a oder b der Verord-

nung (EG) Nr. 853/2004 Anwendung finden;

c.

Anforderungen an die Hygienekenntnisse von Personen festlegen, die mit Le-

bensmitteln umgehen.

3

Er erlässt Hygienevorschriften für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Lebens-

mitteln nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und 1 Absatz 4

der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Art.

11

Melde-, Registrierungs- und Zulassungspflicht

1

Betriebe, die in der Produktion, der Verarbeitung oder im Vertrieb von Lebensmit-

teln tätig sind, müssen ihre Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde

melden.

2

Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde registriert die gemeldeten Betriebe.

3

Schlachtbetriebe sowie Betriebe, die mit Lebensmittel tierischer Herkunft umgehen,

müssen eine Zulassung durch den Kanton beantragen.

4

Der Bundesrat kann:

a.

nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

18

be-

stimmte Betriebe der Zulassungspflicht unterstellen;

b.

die Einzelheiten des Melde- und Zulassungsverfahrens regeln.

Art. 12

Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht

1

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der EU-

Rechtsakte, die Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

19

umsetzen.

18

Siehe Fussnote zu Art. 10.

19

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

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2

Wer vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss in Abweichung von Arti-

kel 26

der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

20

, über das Produktionsland der Lebens-

mittel informieren.

3

Wer

nicht vorverpackte Lebensmittel in Verkehr bringt, muss in Abweichung von

Artikel 26

der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

auf Verlangen über das Produktions-

land der Lebensmittel informieren.

4

Der Bundesrat kann:

a.

für die Angabe des Produktionslandes und der Zutaten bei verarbeiteten Pro-

dukten Ausnahmen festlegen;

b.

nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 weitere Angaben vor-

schreiben;

c.

Vorschriften erlassen, wie Betriebe, die zubereitete Speisen an Verbrauche-

rinnen und Verbraucher abgeben, die Speisen auf ihren Menükarten kenn-

zeichnen müssen;

d.

die Kennzeichnung zum Schutz der Gesundheit besonders gesundheitsgefähr-

deter Menschen regeln.

5

Er regelt die Kennzeichnung:

a.

zur Umsetzung der in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit

vom… aufgeführten Rechtsakte;

b.

von Lebensmitteln, soweit sie nicht durch die in Anhang I des Protokolls zur

Lebensmittelsicherheit vom … aufgeführten Rechtsakte geregelt wird;

c.

in den Bereichen, in denen gemäss Anhang I des Protokolls zur Lebensmittel-

sicherheit vom … für die Schweiz bezüglich der Kennzeichnung Ausnahmen

gelten;

d.

von Lebensmitteln, denen Stoffe zugesetzt worden sind, die als lebensnotwen-

dig oder physiologisch nützlich erachtet werden;

e.

nicht vorverpackt in Verkehr gebrachter Lebensmittel.

Art. 13

Täuschungsschutz

1

Der Täuschungsschutz richtet sich nach den Artikeln 8 und 16 der Verordnung (EG)

Nr. 178/2002

21

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen

Rechtsakte, die diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des

20

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur

Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäi-

schen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der

Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kom-

mission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der

Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG)

Nr. 608/2004 der Kommission, in der für die Schweiz gemäss Anhang I des Protokolls

zur Lebensmittelsicherheit vom … jeweils verbindlichen Fassung.

21

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

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Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind. Bei Angaben über die schweizerische Her-

kunft von Lebensmitteln bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom

28. August 1992

22

vorbehalten.

2

Produkte, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht so aufgemacht, gekennzeichnet,

gelagert, in Verkehr gebracht oder beworben werden, dass sie mit Lebensmitteln ver-

wechselt werden können.

3

Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes:

a.

Lebensmittel umschreiben und deren Bezeichnung festlegen;

b.

Anforderungen festlegen an die Kennzeichnung und Aufmachung von Le-

bensmitteln, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information;

c.

Kennzeichnungsvorschriften erlassen für Bereiche, in denen Verbraucherin-

nen und Verbraucher aufgrund der Ware oder der Art des Handels besonders

leicht getäuscht werden können;

d.

die Gute Herstellungspraxis (GHP) für Lebensmittel umschreiben.

2. Abschnitt: Bestimmungen zu alkoholischen Getränken

Art. 14

Abgabe- und Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke

1

Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.

2

Der Bundesrat kann die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an

Jugendliche unter 18 Jahren richtet, einschränken.

3

Vorbehalten bleiben Abgabe- und Werbebeschränkungen nach den folgenden Ge-

setzen:

a.

Bundesgesetz vom 24. März 2006

23

über Radio und Fernsehen;

b.

Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932

24

.

Art. 15

Alkoholtestkäufe

1

Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde kann zur Überprüfung der Einhaltung

der Altersbeschränkung für die Abgabe alkoholischer Getränke Testkäufe durchfüh-

ren oder anordnen.

2

Ein Testkauf ist ein Kauf oder ein versuchter Kauf eines alkoholischen Getränks

durch eine beauftragte minderjährige Person.

3

Die bei Testkäufen gewonnenen Erkenntnisse können in Straf- oder Verwaltungs-

verfahren nur verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

22

SR

232.11

23

SR

784.40

24

SR

680

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a.

Die Testkäufe werden von der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde oder

von einer anerkannten Fachorganisation durchgeführt.

b.

Die minderjährige Person und eine Inhaberin oder ein Inhaber der elterlichen

Sorge haben der Teilnahme an den Testkäufen schriftlich zugestimmt.

c.

Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde oder eine anerkannte Fachorgani-

sation stellt fest, dass die minderjährige Person:

1.

sich für den vorgesehenen Einsatz eignet; und

2.

hinreichend auf den Einsatz vorbereitet worden ist.

d.

Die minderjährige Person leistet ihren Einsatz anonym und wird dabei von

einer erwachsenen Person begleitet.

e.

Es werden keine Massnahmen getroffen, die das wahre Alter der minderjäh-

rigen Person verschleiern.

f.

Der Testkauf wird umgehend protokolliert und dokumentiert.

4

Der Bundesrat regelt insbesondere:

a.

die Anerkennung und die Beaufsichtigung der beigezogenen Fachorganisati-

onen;

b.

die Einzelheiten betreffend die Rekrutierung, die Instruktion, die Begleitung

und den Persönlichkeitsschutz der Minderjährigen;

c.

die Anforderungen an die Protokollierung und die Dokumentation der durch-

geführten Testkäufe;

d.

die Rückmeldungen an die betroffenen Verkaufsstellen.

3. Kapitel: Gebrauchsgegenstände

1. Abschnitt: Anforderungen an Bedarfsgegenstände

Art. 16

1

Bedarfsgegenstände müssen den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Ver-

ordnung (EG) Nr. 1935/2004

25

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verord-

nung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von

Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind, genügen.

2

Der Täuschungsschutz richtet sich nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG)

Nr. 1935/2004 einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen

Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Pro-

tokolls zur Lebensmittelsicherheit sind. Bei Angaben über die schweizerische Her-

kunft von Bedarfsgegenständen bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgeset-

zes vom 28. August 1992

26

vorbehalten.

25

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.

26

SR

232.11

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3

Der Bundesrat kann die Einzelheiten im Rahmen der Artikel 6 und 16 der Verord-

nung (EG) Nr. 1935/2004 regeln.

2. Abschnitt: Anforderungen an andere Gebrauchsgegenstände

Art. 17

Kosmetische Mittel

1

Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder

vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher

sein.

2

Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kos-

metische Mittel dürfen die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht getäuscht wer-

den. Bei Angaben über die schweizerische Herkunft kosmetischer Mittel bleiben die

Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992

27

vorbehalten.

3

Der Bundesrat legt Anforderungen fest:

a.

an die Sicherheit kosmetischer Mittel;

b.

an die Zusammensetzung kosmetischer Mittel;

c.

an die Kennzeichnung kosmetischer Mittel und die Werbung für diese;

d.

zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes.

4

Er kann:

a. die GHP für kosmetische Mittel umschreiben;

b.

das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel einschränken oder verbieten, deren

endgültige Zusammensetzung oder deren Bestandteile mit Tierversuchen ge-

testet worden sind, zur Einhaltung der Bestimmungen der Lebensmittelgesetz-

gebung.

Art. 18

Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch

Kinder bestimmt sind

1

Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt

sind, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, dürfen bei bestim-

mungsgemässem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des

Verhaltens von Kindern die Sicherheit und Gesundheit der Benutzerinnen und Benut-

zer oder Dritter nicht gefährden.

2

Der Bundesrat:

a.

legt die Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug sowie andere Gegen-

stände fest, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind;

b.

grenzt Spielzeug ab gegenüber anderen Gegenständen, die nicht als Spielzeug

gelten.

27

SR

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Art. 19

Gegenstände, die mit Schleimhäuten in Kontakt kommen

1

Gegenstände, die mit Schleimhäuten in Kontakt kommen, dürfen Stoffe nur in Men-

gen abgeben, die gesundheitlich unbedenklich sind.

2

Der Zusatz von Substanzen mit pharmakologischer Wirkung, wie Nikotin oder Des-

infektionsmittel, zu Gegenständen nach Absatz 1 ist verboten.

3

Der Bundesrat bezeichnet die Schleimhäute nach Absatz 1 und legt Anforderungen

an die Sicherheit von Gegenständen, die mit diesen Schleimhäuten in Kontakt kom-

men, fest.

Art. 20

Textile Materialien, Schmuck und ähnliche Gegenstände, die mit

dem Körper in Kontakt kommen

1

Textile Materialien, Schmuck und ähnliche Gegenstände, die mit dem Körper in

Kontakt kommen, dürfen Stoffe bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer

Verwendung nur in Mengen abgeben, die gesundheitlich unbedenklich sind.

