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2024-...
«%ASFF_YYYY_ID»
Vorentwurf
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)
1
,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …
2
,
beschliesst:
Art. 1
1
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Union über Elektrizität
3
wird genehmigt.
2
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.
Art. 3
1
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
Ziff. 3 und Art. 141
a
Abs. 2 BV).
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im An-
hang.
1
SR
101
2
BBl
20XX
…
3
SR ...; BBl
20XX
...
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
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der Schweiz und der EU über Elektrizität. BB
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Anhang
(Art. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Energiegesetz vom 30. September 2016
4
Art
.
15
Abnahme- und Vergütungspflicht
1
Grundversorger im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes
vom 23. März 2007
5
(StromVG) und Gasnetzbetreiber haben in ihrem Netzgebiet ab-
zunehmen und angemessen zu vergüten:
a. die ihnen angebotene Elektrizität aus Anlagen mit einer Leistung von höchs-
tens 200 kW;
b.
das ihnen angebotene erneuerbare Gas.
2
Kann sich der Grundversorger im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 StromVG oder der
Gasnetzbetreiber mit dem Produzenten über die Vergütung nicht einigen, so gilt Fol-
gendes:
a.
Bei Elektrizität richtet sich die Vergütung nach dem Marktpreis im Zeitpunkt
der Einspeisung.
b.
Bei erneuerbarem Gas orientiert sich die Vergütung am Preis, den der Gas-
netzbetreiber für den Kauf bei einem Dritten zu zahlen hätte.
3
Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die Produzenten am Einspeisever-
gütungssystem (Art. 19) teilnehmen oder Betriebskostenbeiträge (Art. 33
a
) erhalten.
Art. 29d Abs. 4
4
Ist der Marktpreis länger als eine Stunde ununterbrochen negativ, so erhalten Be-
treiber von Anlagen mit einer Leistung ab 150 kW, für die während diesem Zeit-
raum eingespeiste Elektrizität keine gleitende Marktprämie, sofern die Anlage ab
dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurde.
Art. 33a Abs. 2
bis
2bis
Ist der Marktpreis länger als eine Stunde ununterbrochen negativ, so erhalten Be-
treiber von Anlagen mit einer Leistung ab 150 kW, für die während diesem Zeitraum
eingespeiste Elektrizität keinen Betriebskostenbeitrag.
4
SR
730.0
5
SR
734.7
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
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der Schweiz und der EU über Elektrizität. BB
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Art. 75d
Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Betreiber von Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien mit
einer Leistung von weniger als 150 kW haben ab Inkrafttreten der Änderung vom …
während drei Jahren Anspruch auf eine Minimalvergütung, sofern:
a. ihre Anlage die Anforderungen nach Artikel 15 des bisherigen Rechts erfüllt;
und
b. ihre Anlage zwischen dem 1. Januar 2026 und dem Inkrafttreten der Änderung
vom … in Betrieb genommen wurde.
2. Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007
6
Art. 1 Abs. 2 Bst. c
2
Es soll ausserdem die Rahmenbedingungen festlegen für:
c.
die aktive Teilnahme der Endverbraucher am Elektrizitätsmarkt.
Art. 4 Abs. 1 Bst. b
bis
1
In diesem Gesetz bedeuten:
b
bis
.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
: Unternehmen, das neben der Tätigkeit
als Lieferant im Elektrizitätsmarkt oder in der Grundversorger auch als Strom-
produzent, Stromhändler, Verteilnetzbetreiber oder in weiteren Bereichen tä-
tig sein kann;
Gliederungstitel vor Art. 4a
1
a
.
Kapitel: Belieferung der Endverbraucher im Elektrizitätsmarkt
Art. 4a
Freie Lieferantenwahl
Die Endverbraucher haben Anspruch auf freie Lieferantenwahl.