2

Textile Materialien, die bestimmungsgemäss am Körper getragen werden, wie Klei-

dungsstücke, dürfen nicht derart entflammbar und brennbar sein, dass von ihnen ein

unverhältnismässig grosses Risiko ausgeht.

3

Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Sicherheit von textilen Materialien,

Schmuck und ähnlichen Gegenständen, die mit dem Körper in Kontakt kommen, fest.

Art. 21

Farben, Apparate und Instrumente für Tätowierungen und

Permanent-Make-up sowie Apparate und Instrumente für Piercings

1

Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up müssen bezüglich der Zusam-

mensetzung sowie der Hygiene sicher sein.

2

Apparate und Instrumente für Tätowierungen, Permanent-Make-up und Piercings,

oder Teile von solchen Apparaten und Instrumenten müssen steril sein, sofern sie in

die Haut der Verbraucherinnen und Verbraucher eindringen.

3

Der Bundesrat kann Anforderungen an die Sicherheit von Farben, Apparaten und

Instrumenten für Tätowierungen und Permanent-Make-up sowie von Apparaten und

Instrumenten für Piercings festlegen.

Art. 22

Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in

Kontakt zu kommen

1

Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kom-

men, muss in mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Hinsicht sicher sein.

2

Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Sicherheit von Wasser, das dazu be-

stimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, festlegen.

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3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 23

Gewährleistung der Sicherheit von Gebrauchsgegenständen

1

Der Bundesrat kann:

a.

Konformitätsbewertungsverfahren oder Meldepflichten für bestimmte Ge-

brauchsgegenstände vorschreiben;

b.

vorsehen, dass für bestimmte Gebrauchsgegenstände technische Normen

bezeichnet werden, bei deren Beachtung die Vermutung besteht, dass der

Gebrauchsgegenstand sicher ist;

c.

die Verwendung bestimmter Gebrauchsgegenstände oder bestimmter Stoffe

für die Verwendung in Gebrauchsgegenständen einschränken oder verbieten;

d.

verlangen, dass die Öffentlichkeit über die Eigenschaften bestimmter Ge-

brauchsgegenstände informiert wird;

e.

Anforderungen an die Hygiene von Gebrauchsgegenständen festlegen;

f.

Anforderungen an die Fachkenntnisse von Personen festlegen, die mit Ge-

brauchsgegenständen umgehen.

2

Er kann den Täuschungsschutz auf weitere Gebrauchsgegenstände ausdehnen, wenn

es zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen notwendig ist.

Art.

24

Meldepflicht für Betriebe

Der Bundesrat kann für Betriebe, die mit Gebrauchsgegenständen umgehen, eine Mel-

depflicht vorsehen.

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für Lebensmittel

und Gebrauchsgegenstände

Art. 25

Einschränkung der Herstellungs- und Behandlungsverfahren

1

Der Bundesrat kann physikalische, chemische, mikrobiologische oder biotechnolo-

gische Verfahren zur Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln oder Ge-

brauchsgegenständen einschränken oder verbieten, wenn nach den aktuellen Erkennt-

nissen der Wissenschaft eine Gefährdung der Gesundheit der Verbraucherinnen und

Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. Vorbehalten bleiben die Bestimmun-

gen des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003

28

.

2

Er kann bestimmte Zuchtmethoden zur Erzeugung von Tieren, die zur Herstellung

von Lebensmitteln vorgesehen sind, einschränken oder verbieten.

28

SR

814.91

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

14 / 51

Art. 26

Im Internet angebotene Produkte

1

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die über eine Webseite mit der länderspe-

zifischen Domain «.ch», der generischen Domain der ersten Ebene «.swiss» oder einer

ähnlichen, auf die Schweiz bezugnehmenden Domain angeboten werden, müssen die

Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 27

Ausfuhr

1

Die Ausfuhr von Lebensmitteln richtet sich nach Artikel 12 der Verordnung (EG)

178/2002

29

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen

Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Pro-

tokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2

Gebrauchsgegenstände, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen den Bestimmun-

gen des Bestimmungslandes entsprechen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

3

Gesundheitsschädliche Gebrauchsgegenstände dürfen nicht ausgeführt werden.

5. Kapitel: Aufgaben der Behörden

Art. 28

Risikoanalyse

1

Die Risikoanalyse richtet sich für Lebensmittel nach Artikel 6 der Verordnung (EG)

Nr. 178/2002

30

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen

Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Pro-

tokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2

Für Gebrauchsgegenstände gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss.

Art. 29

Vorsorgeprinzip

1

Das Vorsorgeprinzip richtet sich für Lebensmittel nach Artikel 7 der Verordnung

(EG) Nr. 178/2002

31

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlas-

senen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des

Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2

Für Gebrauchsgegenstände gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss.

3

Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist Sache der zuständigen Vollzugsbe-

hörde des Bundes.

29

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.

30

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.

31

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

15 / 51

Art. 30

Schutzmassnahmen

1

Entspricht ein Lebensmittel den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wis-

senschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Verbraucherinnen oder Verbraucher

unmittelbar gefährdet, kann die zuständige Vollzugsbehörde des Bundes die zustän-

dige kantonale Vollzugsbehörde anweisen, Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 8 der

Verordnung (EG) Nr. 178/2002

32

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Ver-

ordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von

Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind, anzuordnen.

2

Für Bedarfsgegenstände richten sich die Schutzmassnahmen nach Artikel 18 der

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004

33

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Ver-

ordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von

Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

3

Für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–g gelten die Bestimmun-

gen nach Absatz 1 sinngemäss.

Art. 31

Information der Öffentlichkeit

1

Die Information der Öffentlichkeit richtet sich für Lebensmittel nach Artikel 10 der

Verordnung (EG) Nr. 178/2002

34

und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/625

35

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte, die

diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Le-

bensmittelsicherheit sind.

2

Für Gebrauchsgegenstände gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss.

3

Das

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

kann

der Öf-

fentlichkeit und der obligatorischen Schule

ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse

von allgemeinem Interesse vermitteln, die insbesondere für die Gesundheitsvorsorge,

den Gesundheitsschutz und die nachhaltige Ernährung von Bedeutung sind.

4

Es kann die Öffentlichkeitsarbeit anderer Institutionen unterstützen.

5

Der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden:

a.

amtliche Kontrollergebnisse sowie die Dokumente, die Schlussfolgerungen

über die bei der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Informationen ent-

halten (Art. 44);

b.

Ergebnisse von Forschungsarbeiten und Erhebungen (Art. 53), soweit diese

Rückschlüsse auf betroffene Herstellerinnen oder Hersteller, Vertreiberinnen

oder Vertreiber oder Produkte zulassen;

c.

die Risikoklassierung von Betrieben durch die zuständige Vollzugsbehörde.

32

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.

33

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.

34

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.

35

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

16 / 51

6. Kapitel: Kontrolle

1. Abschnitt: Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen

Art. 32

1

Die Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen für Lebensmittel und Bedarfsge-

genstände richten sich nach den Artikeln 34 und 36 der Verordnung (EU) 2017/625

36

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die

diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Le-

bensmittelsicherheit sind.

2

Für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–g gelten die Bestimmun-

gen nach Absatz 1 sinngemäss.

3

Der Bundesrat kann gewisse Verfahren der Probenahme und der Untersuchung für

verbindlich erklären.

2. Abschnitt: Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer

Art. 33

Selbstkontrollpflicht

1

Die Selbstkontrollpflicht richtet sich für Lebensmittelunternehmerinnen und -unter-

nehmer nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

37

einschliesslich

der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestim-

mung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicher-

heit sind.

2

Bei Bedarfsgegenständen richtet sich die Selbstkontrollpflicht für die Unternehme-

rinnen und Unternehmer nach der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004

38

einschliesslich

der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die deren Bestim-

mungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsi-

cherheit sind. In den in Artikel 16 dieser Verordnung genannten Fällen müssen sie

zudem eine Konformitätserklärung erstellen.

3

Für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–g gelten die Bestimmun-

gen nach Absatz 1 sinngemäss.

4

Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Selbstkontrolle und ihrer Dokumentation.

Für Kleinstbetriebe sieht er eine erleichterte Selbstkontrolle und eine erleichterte

schriftliche Dokumentation vor.

6

Er kann Anforderungen an die Fachkenntnisse von Personen festlegen, die für die

Selbstkontrolle verantwortlich sind.

36

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.

37

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.

38

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

17 / 51

Art. 34

Unterstützungs-, Informations- und Auskunftspflicht

1

Die Unterstützungs-, Informations- und Auskunftspflicht im Bereich der Lebensmit-

tel und Bedarfsgegenstände richtet sich für Unternehmerinnen und Unternehmer nach

Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625

39

einschliesslich der auf der Grundlage

dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Be-

standteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2

Für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–g gelten die Bestimmun-

gen nach Absatz 1 sinngemäss.

3

Unternehmerinnen und Unternehmer, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände

mit Einsatz von Fernkommunikationstechnik anbieten, müssen dabei wahre und voll-

ständige Angaben über ihre Identität und ihre Kontaktadresse einschliesslich derjeni-

gen der elektronischen Post machen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 35

Sicherstellung des Gesundheitsschutzes

1

Die Sicherstellung des Gesundheitsschutzes sowie die Meldepflicht gegenüber der

zuständigen Vollzugsbehörde richten sich für Lebensmittelunternehmerinnen und -

unternehmer nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

40

einschliesslich der

auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung

ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit

sind.

2

Für Gebrauchsgegenstände gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss.

3

Halterinnen und Halter sowie Abnehmerinnen und Abnehmer von Tieren, die zur

Schlachtung bestimmt sind, müssen, wenn bei einem Tier Gesundheitsstörungen auf-

getreten sind oder wenn ein Tier mit Arzneimitteln behandelt worden ist, die amtliche

Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt oder die amtliche Fachassistentin oder den amt-

lichen Fachassistenten im öffentlichen Veterinärdienst informieren.

Art.

36

Rückverfolgbarkeit

1

Die Rückverfolgbarkeit richtet sich:

a.

für Lebensmittel nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

41

ein-

schliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte,

die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls

zur Lebensmittelsicherheit sind;

b.

für

Bedarfsgegenstände

nach

Artikel 17

der

Verordnung

(EG)

Nr. 1935/2004

42

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung er-

lassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von

Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

39

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.

40

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.

41

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. b.

42

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

18 / 51

2

Für kosmetische Mittel und Spielzeug gelten die Bestimmungen nach Absatz 1

Buchstabe a sinngemäss.

3

Der Bundesrat kann die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit auf weitere Ge-

brauchsgegenstände ausdehnen, wenn sich die Schweiz durch einen völkerrechtlichen

Vertrag dazu verpflichtet hat.

3. Abschnitt: Pflichten der Betreiberinnen von Hosting-Diensten sowie

von Online-Plattformen

Art. 37

1

Die Betreiberinnen von Hosting-Diensten und von Online-Plattformen müssen der

zuständigen Vollzugsbehörde auf Verlangen die für den Vollzug der Lebensmittelge-

setzgebung erforderlichen Informationen in Zusammenhang mit Online-Angeboten

zu Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bekannt geben, insbesondere zur Iden-

tität und zur Kontaktadresse einschliesslich der elektronischen Post von Anbieterin-

nen.

2

Betreiberinnen von Online-Plattformen müssen der zuständigen Vollzugsbehörde

auf Verlangen zusätzlich folgende Angaben bekannt geben:

a.

eine verantwortliche Person;

b.

Informationen zu den getätigten Transaktionen sowie Kontaktangaben zu den

Abnehmerinnen und Abnehmern.

3

Der Bundesrat regelt die Form der Bekanntgabe der Daten.

4. Abschnitt: Pflichten von Unternehmen, die Lebensmittel oder

Gebrauchsgegenstände im Ausland in Verkehr bringen

Art. 38

Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände im Ausland in Verkehr bringt, hat der

zuständigen Vollzugsbehörde Auskünfte zu erteilen, wenn die zuständige Behörde

des Bestimmungslands im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens nach Artikel 22 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995

43

über die technischen Handelshemmnisse

(THG) darum ersucht.

43

SR

946.51

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

19 / 51

5. Abschnitt: Amtliche Kontrolle

Art. 39

Kontrolle von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen

Die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen richtet sich nach

der Verordnung (EU) 2017/625

44

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Ver-

ordnung erlassenen Rechtsakte, die deren Bestimmungen ausführen und Bestandteil

des Anhangs des Protokolls sind.

Art. 40

Kontrolle von Gebrauchsgegenständen

1

Bei Gebrauchsgegenständen nach Artikel 5 Buchstaben b–g sind auf jeder Stufe der

Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs risikobasierte amtliche Kontrollen

durchzuführen.

2

Die zuständige Vollzugsbehörde überprüft, ob die Gebrauchsgegenstände nach Ar-

tikel 5 Buchstaben b–g die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen einhalten. Insbe-

sondere überprüft sie, ob:

a.

die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die

mit Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und

die nötigen Fachkenntnisse besitzen;

b. im Rahmen der Selbstkontrollpflicht potenzielle Risiken und die Wahrschein-

lichkeit von Verstössen gegen die Lebensmittelgesetzgebung aufgrund betrü-

gerischer oder irreführender Praktiken beachtet werden;

c.

die Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge und Herstel-

lungsverfahren den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

3

Um zu überprüfen, ob die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen eingehalten wer-

den, kann sie Proben erheben, in Dokumente und andere Aufzeichnungen Einblick

nehmen sowie davon Kopien erstellen.

4

Sie hat im Rahmen ihrer Aufgabe nach den Absätzen 1–3 Zugang zu Grundstücken,

Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Infrastrukturen.

Art. 41

Zuständigkeiten des Bundesrates bei Kontrollen von Lebensmitteln

und Gebrauchsgegenständen

Der Bundesrat kann bei Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstände:

a.

die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der

amtlichen Kontrollen regeln;

b.

vorsehen, dass Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete

Personen vorgenommen werden;

c.

für die Durchführung von Untersuchungsprogrammen Produkte oder Pro-

duktekategorien bezeichnen, welche die Vollzugsbehörden amtlich zu kon-

44

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

20 / 51

trollieren haben und Vorgaben zur Anzahl Kontrollen und zum Zeitraum ma-

chen, in welchem die Kontrollen durchzuführen sind;

d.

die zuständige kantonale Vollzugsbehörde verpflichten, der zuständigen Bun-

desbehörde die Fälle mit Verdacht auf systematische Verstösse gegen die Le-

bensmittelgesetzgebung aufgrund betrügerischer oder irreführender Praktiken

in der Lebensmittelkette zu melden.

Art. 42

Information von Betreiberinnen von Online-Plattformen

Werden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände

über Online-Plattformen vertrie-

ben, kann die zuständige kantonale Vollzugsbehörde den Betreiberinnen von Online-

Plattformen die erforderlichen Informationen zukommen lassen, die ihnen ermögli-

chen, zu verhindern, dass über ihre Plattform rechtswidrige Online-Angebote von Le-

bensmitteln oder Gebrauchsgegenständen gemacht werden.

Art. 43

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

1

Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung wird durch die amtliche Tierärztin oder

den amtlichen Tierarzt oder unter deren Aufsicht durch die amtliche Fachassistentin

oder durch den amtlichen Fachassistenten im öffentlichen Veterinärdienst durchge-

führt und richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625

45

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die

diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Le-

bensmittelsicherheit sind.

2

Der Bundesrat regelt die Fleischuntersuchung von Tieren, die bei der Jagd erlegt

wurden.

Art. 44

Kontrollergebnis

1

Die Aufzeichnung des Kontrollergebnisses der amtlichen Kontrolle von Lebensmit-

teln und Bedarfsgegenständen und seine Kommunikation an die Unternehmerinnen

und Unternehmer richten sich nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/625

46

ein-

schliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese

Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmit-

telsicherheit sind.

2

Für Gebrauchsgegenständen nach Artikel 5 Buchstaben b–g gelten die Bestimmun-

gen nach Absatz 1 sinngemäss.

3

Der Bundesrat kann für die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung Ausnahmen

vorsehen.

4

Wird eine Probe nicht beanstandet, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer

die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe einen bestimmten Mindest-

wert erreicht. Der Bundesrat bestimmt diesen Mindestwert.

45

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.

46

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

21 / 51

Art. 45

Beanstandung

Stellt die zuständige Vollzugsbehörde fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht er-

füllt sind, spricht sie eine Beanstandung aus.

6. Abschnitt: Massnahmen

Art. 46

Beanstandete Produkte

1

Die Massnahmen für die Durchsetzung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen

richten sich bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen nach den Artikeln 66, 137

und 138 der Verordnung (EU) 2017/625

47

einschliesslich der auf der Grundlage dieser

Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmungen ausführen und Bestand-

teil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2

Für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–g gelten die Bestimmun-

gen nach Absatz 1 sinngemäss.

3

Die zuständige Vollzugsbehörde kann insbesondere anordnen, dass beanstandete

Produkte:

a.

mit oder ohne Auflagen verwertet werden dürfen;

b.

durch das Unternehmen auf dessen Kosten beseitigt werden müssen;

c.

auf Kosten des Unternehmens eingezogen, unschädlich gemacht, unschädlich

verwertet oder beseitigt werden müssen.

4

Sie kann die Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichten:

a.

die Ursachen der Mängel abzuklären;

b.

geeignete Massnahmen zu treffen;

c.

die zuständige Vollzugsbehörde über die getroffenen Massnahmen zu infor-

mieren.

5

Werden Auflagen wiederholt missachtet, so kann sie die Beseitigung oder die Ein-

ziehung des Produkts anordnen.

6

Bei der Einfuhr kann die zuständige Vollzugsbehörde ein beanstandetes Produkt

auch:

a.

zurückweisen;

b.

an die zuständige kantonale Vollzugsbehörde für weitere Abklärungen über-

weisen;

c.

zurücksenden, wenn die für die Sendung verantwortliche Person und die zu-

ständige Behörde des Herkunftslandes zustimmen;

47

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

22 / 51

d.

auf Antrag der für die Sendung verantwortlichen Person in ein neues Bestim-

mungsland senden, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslandes zu-

stimmt.

Art. 47

Nicht auf Produkte bezogene Beanstandungen

1

Bei Beanstandungen, die nicht auf Produkte bezogen sind, kann die zuständige Voll-

zugsbehörde die Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichten:

a.

die Ursachen der Mängel abzuklären;

b.

geeignete Massnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen;

c.

die zuständige Vollzugsbehörde über die Ergebnisse der Ursachenabklärung

und über die getroffenen Massnahmen zu informieren.

2

Die zuständige Vollzugsbehörde kann Herstellungsverfahren, das Schlachten von

Tieren oder die Benützung von Anlagen, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen und

landwirtschaftlichen Böden für eine bestimmte Zeit oder dauernd verbieten.