Art. 4b
Organisation und Registrierung der Lieferanten
1
Die Lieferanten müssen:
a.
hinreichend personelle und technische Ressourcen und genügend finanzielle
Mittel bereitstellen;
b.
einen Kundendienst anbieten; und
6
SR
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Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
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der Schweiz und der EU über Elektrizität. BB
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c.
ein angemessenes und wirksames Risikomanagement haben.
2
Sie müssen sich bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) regist-
rieren lassen. Das Register ist öffentlich.
Art. 4c
Stromlieferverträge
1
Lieferanten, die mindestens 50 000 Endverbraucher beliefern, müssen:
a.
allen Endverbrauchern Stromlieferverträge mit Festpreis und einer Laufzeit
von mindestens einem Jahr anbieten;
b.
den Endverbrauchern, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet
sind, Stromlieferverträge mit dynamischen Strompreisen anbieten.
2
Der Bundesrat legt fest:
a.
den obligatorischen Inhalt der Stromlieferverträge;
b.
wie Absatz 1 in den Verträgen umzusetzen ist;
c.
die Bedingungen für einseitige Vertragsänderungen durch den Lieferanten;
d.
Anforderungen an die Rechnung und damit verbundene Informationspflich-
ten.
Art. 4d
Lieferantenwechsel
1
Die Lieferanten müssen einen Lieferantenwechsel in möglichst kurzer Zeit abwi-
ckeln.
2
Ein Lieferantenwechsel auf Vertragsende darf für den Endverbraucher mit keinen
zusätzlichen Kosten verbunden sein.
3
Der Bundesrat regelt die Abwicklung eines Lieferantenwechsels, insbesondere die
Fristen sowie die Aufgaben der Lieferanten, der Netzbetreiber, der Bilanzgruppen und
des Betreibers der zentralen Datenplattform (Art. 17).
Gliederungstitel vor Art. 5
2. Kapitel: Versorgungssicherheit
1. Abschnitt: Gewährleistung der Grundversorgung
Art. 6
Grundversorgung
1
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, denen gemäss Artikel 5 Absatz 1 ein
Netzgebiet zugeteilt wurde, sind in ihrem Netzgebiet für die Grundversorgung zustän-
dig (Grundversorger).
1bis
Sie treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie die Endverbraucher in der
Grundversorgung jederzeit zu angemessenen Tarifen und mit der gewünschten Menge
an Elektrizität beliefern können.
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
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2
Endverbraucher, insbesondere Haushalte, die keinen Gebrauch von der freien Lie-
ferantenwahl machen, haben an Verbrauchsstätten mit einem Jahresverbrauch von
weniger als 50 MWh Anspruch, in der Grundversorgung beliefert zu werden.
3
Ein Grundversorger kann einen Dritten mit der Grundversorgung beauftragen.
4
Tritt ein Endverbraucher während des Tarifjahres in die Grundversorgung ein oder
aus dieser aus, so kann der Grundversorger einen finanziellen Ausgleich für die wirt-
schaftlichen Einbussen und Mehrkosten verlangen. Die ElCom macht Vorgaben zu
den anrechenbaren Kosten.
5
Der Bundesrat regelt das Verfahren für Eintritte in die und Austritte der Grundver-
sorgung, insbesondere die Aufgaben der Beteiligten sowie die Fristen und die Ter-
mine.
Art. 6a
Stromlieferverträge
Lieferanten, die mindestens 50 000 Endverbraucher in der Grundversorgung und im
Elektrizitätsmarkt beliefern, müssen mindestens die Stromlieferverträge nach Arti-
kel 4
c
Absatz 1 anbieten.
Art. 7
Tarifgestaltung und Rechnungsstellung
1
In die Grundversorgungstarife dürfen eingerechnet werden:
a.
bei eigenen Anlagen oder beteiligungsbedingten Bezügen: die durchschnittli-
chen Gestehungskosten dieser ganzen Produktion;
b.
bei Bezugsverträgen: die Beschaffungskosten;
c.
bei Abnahmen nach Artikel 15 EnG
7
: die entsprechende Vergütung;
d.
ein angemessener Gewinn.
2
Für die Festlegung der Grundversorgungstarife gelten zudem die folgenden Grunds-
ätze:
a.
Die Tarife sind für die Dauer eines Kalenderjahres festzulegen.
b.
Die Tarife müssen für Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakte-
ristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einheitlich
sein.
c.
Der Umstand, dass die Endverbraucher gegebenenfalls auch Energie einspei-
sen, darf bei der Festlegung der Tarife nicht berücksichtigt werden.
d.
Die Lieferanten dürfen den Endverbrauchern in der Grundversorgung die
Kosten, die ihnen aufgrund von Zielvorgaben zur Steigerung der Effizienz
nach Artikel 46
b
EnG entstehen, nur im sie betreffenden Anteil anlasten; der
Bundesrat kann diese Kosten begrenzen.
3
Die Grundversorger veröffentlichen ihre Elektrizitätstarife und Jahresrechnungen.
7
SR
730.0
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
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4
Die Rechnungen an die Endverbraucher müssen transparent, verständlich und ver-
gleichbar sein. Die Grundversorger stellen zusätzlich zu den Kosten für die Elektrizi-
tät zugunsten der Netzbetreiber auch die Kosten für die Netznutzung und die anderen
Positionen nach Artikel 12 Absatz 2 in Rechnung. Der Bundesrat kann weitere An-
forderungen und Informationspflichten regeln.
Art. 7a
Mindestanteile an erneuerbarer Energie
1
Die Grundversorger bieten als Standard ein Elektrizitätsprodukt an, das insbeson-
dere auf der Nutzung von erneuerbarer Energie beruht (Standardstromprodukt).
2
Sie setzen in der Grundversorgung die folgenden Mindestanteile an Elektrizität ab:
a.
einen Mindestanteil an Elektrizität aus ihrer erweiterten Eigenproduktion aus
erneuerbaren Energien;
b.
einen Mindestanteil an Elektrizität aus erneuerbaren Energien; reicht ihre er-
weiterte Eigenproduktion dafür nicht aus, so beschaffen sie die nötigen Men-
gen über mittel- und langfristige Bezugsverträge.
3
Der Bundesrat legt die Mindestanteile an Elektrizität fest.
Art. 7b
Beschaffung der Elektrizität
1
Die Grundversorger beschaffen die erforderliche Elektrizität mit Beschaffungsstra-
tegien, die sie möglichst gegen Marktpreisschwankungen absichern.
2
Sie können die Beschaffungen ohne Ausschreibung vornehmen und gewährleisten
ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren.
3
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die sowohl Endverbraucher in der Grundver-
sorgung als auch Endverbraucher im Elektrizitätsmarkt beliefern, müssen die be-
schafften Elektrizitätsmengen für die beiden Geschäftsbereiche trennen und weisen
die Bezugsverträge, mit der ganzen oder einem Teil der Menge, mit Wirkung für die
gesamte Laufzeit dem jeweiligen Bereich zu und dokumentieren dies.
Art. 7c
Ersatzversorgung
1
Die Grundversorger sind in ihrem Netzgebiet auch für die Ersatzversorgung zustän-
dig, in der sie keiner Tarifordnung unterliegen. In dieser beliefern sie Endverbraucher:
a.
die beim Auslaufen eines Vertrags keinen neuen Lieferanten haben;
b.
deren Lieferant ausfällt.
2
Der Bundesrat regelt das Verfahren für Ein- und Austritte bei der Ersatzversorgung,
insbesondere die Aufgaben der Beteiligten sowie die Fristen und die Termine.
Art. 8 Abs. 3
3
Die Netzbetreiber orientieren die ElCom jährlich über den Betrieb und die Belastung
der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
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Art. 8a Abs. 3
3
Er bezeichnet die Behörden und Stellen, die in Anhang I Ziffer 15 des Stromabkom-
mens genannt werden.