3

Gefährden die Verhältnisse in einem Betrieb die öffentliche Gesundheit unmittelbar

und in erheblichem Masse, so kann die zuständige Vollzugsbehörde den Betrieb sofort

schliessen.

Art. 48

Im Internet angebotene Produkte

1

Werden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände unter Missachtung der lebensmit-

telrechtlichen Anforderungen im Internet angeboten, so kann die zuständige Voll-

zugsbehörde:

a.

eine Unternehmerin oder einen Unternehmer, eine Betreiberin eines Hosting-

Diensts oder einer Online-Plattform verpflichten, den Zugang zu diesem On-

line-Angebot zu sperren oder den beanstandeten Inhalt zu entfernen;

b.

anordnen, dass eine Betreiberin einer Online-Plattform verhindert, dass dieses

Angebot nach einer Sperrung unter Verwendung ihres Dienstes erneut zu-

gänglich gemacht wird;

c.

gegenüber der Halterin oder dem Halter des Domain-Namens anordnen, dass

der Zugang zu diesem Angebot oder zu beanstandeten Produkten unterbunden

wird, indem der dafür verwendete Domain-Namen blockiert oder widerrufen

wird.

2

Die Massnahmen nach Absatz 1 können auch angeordnet werden, wenn die zustän-

dige Behörde des Destinationslandes der Produkte darum ersucht.

Art. 49

Vorsorgliche Massnahmen

1

Die zuständige Vollzugsbehörde kann beanstandete Lebensmittel und Gebrauchsge-

genstände sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Verbraucherinnen oder Ver-

braucher oder Dritter erforderlich ist.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

23 / 51

2

Sie kann im Fall eines begründeten Verdachts Lebensmittel und Gebrauchsgegen-

stände sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Verbraucherinnen oder Verbrau-

cher oder Dritter erforderlich scheint.

3

Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden.

4

Sichergestellte Produkte, die sich nicht aufbewahren lassen, können unter Berück-

sichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt werden.

Art. 50

Strafanzeige

1

Die zuständige Vollzugsbehörde zeigt der Strafverfolgungsbehörde strafbare Wider-

handlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.

2

In leichten Fällen kann sie auf eine Strafanzeige verzichten.

7. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Bund

Art. 51

Ein-, Durch- und Ausfuhr

1

Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Ein-, Durch- und Aus-

fuhr.

2

Er kann bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid im Ein-

zelfall dem betreffenden Kanton übertragen.

Art. 52

Einfuhrbeschränkungen

1

Die zuständige Vollzugsbehörde des Bundes kann die Einfuhr bestimmter, nicht si-

cherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung

nicht anders abwenden lässt.

2

Sie kann anordnen, dass bestimmte Produkte nur eingeführt werden dürfen, wenn

die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes oder eine akkreditierte Stelle die Überein-

stimmung des Produkts mit der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung beschei-

nigt.

Art. 53

Forschung

1

Die zuständige Vollzugsbehörde des Bundes erforscht und beschafft die für die An-

wendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.

2

Sie kann Erhebungen selbst oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchführen.

Art. 54

Vollzug in der Armee

1

In der Armee führt der Bund die Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegen-

stände durch die zuständige kantonale Vollzugsbehörde durch.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

24 / 51

2

Bei Wasserversorgungsanlagen der Armee und in militärischen Anlagen mit be-

schränktem Zutritt erfolgt die Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

durch die Armee. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.

3

Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten, die Anforderungen an die angemessene

Ausbildung der Kontrollorgane, die Mindestanforderungen an die Kontrollstelle der

Armee sowie das Verfahren.

Art. 55

Aufsicht und Koordination

1

Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.

2

Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen und die Informationstätigkeit und erlässt

nationale Kontroll- und Notfallpläne.

3

Er kann:

a.

die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen sowie Kon-

troll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren;

b.

den Kantonen im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug bestimmte Mass-

nahmen vorschreiben;

c.

die Kantone anweisen, bestimmte konkrete Massnahmen zu treffen.

4

Das BLV kann:

a.

die Ringversuche der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde koordinieren

und unterstützen;

b.

in Zusammenarbeit mit der kantonalen Vollzugsbehörde eigene Ringversuche

durchführen.

5

Der Bundesrat koordiniert den Vollzug dieses Gesetzes mit dem Vollzug insbeson-

dere der folgenden Gesetze:

a.

Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005

48

;

b.

Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000

49

;

c.

Gentechnikgesetz vom 21. März 2003

50

;

d.

Epidemiengesetz vom 28. September 2012

51

;

e.

Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998

52

;

f.

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

53

.

48

SR

455

49

SR

812.21

50

SR

814.91

51

SR

818.101

52

SR

910.1

53

SR

916.40

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

25 / 51

Art. 56

Nationale Referenzlaboratorien

1

Der Bund betreibt nationale Referenzlaboratorien zur Unterstützung der Vollzugs-

behörden.

2

Soweit das BLV den Betrieb von Referenzlaboratorien nicht selbst wahrnehmen

kann, überträgt es diese Aufgabe an Dritte.

3

Der Bundesrat regelt die Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben der Referenzlabora-

torien sowie die Anforderungen an sie. Für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände

richten sich diese Zuständigkeitsbereiche, Aufgaben und Anforderungen nach den Ar-

tikeln 100 und 101 der Verordnung (EU) 2017/625

54

einschliesslich der auf der

Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmungen aus-

führen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

4

Die Referenzlaboratorien für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–

g müssen:

a.

den internationalen Normen über die Funktionsweise von Prüflaboratorien

entsprechen und für den ihnen übertragenen Tätigkeitsbereich akkreditiert

sein;

b.

über genügend Personal, Räume, Ausrüstung und Mittel verfügen, um den

ihnen übertragenen Auftrag jederzeit erfüllen zu können;

c.

geeignete Garantien beibringen können für ihre Vertrauenswürdigkeit, Unpar-

teilichkeit und Unabhängigkeit gegenüber Personen, die Produkte herstellen,

einführen oder vermarkten, die in den Zuständigkeitsbereich des betreffenden

Referenzlaboratoriums fallen.

Art. 57

Ausführungsbestimmungen des Bundesrates

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er berücksichtigt dabei inter-

national harmonisierte Vorschriften, Richtlinien, Empfehlungen und Normen und

kann diese Regelungen für anwendbar erklären.

2

Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem zuständigen

Bundesamt übertragen.

3

Er kann vorsehen, dass für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die nicht unter

Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit fallen, bestimmte Rechtsakte der

Europäischen Kommission im Bereich dieses Gesetzes in der jeweiligen für die Mit-

gliedstaaten der Europäischen Union verbindlichen Fassung auch in der Schweiz gel-

ten, soweit sie technische oder administrative Einzelheiten betreffen, deren Regelung

fortlaufend und in der Regel kurzfristig angepasst wird. Er kann Ausnahmen vorse-

hen.

54

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

26 / 51

Art. 58

Internationale Zusammenarbeit

1

Die Bundesbehörden arbeiten mit ausländischen und internationalen Fachstellen und

Institutionen zusammen und nehmen die Aufgaben wahr, die sich aus den völkerrecht-

lichen Verträgen ergeben.

2

Die internationale Amtshilfe richtet sich nach Artikel 22 THG

55

.

3

Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge über die Teilnahme der

Schweiz an internationalen Systemen zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebens-

mitteln und Gebrauchsgegenständen abschliessen.

4

Er kann ausländische Prüfstellen, Konformitätserklärungen und -bescheinigungen

sowie im Ausland durchgeführte Prüfungen, Kontrollen, Konformitätsbewertungen

oder Zulassungen anerkennen. Artikel 18 Absatz 2 THG bleibt vorbehalten.

Art. 59

Grenzüberschreitende Prüfungen

1

Ausländische Behörden, die schweizerische Betriebe kontrollieren wollen, die Le-

bensmittel oder Gebrauchsgegenstände in das Land dieser Behörden ausführen, be-

dürfen der Zustimmung der zuständigen Vollzugsbehörde des Bundes. Diese erteilt

die Zustimmung, wenn:

a.

die Kontrolle ausschliesslich die Überprüfung der Einhaltung der Vorschrif-

ten dieses Landes über die Herstellung und die Anforderungen an die Beschaf-

fenheit der auszuführenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände be-

zweckt; und

b.

der zu kontrollierende Betrieb der Kontrolle zustimmt.

2

Die zuständige Vollzugsbehörde des Bundes kann verlangen, dass sie an der Kon-

trolle teilnehmen kann oder dass sie von der ausländischen Behörde, welche die Kon-

trolle durchführt, über deren Ergebnis informiert wird.

3

Die zuständige schweizerische Vollzugsbehörde kann in den Ländern, aus denen

Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in die Schweiz eingeführt werden, amtliche

Kontrollen in Betrieben durchführen, wenn:

a.

die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes dies erfordert; und

b.

dies staatsvertraglich vorgesehen ist oder die betreffenden Länder im Einzel-

fall zustimmen.

2. Abschnitt: Kantone

Art. 60

Vollzug und Kontrolle

1

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.

55

SR

946.51

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

27 / 51

2

Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im

Inland.

Art. 61

Laboratorien

1

Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte

Laboratorien.

2

Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.

3

Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauf-

tragen.

Art. 62

Vollzugsorgane

1

Die Kantone setzen als Vollzugsorgane ein:

a.

eine Kantonschemikerin oder einen Kantonschemiker;

b.

eine Kantonstierärztin oder einen Kantonstierarzt;

c.

die notwendige Anzahl:

1.

Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren,

2.

Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure,

3.

amtliche Tierärztinnen und Tierärzte,

4.

amtliche Fachexpertinnen und -experten,

5.

amtliche Fachassistentinnen und -assistenten.