Gliederungstitel vor Art. 8a
bis
2
a
. Abschnitt: Angemessenheit der Ressourcen für die
Stromversorgung und Energiereserve
Art. 8a
bis
Rahmenbedingungen für die Gewährleistung der
Versorgungssicherheit
1
Der Bundesrat legt auf Grundlage eines Vorschlages der ElCom das notwendige
Mass an Versorgungssicherheit fest (Zuverlässigkeitsstandard).
2
Die ElCom führt jährlich in Absprache mit dem Bundesamt für Energie (BFE) eine
Prüfung dazu durch, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Nachfrage nach Strom
durch das vorhandene Angebot an Strom nicht ausreichend gedeckt werden kann (Prü-
fung der Angemessenheit der Ressourcen).
3
Ergibt die Prüfung der Angemessenheit der Ressourcen, dass die Ressourcen voraus-
sichtlich nicht angemessen sein werden, so erarbeitet das BFE zuhanden des Bundes-
rates einen Plan zur Reform des Strommarktes (Umsetzungsplan).
Art. 8b
Bildung, Dimensionierung und Auflösung der Energiereserve
1
Bestehen auch mit den Massnahmen des Umsetzungsplans Bedenken bezüglich der
Angemessenheit der Ressourcen, so kann eine Energiereserve gebildet werden.
2
Die ElCom erarbeitet in Absprache mit dem BFE einen Vorschlag für die Bildung
und die Dimensionierung einer Reserve.
3
Das Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion (UVEK) entscheidet über die Bildung und Dimensionierung einer solchen Re-
serve auf der Grundlage des Vorschlags der ElCom und unter Berücksichtigung der
relevanten Stellungnahmen.
4
Die ElCom legt die übrigen Eckwerte der Wasserkraftreserve und der restlichen Re-
serve fest und überwacht die Umsetzung der Energiereserve.
5
Die ElCom überprüft in Absprache mit dem BFE regelmässig, ob die Erforderlich-
keit der Reservebildung weiter besteht und erstattet dem UVEK darüber Bericht.
6
Das UVEK entscheidet über die vorzeitige Auflösung der Reserve und kann dafür
Anordnungen treffen.
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Art. 8b
bis
Teilnehmer der Stromreserve
An der Bildung der Energiereserve nehmen teil:
a.
obligatorisch für die Wasserkraftreserve: die Betreiber von Speicherwasser-
kraftwerken ab einer Speicherkapazität von 10 GWh, die Wasser vorhalten;
b.
aufgrund von Ausschreibungen für die restliche Reserve: die Speicherbetrei-
ber und grössere Verbraucher mit einem Potenzial für Lastreduktion; diese
Reserveteilnehmer erhalten ein Entgelt für das Vorhalten von Energie und für
die Bereitschaft zur Lastreduktion.
Art. 8b
ter
Operative Abwicklung der Energiereserve
1
Die nationale Netzgesellschaft unterstützt die ElCom beim Vorschlag nach Arti-
kel 8
b
Absatz 2 und nimmt die operative Abwicklung der Energiereserve vor. Sie
schliesst mit den Teilnehmern der Wasserkraftreserve eine Vereinbarung über die
Teilnahme an der Reserve.
2
Die betroffenen Betreiber legen selber fest, in welchen Speicherwasserkraftwerken
sie die Reservemenge vorhalten, und können Abreden mit anderen Betreibern treffen,
damit diese die Vorhaltung vornehmen; sie halten sich für diese Modalitäten an die
Vorgaben nach Artikel 8bquater Absatz 4 Buchstabe b.