2

Sind für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung besondere Kenntnisse erforder-

lich, die bei den zuständigen Vollzugsorganen nicht hinreichend vorhanden sind, kön-

nen die Kantone Expertinnen und Experten beiziehen, die über das erforderliche Fach-

wissen verfügen. Bei Lebensmitteln verfügen diese über die Befugnisse nach

Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/625

56

, bei Gebrauchsgegenständen über dieje-

nigen nach Artikel 40 Absätze 3 und 4.

3

Die Kantone können weiteren Vollzugsbehörden besondere Kontrollaufgaben über-

tragen.

Art. 63

Ausführungsbestimmungen der Kantone

1

Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug

und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen die-

ses Gesetzes.

2

Sie bringen ihre Ausführungsbestimmungen den Bundesbehörden zur Kenntnis.

56

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

28 / 51

Art. 64

Koordination, Leitung und Zusammenarbeit

mit den Bundesbehörden

1

Jeder Kanton koordiniert auf seinem Gebiet den Vollzug der Gesetzgebung über Le-

bensmittel und Gebrauchsgegenstände von der Herstellung bis zur Abgabe an die Ver-

braucherinnen und Verbraucher.

2

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht dieses Gesetz im Be-

reich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Sie oder er ist dabei fachlich un-

abhängig.

3

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht dieses Gesetz im Bereich

der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung.

Der Kanton kann sie oder ihn überdies mit der Kontrolle der Verarbeitung des Flei-

sches beauftragen. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist beim Vollzug

dieser Aufgaben fachlich unabhängig.

4

Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde erstattet den Bundesbehörden die auf-

grund dieses Gesetzes notwendigen Meldungen.

5

Sie beteiligt sich an den von den Bundesbehörden oder von internationalen Fach-

stellen durchgeführten Überprüfungen.

3. Abschnitt: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane

Art. 65

Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

der Vollzugsorgane

1

Der Bundesrat legt die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mit-

arbeiter der verschiedenen Vollzugsorgane fest.

2

Er bestimmt die Ausbildungsgänge und die Abschlüsse, über welche die Mitarbei-

terinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane verfügen müssen.

3

Das BLV entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen.

Art. 66

Formale Bildung und Weiterbildung

1

Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die formale Bildung der Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter der Vollzugsorgane.

2

Der Bundesrat regelt die formale Bildung sowie die Voraussetzungen für die Zulas-

sung zur formalen Bildung.

3

Bund und Kantone können Weiterbildungen durchführen, die sicherstellen, dass die

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane ihr Wissen in ihrem Zuständig-

keitsbereich auf dem aktuellsten Stand halten, erweitern und vertiefen.

4

Der Bundesrat kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane den

Besuch von bestimmten Weiterbildungen für obligatorisch erklären.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

29 / 51

Art. 67

Durchführung von Prüfungen

1

Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mit-

arbeiter der Vollzugsorgane.

2

Er kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die zuständige Vollzugsbehörde

des Bundes bezüglich der formalen Bildung beraten und die Prüfungen der Mitarbei-

terinnen und Mitarbeiter der Vollzugsorgane durchführen.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für den Vollzug durch Bund

und Kantone

Art. 68

Öffentliche Warnung

1

Stellt die zuständige Vollzugsbehörde fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Ge-

brauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Verbraucherinnen und Verbrau-

cher abgegeben worden sind, so sorgt sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und

ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.

2

Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieret die zuständige Voll-

zugsbehörde des Bundes und gibt Verhaltensempfehlungen ab.

3

In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Vollzugsbehörde die Informa-

tionen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.

4

Die zuständige Vollzugsbehörde hört, wenn möglich vorgängig, an:

a.

die Person, die das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht

hat;

b.

die Konsumentenorganisationen.

5

Sie kann die Person, die das Produkt in Verkehr gebracht hat, mit der Information

der Bevölkerung beauftragen.

Art. 69

Mitarbeit Dritter

1

Die Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich der amtlichen Kontrollen auf Dritte

richtet sich bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen nach den Artikeln 28–33 der

Verordnung (EU) 2017/625

57

einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verord-

nung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von

Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2

Bei Gebrauchsgegenständen nach Artikel 5 Buchstaben b–g kann die zuständige

Vollzugsbehörde Dritten, insbesondere Unternehmen und Organisationen, Aufgaben

aus dem Bereich der amtlichen Kontrollen übertragen. Sie kann zu diesem Zweck

geeignete Organisationen schaffen.

3

Die Dritten nach Absatz 2 müssen für ihre Tätigkeit:

57

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

30 / 51

a.

akkreditiert sein;

b.

von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt

sein; oder

c.

durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein.

4

Der Bundesrat regelt, nach welcher Norm die Akkreditierung erfolgen muss.

5

Die zuständige Vollzugsbehörde umschreibt die Aufgaben und Befugnisse, die den

Dritten nach Absatz 2 übertragen werden. Die Dritten nach Absatz 2 können keine

Massnahmen verfügen.

6

Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Dritten ermächtigen, für

ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes angemessene Gebühren zu erheben. Deren

Tarife bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern.

7

Die Mitarbeit Dritter steht unter staatlicher Aufsicht. Die beauftragten Dritten haben

der Behörde, deren Aufgaben oder Befugnisse ihnen übertragen wurden, über ihre

Geschäfts- und ihre Rechnungsführung im Bereich der übertragenen Aufgaben Re-

chenschaft abzulegen.

Art. 70

Schweigepflicht

1

Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, unterstehen der

Schweigepflicht.

2

Bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen richtet sich die Schweigepflicht nach

Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/625

58

einschliesslich der auf der Grundlage die-

ser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestand-

teil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

8. Kapitel: Finanzierung

Art. 71

Kostenteilung

1

Bund und Kantone tragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kosten für

den Vollzug dieses Gesetzes.

2

Die Kantone sorgen dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtliche

Kontrolle verfügbar sind.

Art. 72

Gebühren

1

Die Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ist gebührenfrei, soweit

dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2

Gebühren werden erhoben für:

58

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

31 / 51

a.

die Kontrolle, die zu einer Beanstandung führt; in besonders leichten Fällen

wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet;

b.

die wiederholte Beanstandung des gleichen Sachverhalts;

c.

die Nachkontrolle eines Betriebs;

d.

den Aufwand zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes;

e.

amtliche Kontrollen nach Artikel 79 der Verordnung (EU) 2017/625

59

ein-

schliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte,

die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls

zur Lebensmittelsicherheit sind;

f.

die Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die von der zuständigen

Vollzugsbehörde des Bundes durchgeführt wird;

g.

besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die auf Antrag durchgeführt wer-

den;

h.

Zulassungen, einschliesslich Zulassungen für Schlacht- und Zerlegebetriebe;

die übrigen Zulassungen nach Artikel 11 Absatz 3 sind gebührenfrei.

3

Der Bundesrat kann zur Finanzierung spezieller Kontrollen aufgrund bekannter oder

neu auftretender Risiken auf bestimmten Lebensmitteln bei der Einfuhr eine Gebühr

vorsehen. Abgabepflichtig ist die Importeurin oder der Importeur.

4

Der Bundesrat kann weitere Gebühren vorsehen, soweit sich die Schweiz durch ei-

nen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, solche zu erheben.

5

Er setzt die Gebühren für die Kontrolle durch die zuständige Vollzugsbehörde des

Bundes fest.

6

Er bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.

9. Kapitel: Datenbearbeitung

Art. 73

Daten natürlicher und juristischer Personen sowie Geschäfts- und

Fabrikationsgeheimnisse

1

Die zuständige Vollzugsbehörde, die kantonale Vollzugsbehörde nach Artikel 62

Absatz 3 sowie die mit öffentlichen Aufgaben beauftragten Dritten nach Artikel 69

sind berechtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personen-

daten, und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Da-

ten sowie Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, zu bearbeiten, sofern dies notwen-

dig ist für:

a.

die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz;

b.

die Erfüllung von Aufgaben, die ihnen im Rahmen dieses Gesetzes gestützt

auf völkerrechtliche Verträge übertragen worden sind.

59

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

32 / 51

2

Der Bundesrat regelt Form und Inhalt der Bearbeitung und legt Aufbewahrungs- und

Vernichtungsfristen fest.

Art. 74

Betriebsanalysen bei begründetem Verdacht

1

Besteht der begründete Verdacht, dass eine natürliche oder juristische Person syste-

matisch und in erheblichem Ausmass gegen dieses Gesetz verstösst, können die zu-

ständige Vollzugsbehörde, die kantonale Vollzugsbehörde nach Artikel 62 Absatz 3

sowie die mit öffentlichen Aufgaben beauftragten Dritten nach Artikel 69 beim be-

troffenen Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetrieb eine Betriebsanalyse

durchführen, um:

a.

Widerhandlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung vorzubeugen;

b.

Erkenntnisse über die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Widerhandlung

gegen die Lebensmittelgesetzgebung und über deren Ausmass zu gewinnen;

c.

koordinierte Kontrollen und Kampagnen vorzubereiten.

2

Zur Durchführung einer Betriebsanalyse dürfen sie folgende Daten bearbeiten:

a.

Daten zu den Finanz- und den Warenflüssen von Lebensmittel- und Ge-

brauchsgegenständebetrieben;

b.

Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder

Sanktionen;

c.

Daten juristischer Personen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgun-

gen oder Sanktionen;

d.

Daten zu Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen.

3

Sie können Daten, die auf einer Betriebsanalyse beruhen, für weitere Betriebsanaly-

sen verwenden.

4

Der Bundesrat regelt die Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Perso-

nendaten und nicht besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen für

Betriebsanalysen.

Art. 75

Amtshilfe

1

Die zuständige Vollzugsbehörde, die kantonale Vollzugsbehörde nach Artikel 62

Absatz 3 sowie die mit öffentlichen Aufgaben beauftragten Dritten nach Artikel 69

leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich ge-

genseitig.

2

Auf Anfrage geben sie einander die folgenden Daten bekannt, soweit diese für die

Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für die Erfüllung von Auf-

gaben, die ihnen im Rahmen dieses Gesetzes gestützt auf völkerrechtliche Verträge

übertragen worden sind, erforderlich sind:

a.

Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder

Sanktionen;

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

33 / 51

b.

Daten juristischer Personen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgun-

gen oder Sanktionen;

c.

Daten zu Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen;

d.

Daten, die zur Erstellung einer Betriebsanalyse benötigt werden;

e.

Daten zur Ein-, Durch- und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegen-

ständen sowie zur Durchführung von Kontrollen und Kampagnen.

3

Die Stelle, die im Rahmen der Amtshilfe Daten erhält, ist verpflichtet, Geschäfts-

und Fabrikationsgeheimnisse zu wahren.

4

Die folgenden Stellen sind berechtigt, der zuständigen Vollzugsbehörde, der kanto-

nalen Vollzugsbehörde nach Artikel 62 Absatz 3 sowie den mit öffentlichen Aufga-

ben beauftragten Dritten nach Artikel 69 diejenigen Informationen bekanntzugeben,

die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie zur Erfüllung

von Aufgaben, die ihnen gestützt auf völkerrechtliche Verträge übertragen worden

sind, benötigen:

a.

Bundesamt für Landwirtschaft (BLW);

b.

Bundesamt für Umwelt;

c.

Bundesamt für Polizei;

d.

Bundesamt für Kommunikation;

e.

Bundesanwaltschaft;

f.

Eidgenössische Finanzkontrolle;

g.

Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum;

h.

Eidgenössische Steuerverwaltung;

i.

Swissmedic;

j.

kantonale Straf- und Verwaltungsbehörden;

k.

Dritte, die mit Aufgaben nach den Artikeln 14–16, 18, 64 und 180 des Land-

wirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998

60

betraut sind;

l.

weitere vom Bundesrat bezeichnete Straf- oder Verwaltungsbehörden des

Bundes, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben und Pflichten nach diesem

Gesetzerforderlich ist.

5

Sie können sich zu diesem Zweck untereinander sowie mit der zuständigen Voll-

zugsbehörde, der kantonalen Vollzugsbehörde nach Artikel 62 Absatz 3 sowie den

mit öffentlichen Aufgaben beauftragten Dritten nach Artikel 69 austauschen.

6

Der Bundesrat regelt:

a.

die Art und Weise des Datenaustauschs;

b.

die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind;

60

SR

910.1

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

34 / 51

c.

den Datenaustausch mit Dritten, denen nach Artikel 69 öffentliche Aufgaben

übertragen worden sind;

d.

den Datenaustausch mit Dritten, die mit Aufgaben nach den Artikeln 14–16,

18, 64 und 180 des Landwirtschaftsgesetzes betraut sind.

Art. 76

Datenaustausch mit dem Ausland

und mit internationalen Organisationen

1

Der Bundesrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für den Austausch von Perso-

nendaten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Or-

ganisationen.

2

Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen dürfen an ausländische

Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen nur weitergegeben

werden, wenn:

a.

völkerrechtliche Verträge oder Beschlüsse internationaler Organisationen

dies erfordern; oder

b.

es zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit unbe-

dingt erforderlich ist.

Art. 77

Informationssystem des BLV

1

Das BLV betreibt ein Informationssystem:

a.

zur Gewährleistung der Sicherheit und der Hygiene von Lebensmitteln und

Gebrauchsgegenständen sowie des Täuschungsschutzes im Rahmen seiner

Aufgaben nach diesem Gesetz;

b.

zur Unterstützung der Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen nach die-

sem Gesetz;

c.

zur nationalen und internationalen Berichterstattung.

2

Das Informationssystem des BLV ist Teil des gemeinsamen zentralen Informations-

systems entlang der Lebensmittelkette des BLW und des BL

V zur Gewährleistung

der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

, der Futtermittelsi-

cherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärpro-

duktion.

3

Das Informationssystem des BLV enthält Personendaten, einschliesslich:

a.

Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

b.

Gesundheitsdaten im Bereich der Sicherheit von Lebensmitteln und Ge-

brauchsgegenständen;

c.

Daten über Ergebnisse von Kontrollen und Laboranalysen;

d.

Daten über Täuschungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Ge-

brauchsgegenständen.

4

Der Bundesrat regelt für das Informationssystem des BLV:

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

35 / 51

a.

die Struktur und den Datenkatalog, einschliesslich des von den Kantonen ge-

nutzten Teils;

b.

die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;

c.

die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffsrechte;

d.

die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderli-

chen organisatorischen und technischen Massnahmen;

e.

das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen;

f.

die Aufbewahrungs- und Vernichtungsfrist;

g.

die Archivierung.

Art. 78

Datenbearbeitung im Informationssystem des BLV und

Zugriffsrechte

1

Die folgenden Behörden können im Informationssystem des BLV online bearbeiten:

a.

das BLV: Daten zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und

Gebrauchsgegenständen, der Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchsge-

genständen, des Täuschungsschutzes, der Futtermittelsicherheit, der Tier-

gesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion;

b.

das BLW:

Daten

zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der

Hygiene von Lebensmitteln, des Täuschungsschutzes, der Futtermittelsicher-

heit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes und einer einwandfreien Pri-

märproduktion;

c.

das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG):

Daten

zum Zweck des

Aufgabenvollzugs nach Artikel 51 Absatz 1;

d.

die kantonale Vollzugsbehörde:

Daten

zur Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem

jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

e.

die kantonale Vollzugsbehörde nach Artikel 62 Absatz 3: D

aten

zur Erfüllung

ihrer Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

2

Die folgenden Stellen können im Informationssystem des BLV online abrufen:

a.

weitere als die in Absatz 1 Buchstaben a–c genannten Bundesstellen, die mit

Aufgaben zur Umsetzung dieses Gesetzes beauftragt sind: Daten, die zur Er-

füllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind, sofern der Bun-

desrat dies vorsieht;

b.

die kantonale Vollzugsbehörde: Daten über die Sicherheit von Lebensmitteln

und Gebrauchsgegenständen, die Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchs-

gegenständen, den Täuschungsschutz, die Futtermittelsicherheit, die Tier-

gesundheit, den Tierschutz und die Primärproduktion;

c.

Dritte, denen nach Artikel 69 öffentliche Aufgaben übertragen worden sind:

Daten, die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind;

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

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Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

36 / 51

d.

Dritte, denen nach den Artikeln 14–16, 18, 64 und 180 des Landwirtschafts-

gesetzes vom 29. April 1998

61

Aufgaben übertragen worden sind: Daten, die

zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Art. 79

Nutzung des Informationssystems des BLV durch die Kantone

Die Kantone, die das Informationssystem des BLV für ihre eigenen Vollzugsaufgaben

nutzen

, sind verpflichtet, für ihren Bereich gleichwertige Datenschutzbestimmungen

aufzustellen und ein Organ zu bezeichnen, das deren Einhaltung überwacht.

10. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtsschutz

1. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 80

Vergehen und Verbrechen

1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz-

lich:

a.

Lebensmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert, handhabt oder in

Verkehr bringt, dass sie bei normaler Verwendung die Gesundheit gefährden;

b.

Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert, handhabt

oder in Verkehr bringt, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorher-

sehbarer Verwendung die Gesundheit gefährden;

c.

gesundheitsgefährdende Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände ein-,

durch- oder ausführt.

2

Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

3

Handelt sie oder er fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.

4

Die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 35 Absätze 1 und 2 kann als Strafmil-

derungsgrund berücksichtigt werden.

Art. 81

Übertretungen

1

Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.

Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, trans-

portiert, handhabt oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses

Gesetzes nicht entsprechen;

b.

den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Ge-

brauchsgegenständen zuwiderhandelt;

c.

bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebens-

mitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;

61

SR

910.1

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

37 / 51

d.

den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Ein-, Durch- und Aus-

fuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt;

e.

ohne Berechtigung Tiere ausserhalb zugelassener Schlachtbetriebe schlachtet;

f.

Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Anlagen, Fahr-

zeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen oder Böden, die der

Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Vollzugs-

behörden entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert;

g.

den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte und Informationen nach den

Artikeln 34 Absätze 1 und 2, 37 Absätze 1 und 2 und 38 verweigert;

h.

unwahre und unvollständige Angaben nach Artikel 34 Absatz 3 macht;

i.

den Vorschriften über die Abgabe alkoholischer Getränke zuwiderhandelt;

j.

den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Ge-

brauchsgegenständen zuwiderhandelt;

k.

den Vorschriften über die Kennzeichnung oder Aufmachung von Lebensmit-

teln oder Gebrauchsgegenständen oder über die Werbung für sie zuwiderhan-

delt;

l.

den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Artikel 33, der Pflicht zur In-

formation der Behörden nach Artikel 35 Absätze 1 und 2, der Rückverfolg-

barkeit nach Artikel 36 oder den Zulassungs- und den Meldepflichten zuwi-

derhandelt.

2

Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so beträgt die Busse bis zu

200 000 Franken.

3

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

5

Hat die zuständige Vollzugsbehörde Informationen unter Berufung auf die Unter-

stützungs- und Auskunftspflicht nach Artikel 34 Absatz 1 oder 2 erlangt, so dürfen

diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur ver-

wendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre

Mitwirkung hätten erlangt werden können.