3
Für die restliche Reserve führt die nationale Netzgesellschaft die nötigen Ausschrei-
bungen durch und schliesst mit den Betreibern und Verbrauchern, denen sie einen
Zuschlag erteilt, ebenfalls eine Vereinbarung. Die Reserveteilnehmer erteilen der El-
Com und der nationalen Netzgesellschaft die notwendigen Auskünfte und stellen die
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
Art. 8b
quater
Abruf der Energiereserve
1
Die Energiereserve steht zum Abruf frei, wenn
a.
an der Strombörse die nachgefragte Elektrizitätsmenge das Angebot über-
steigt (fehlende Markträumung):
1.
innerhalb des Tages,
2.
für den Folgetag;
b.
die Ressourcen im Regelenergiemarkt ausgeschöpft sind.
2
Die nationale Netzgesellschaft nimmt den Abruf nach einer durch die ElCom fest-
gelegten Abrufordnung und diskriminierungsfrei vor. Sie informiert das UVEK über
den Abruf.
3
Die Bilanzgruppen und die nachgelagerten Händler dürfen aus der Reserve abgeru-
fene Energie nicht mit Gewinn verkaufen.
4
Der Bundesrat kann Folgendes vorsehen:
a.
die Bildung von einzelnen Reserveteilen für länger als ein Jahr, insbesondere
bei der Wasserkraftreserve, und die Möglichkeit, zeitweise auf die Bildung
eines Reserveteils zu verzichten oder ihn vorzeitig aufzulösen;
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
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b.
die Kriterien, nach denen bestimmt wird, welche Betreiber mit wieviel Ener-
gie obligatorisch an der Wasserkraftreserve teilnehmen müssen, wie sie die
Energie auf ihre Speicherseen verteilen und wie sie ihre Vorhalteverpflichtun-
gen durch andere Betreiber vornehmen lassen können, indem sie entspre-
chende Abreden treffen;
c.
eine moderate Pauschalabgeltung für die Wasservorhaltung, welche die aktu-
elle Marktsituation, die Preisdifferenz am Strommarkt zwischen den Winter-
und den Sommermonaten
sowie den Wert der Flexibilität berücksichtigt;
d.
Preisobergrenzen bei den Ausschreibungen;
e.
Sanktionen bei der Missachtung von Reservepflichten;
f.
die Abrufentschädigung, die der Unterschiedlichkeit der Reserveteile
Rech-
nung tragen kann;
g.
ein Aufgeld zulasten der Bilanzgruppen, die einen Abruf veranlasst haben;
h.
die allfällige Vorhaltung von Leistung.
Art. 8c Abs. 2 erster Satz
2
Die Stelle gibt die Daten der ElCom, dem BFE, der nationalen Netzgesellschaft, der
Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung und weiteren Bundesstellen im
für deren Aufgabenerfüllung notwendigen Umfang weiter. …
Art. 9d
Mehrjahrespläne
1
Verteilnetzbetreiber, die Netze mit einer Nennspannung von über 36 kV betreiben,
und Netzbetreiber, die mehr als 100 000 Endverbraucher versorgen, erstellen auf der
Grundlage des geltenden Szenariorahmens einen Mehrjahresplan, in dem sie die Ent-
wicklung ihres Netzes in den kommenden fünf bis zehn Jahren darstellen.
2
Die nationale Netzgesellschaft erstellt einen Mehrjahresplan, in dem sie die Ent-
wicklung ihres Netzes in den kommenden zehn Jahren darstellt.
3
Der Bundesrat bestimmt den Inhalt der Mehrjahrespläne, das Verfahren für die Ge-
nehmigung durch die ElCom und die Häufigkeit ihrer Aktualisierung. Die vorzule-
genden Mehrjahrespläne enthalten insbesondere folgende Elemente:
a.
eine Beschreibung der vorgesehenen Projekte und einen Nachweis ihrer Wirk-
samkeit und Angemessenheit aus technischer und wirtschaftlicher Sicht;
b.
eine Darstellung der Netzentwicklungsmassnahmen, die über die entspre-
chenden zehn Jahre hinaus vorgesehen sind.