Art. 82

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, Urkundenfälschung

Die Strafbestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und über Ur-

kundenfälschung nach den Artikeln 6, 7 und 15 des Bundesgesetzes vom 22. März

1974

62

über das Verwaltungsstrafrecht gelten im Bereich des Lebensmittelrechts auch

für die kantonalen Behörden.

62

SR

313.0

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

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Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

38 / 51

Art. 83

Strafverfolgung

1

Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und be-

urteilt.

2

Das BLV kann folgende Parteirechte ausüben:

a.

die Beschwerde gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen;

b.

die Einsprache gegen Strafbefehle;

c.

die Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile.

3

Das BAZG und das BLV verfolgen und beurteilen in ihren Zuständigkeitsbereichen

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbe-

stimmungen über die Ein-, Durch- und Ausfuhr.

Art. 84

Verjährung bei Übertretungen

Die Strafverfolgung für Übertretungen nach diesem Gesetz verjährt nach fünf Jahren.

Art. 85

Mitteilung von Strafentscheiden

Die zuständige kantonale Behörde teilt dem BLV sämtliche Urteile, Strafbefehle,

Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen unverzüglich, unentgeltlich und in

vollständiger Ausfertigung mit.

2. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 86

Einspracheverfahren

1

Verfügungen über Massnahmen sowie Bescheinigungen über die Konformität nach

diesem Gesetz können bei der verfügenden Behörde mit Einsprache angefochten wer-

den.

2

Die Einsprachefrist beträgt zehn Tage.

Art. 87

Zweites Sachverständigengutachten

1

Die Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens richtet sich für Lebens-

mittel und Bedarfsgegenstände nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/625

63

ein-

schliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte, die

diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Le-

bensmittelsicherheit sind.

2

Für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–g gilt die Bestimmung

nach Absatz 1 sinngemäss.

3

Die Unternehmerinnen und Unternehmer können bei Streitigkeiten mit der zustän-

digen Vollzugsbehörde aufgrund des zweiten Sachverständigengutachtens auf eigene

63

Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. a.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

39 / 51

Kosten eine Überprüfung der Unterlagen über die ursprünglichen Analysen, Tests

oder Diagnosen und gegebenenfalls weitere Analysen, Tests oder Diagnosen durch

ein anderes amtliches Laboratorium beantragen.

4

Der Antrag auf Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens wirkt sich

nicht auf die Verpflichtung der zuständigen Vollzugsbehörde aus, die zur Erreichung

der Ziele dieses Gesetzes erforderlichen Sofortmassnahmen zu treffen.

5

Der Bundesrat regelt:

a.

die Einzelheiten der Durchführung eines zweiten Sachverständigengutach-

tens;

b.

die Handhabung und Lagerung zusätzlicher Probenmengen, die zum Zweck

einer zusätzlichen Analyse erhoben werden;

c.

die Fristen für die Ausübung des Rechts auf ein zweites Sachverständigengut-

achten.

Art. 88

Bundesrechtspflege

Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der zuständigen

Vollzugsbehörde des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über

die Bundesrechtspflege.

Art. 89

Kantonales Verfahren

Die Kantone setzen eine Beschwerdeinstanz ein, welche die Einspracheentscheide

nach diesem Gesetz, einschliesslich des Ermessens ihrer Vollzugsorgane, überprüft.

Art. 90

Beschwerdefrist

Die Frist für Beschwerden gegen Einspracheentscheide beträgt dreissig Tage.

Art. 91

Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen

1

Die verfügende Vollzugsbehörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einspra-

che oder einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.

2

Hat eine Einsprache oder eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, so kann die ver-

fügende Vollzugsbehörde oder die Beschwerdeinstanz vorsorgliche Massnahmen

treffen.

11. Kapitel: Schlussbestimmung

Art. 92

Aufhebung eines anderen Erlasses

Das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014

64

wird aufgehoben.

64

AS

2017

249;

2020

2743;

2021

240;

2024

457

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

40 / 51

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

41 / 51

Anhang 2

(Art. 2 Abs. 2)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005

65

Ingress

gestützt auf die Artikel 80 Absätze 1 und 2 sowie 120 Absatz 2

der Bundesverfassung

66

,

in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 1999

67

zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit

landwirtschaftlichen Erzeugnissen

und des Protokolls vom …

68

zum Abkommen zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit

landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen

Lebensmittelsicherheitsraums (Protokoll zur Lebensmittelsicherheit),

Art. 15

Nationale Tiertransporte

1

Nationale Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzu-

führen. Die Fahrzeit ab Verladeplatz beträgt höchstens sechs Stunden. Der Bundesrat

erlässt die Ausnahmebestimmungen.

2

Er regelt nach Anhörung der Branchenorganisationen die Anforderungen an die

Aus- und Weiterbildung des mit gewerbsmässigen nationalen Tiertransporten betrau-

ten Personals.

Art. 15a

Internationale Tiertransporte

1

Internationale Tiertransporte richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

69

.

2

In Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dürfen Rinder, Schafe, Ziegen,

Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel nur im Bahn- oder Luftverkehr durch

die Schweiz durchgeführt werden.

65

SR

455

66

SR

101

67

SR

0.916.026.81

68

69

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von

Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung

der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, in

der für die Schweiz gemäss Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit vom …

jeweils verbindlichen Fassung.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

42 / 51

3

Der Bundesrat regelt internationale Tiertransporte, die nicht unter die Verordnung

(EG) Nr. 1/2005 fallen. Er kann internationale Normen für anwendbar erklären.

Gliederungstitel nach Art. 20e

7. Abschnitt: Töten von Tieren

Art. 21

1

Das Töten von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln oder anderen Erzeug-

nissen gezüchtet oder gehalten werden, sowie das Töten von Tieren zum Zwecke der

Bestandsräumung und damit zusammenhängende Tätigkeiten richten sich nach der

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

70

.

2

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 20 der Verord-

nung (EG) Nr. 1099/2009. Für das Töten der Tiere kann er Vorschriften erlassen, die

von der Verordnung (EG) Nr. 1009/2009 abweichen, soweit es diese Verordnung er-

laubt.

3

Er regelt das Töten von Tieren, die zu anderen Zwecken als zur Herstellung von

Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden, und von

Tieren, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fallen.

Art. 28 Abs. 1 Bst. f

1

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht Artikel 26 anwendbar

ist, wer vorsätzlich:

f.

Tiere vorschriftswidrig tötet;

Art. 32 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 33a

Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der

kantonalen Fachstellen

1

Der Bundesrat legt die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mit-

arbeiter der kantonalen Fachstellen fest.

2

Er bestimmt die Ausbildungsgänge und die Abschlüsse, über welche die Mitarbei-

terinnen und Mitarbeiter der Fachstellen verfügen müssen.

Die zuständige Bundesbe-

hörde entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen.

70

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von

Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, , in der für die Schweiz gemäss Anhang I des Proto-

kolls zur Lebensmittelsicherheit vom … jeweils verbindlichen Fassung.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

43 / 51

Art. 33b

Formale Bildung und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter der kantonalen Fachstellen

1

Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die formale Bildung der Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter der Fachstellen.

2

Der Bundesrat regelt die formale Bildung sowie die Voraussetzungen für die Zulas-

sung zur formalen Bildung.

3

Bund und Kantone können Weiterbildungen durchführen, die sicherstellen, dass die

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstellen ihr Wissen in ihrem Zuständigkeits-

bereich auf dem aktuellsten Stand halten, erweitern und vertiefen.

4

Der Bundesrat kann für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstellen den

Besuch von bestimmten Weiterbildungen für obligatorisch erklären.

Art. 33c

Durchführung von Prüfungen

1

Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mit-

arbeiter der Fachstellen.

2

Er kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die zuständige Bundesbehörde

bezüglich der formalen Bildung beraten und die Prüfungen der Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter der Fachstellen durchführen.

Art. 33d

Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der formalen Bildung der

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstellen

1

Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sind berechtigt, Personendaten

im Zusammenhang mit der formalen Bildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

der kantonalen Fachstellen zu bearbeiten.

2

Der Bundesrat regelt die konkreten Bearbeitungsrechte, die Form und den Zweck

der Bearbeitung und legt Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen fest.

Art. 35a

Aufgehoben

2. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998

71

Ingress

gestützt auf die Artikel 45, 46 Absatz 1, 102–104

a

, 120, 123 und 147 der Bundesver-

fassung

72

,

71

SR

910.1

72

SR

101

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

44 / 51

in Ausführung des Protokolls vom […]

73

zur Errichtung eines gemeinsamen Lebens-

mittelsicherheitsraums zum Abkommen vom 21. Juni 1999

74

zwischen der Schwei-

zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel

mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

Art. 141 Abs. 3

3

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, die zur Umsetzung der in An-

hang I des Protokolls vom […] zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsi-

cherheitsraums zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit land-

wirtschaftlichen Erzeugnissen aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union er-

forderlich sind.

Art. 148

1

Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Schäden durch Schador-

ganismen sowie durch das Inverkehrbringen von ungeeigneten Produktionsmitteln.

2

Betrifft nur den französischen Text

.

3

Er erlässt die Ausführungsbestimmungen, die zur Umsetzung des in Anhang I des

Protokolls vom […] zur Errichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraums

zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Er-

zeugnissen aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich sind.

3. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

75

Ingress

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe b der

Bundesverfassung

76

,

in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 1999

77

zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit

landwirtschaftlichen Erzeugnissen

und des Protokolls vom …

78

zum Abkommen zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit

landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Errichtung eines gemeinsamen

Lebensmittelsicherheitsraums (Protokoll zur Lebensmittelsicherheit),

73

SR

74

SR

0.916.026.81

75

SR

916.40

76

SR

101

77

SR

0.916.026.81

78

...

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

45 / 51

Art. 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt, soweit nicht die im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit aufge-

führten EU-Rechtsakte zur Anwendung kommen, insbesondere die folgenden EU-

Rechtsakte betreffend die nachstehenden Regelungsgegenstände:

a.

Verordnung (EU) 2017/625

79

: amtliche Kontrollen und Einfuhr;

b.

Verordnung (EU) 2016/429

80

: Tierseuchen und Tiergesundheit;

c.

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

81

: tierische Nebenprodukte.

Art. 1a

Bisheriger Art. 1

Art. 3 Ziff. 1

Die Kantone organisieren den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst

selbstständig unter Vorbehalt von Artikel 5 und der folgenden Bestimmungen:

1.

Jeder Kanton bezeichnet einen Kantonstierarzt und nach Bedarf weitere amt-

liche Tierärzte sowie amtliche Fachexperten und amtliche Fachassistenten;

der Kantonstierarzt leitet die Tierseuchenpolizei unter Aufsicht der kantona-

len Regierung.

79

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März

2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der

Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit

und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verord-

nungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr.

1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031

des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und

(EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,

2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)

Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der

Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG

und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates, in der für die

Schweiz gemäss Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit vom … jeweils ver-

bindlichen Fassung.

80

Verordnung (EU) des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tier-

seuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tier-

gesundheit («Tiergesundheitsrecht»), in der für die Schweiz gemäss Anhang I des Proto-

kolls zur Lebensmittelsicherheit vom … jeweils verbindlichen Fassung.

81

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr be-

stimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG)

Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), in der für die Schweiz ge-

mäss Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit vom … jeweils verbindlichen

Fassung.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

46 / 51

Art. 3a

Anforderungen an die Mitarbeiter der Vollzugsorgane

1

Der Bundesrat legt die fachlichen Anforderungen an die Mitarbeiter der Vollzugs-

organe fest.

2

Er bestimmt die Ausbildungsgänge und die Abschlüsse, über welche die Mitarbeiter

der Vollzugsorgane verfügen müssen.

3

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) entscheidet

über die Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen.

Art. 3b

Formale Bildung und Weiterbildung der Mitarbeiter der

Vollzugsorgane

1

Das BLV und die Kantone sorgen gemeinsam für die formale Bildung der Mitarbei-

ter der Vollzugsorgane.

2

Der Bundesrat regelt die formale Bildung sowie die Voraussetzungen für die Zulas-

sung zur formalen Bildung.

3

Das BLV und die Kantone können Weiterbildungen durchführen, die sicherstellen,

dass die Mitarbeiter der Vollzugsorgane ihr Wissen in ihrem Zuständigkeitsbereich

auf dem aktuellsten Stand halten, erweitern und vertiefen.

4

Der Bundesrat kann für die Mitarbeiter der Vollzugsorgane den Besuch von

bestimmten Weiterbildungen für obligatorisch erklären.

Art. 3c

Durchführung von Prüfungen

1

Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen der Mitarbeiter der Vollzug-

sorgane.

2

Er kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die zuständige Bundesbehörde

bezüglich der formalen Bildung beraten und die Prüfungen der Mitarbeiter der Voll-

zugsorgane durchführen.

Art. 3d

Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der Ausbildung der mit der

amtlichen Kontrolle betrauten Personen

1

Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sind berechtigt, Personendaten

im Zusammenhang mit der Ausbildung der mit der amtlichen Kontrolle betrauten Per-

sonen zu bearbeiten.

2

Der Bundesrat regelt die konkreten Bearbeitungsrechte, die Form und den Zweck

der Bearbeitung und legt Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen fest.

Art. 8

Kontrolle

Die Kontrolle richtet sich nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625

82

.

82

Siehe Fussnote zu Art. 1

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

47 / 51

Art. 9a

Aufgehoben

Art. 10

Massnahmen im Tierseuchenfall

1

Bricht eine Tierseuche aus oder droht unmittelbar ein Ausbruch, so kann die zustän-

dige Behörde die Massnahmen nach den Artikeln 61 Absatz 1, 79 Buchstabe b Ziffer

i und 80 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429

83

verfügen.

2

Zusätzlich kann sie die folgenden Massnahmen verfügen:

a.

das Verbot von Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen im

Zusammenhang mit Tieren und Tierprodukten sowie mit Stoffen, die Träger

eines Seuchenerregers sein können;

b.

das Verbot der Freilandhaltung von Tieren.

Art. 11 Abs. 1 und 2 erster Satz

1

Aufgehoben

2

Wer Tiere hält, betreut, behandelt, Kontrollen in Tierbeständen durchführt oder sonst

wie Zutritt zu Tierbeständen hat, ist verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seu-

chenverdächtige Erscheinungen unverzüglich einem Tierarzt, bei Bienenseuchen dem

Bieneninspektor, zu melden und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf

andere Tiere zu verhindern. …

Art. 12

Verbotener Verkehr mit Tieren, Ausnahmen

Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren sowie mit solchen, von

denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger des Ansteckungsstoffes

einer Seuche sind, richtet sich nach der Verordnung (EU) 2016/429

84

.

Art. 13 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 14

Kennzeichnung und Registrierung

Die Kennzeichnung und Registrierung richten sich nach den Artikeln 112–115 der

Verordnung (EU) 2016/429

85

.

83

Siehe Fussnote zu Art. 1

84

Siehe Fussnote zu Art. 1.

85

Siehe Fussnote zu Art. 1.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

48 / 51

Art. 15

Begleitdokument

Die Ausstellung des Begleitdokuments und der Umgang damit richten sich nach den

Artikeln 112–115 der Verordnung (EU) 2016/429

86

.

Art. 15a

Erfassung des Tierverkehrs

Die Erfassung des Tierverkehrs richtet sich nach den Artikeln 112–115 der Verord-

nung (EU) 2016/429

87

.

Art. 16, 17 und 23

Aufgehoben

Art. 24

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten und

grenzüberschreitender Personenverkehr

1

Das BLV kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung die Ein-, Durch- und

Ausfuhr von Tieren, Tierprodukten und Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers

sein können:

a. einschränken oder verbieten;

b.

von einer Bewilligung abhängig machen und die Bewilligung mit einschrän-

kenden Auflagen versehen.

2

Das BLV kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung den grenzüberschrei-

tenden Personenverkehr einschränken oder verbieten.

Art. 25 Abs. 2 und 3

Aufgehoben

Art. 47 Abs. 1

1

Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch

88

vorliegt,

wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich folgenden Bestimmun-

gen zuwiderhandelt:

a.

den Artikeln 10, 11, 12, 20, 24, 25 und 27;

b.

den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429

89

:

1.

Artikel 124 (Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener

Landtiere),

86

Siehe Fussnote zu Art. 1.

87

Siehe Fussnote zu Art. 1.

88

SR

311.0

89

Siehe Fussnote zu Art. 1.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

49 / 51

2.

Artikel 126 (Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener

Landtiere zwischen Mitgliedstaaten),

3.

Teil V (Eingang in die Union und Ausfuhr), insbesondere den Artikeln

237, 238 und 240.

Art. 48 Abs. 1

1

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt:

a.

den Artikeln 18 Absätze 1 und 2, 21 und 30;

b.

Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625

90

(Pflichten der Unternehmer bei

Kontrollen);

c.

den folgenden Artikeln der Verordnung (EU) 2016/429

91

:

1.

den Artikeln 112–115 (Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und

Registrierung von Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden und Schweinen),

2.

Artikel 125 Absatz 1 (Seuchenpräventionsmassnahmen bei der Beförde-

rung von Landtieren), und

3.

Artikel 192 Absatz 1 (Seuchenpräventionsmassnahmen bei der Beförde-

rung von Wassertieren).

Art. 53 Abs. 1

bis

Aufgehoben

4. Waldgesetz vom 4. Oktober 1991

92

Ingress

gestützt auf die Artikel 74 Absatz 1, 77 Absätze 2 und 3, 78 Absatz 4 und 95

Absatz 1 der Bundesverfassung

93

,

in Ausführung des Protokolls vom …

94

über die Errichtung eines gemeinsamen

Lebensmittelsicherheitsraumes zum Abkommen vom 21. Juni 1999

95

zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

90

Siehe Fussnote zu Art. 1.

91

Siehe Fussnote zu Art. 1.

92

SR

921.0

93

SR

101

94

SR …

95

SR

0.916.026.81

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

50 / 51

Art. 24 Abs. 2

2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Herkunft, Verwendung, Ein- und Ausfuhr,

Handel und Sicherung des forstlichen Vermehrungsgutes.

Art. 26 Abs. 1

bis

1bis

Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden, die

durch besonders gefährliche Schadorganismen verursacht werden, richten sich nach

den anwendbaren Bestimmungen der EU-Rechtsakte, die in Anhang I des Protokolls

vom … über die Einrichtung eines gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraumes zum

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnis-

sen aufgeführt sind.

Art. 50b

Auskunftpflicht; Vertraulichkeit

1

Jede Person ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Aus-

künfte zu erteilen, nötigenfalls bei Abklärungen mitzuwirken oder solche zu dulden.

2

Auskünfte, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, wie An-

gaben über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, sind vertraulich zu behandeln.

Genehmigung und Umsetzung des Protokolls zur

«%ASFF_YYYY_ID»

Lebensmittelsicherheit zwischen der Schweiz und der EU. BB

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