Art. 10
Entflechtung
1
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Unabhängigkeit des Verteil-
netzbetriebs von den übrigen Tätigkeitsbereichen sicherstellen.
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
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2
Sie müssen:
a.
den Verteilnetzbereich buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen
trennen und dürfen keine Querfinanzierungen vornehmen;
b.
wirtschaftlich sensible Informationen, die aus dem Betrieb der Elektrizitäts-
netze gewonnen werden, unter Vorbehalt der gesetzlichen Offenlegungs-
pflichten vertraulich behandeln und dürfen sie nicht für andere Tätigkeitsbe-
reiche nutzen.
3
Die Verteilnetzbetreiber in einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit mehr als
100 000 angeschlossenen Endverbrauchern, und Verteilnetzbetreiber in einem Elekt-
rizitätsversorgungsunternehmen mit weniger als 100 000 angeschlossenen Endver-
brauchern, die Teil eines Konzerns oder einer staatlichen Struktur mit insgesamt mehr
als 100 000 angeschlossenen Endverbrauchern sind, müssen zusätzlich zu den Vorga-
ben nach Absatz 2 Folgendes einhalten:
a.
Der Verteilnetzbetrieb muss organisatorisch, personell und rechtlich von den
übrigen Tätigkeitsbereichen getrennt sein; eine Trennung von anderen Berei-
chen mit leitungsgebundenen Infrastrukturen ist, nur buchhalterisch erforder-
lich;
b.
Der Verteilnetzbetreiber muss in seiner Entscheidungsgewalt vom Elektrizi-
tätsversorgungsunternehmen unabhängig sein,
4
Der Bundesrat regelt die Anforderungen betreffend die Entflechtung nach Absatz 3
in Übereinstimmung von Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2019/944
8
.
5
Sämtliche Verteilnetzbetreiber dürfen weder Eigentum an Speicheranlagen oder an
Ladestationen für Elektromobilität haben noch solche betreiben. Der Bundesrat kann
in Übereinstimmung mit den Artikeln 33 Absatz 3 und 36 Absatz 2 der Richtlinie
(EU) 2019/944 Ausnahmen vorsehen.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b, 2 und 3
1
Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zu-
gänglich bereit und veröffentlichen:
b.
Aufgehoben
2
Die Rechnungen an die Endverbraucher müssen transparent, verständlich und ver-
gleichbar sein. Es müssen gesondert ausgewiesen werden:
a.
das Netznutzungsentgelt;
b.
die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen;
c.
weitere vom Bundesrat bezeichnete Kostenposten.
3
Der Bundesrat regelt die weiteren Anforderungen an die Rechnungsstellung.
8
Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019
über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der
Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), in der für die Schweiz gemäss Anhang I des Strom-
abkommens (SR ....) jeweils verbindlichen Fassung.
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
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Art. 13 Abs. 2 Bst. c
Aufgehoben
Art. 14
bis
Abs. 6
6
Die Reduktion wird auf Gesuch hin gewährt. Das Gesuch ist bis spätestens 31. Mai
2025 beim UVEK einzureichen.
Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz sowie 2 und 3
Aufgehoben
Art. 17 Abs. 1, 2 und 5
1
Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die
verfügbare Kapazität, so teilt die nationale Netzgesellschaft die Kapazität nach den
Regeln des Stromabkommens nach marktorientierten Verfahren zu.
2
Vorrang bei dieser Zuteilung haben Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, so-
weit das Stromabkommen dies zulässt und es zur Sicherstellung der jeweiligen Ho-
heitsanteile nötig ist.
5
Aufgehoben
Gliederungstitel nach Art. 17c
2
b
bis
. Abschnitt: Aggregierung zur Laststeuerung
Art. 17c
bis
1
Endverbraucher und Erzeuger, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet
sind, können mit einem Aggregator ihrer Wahl Verträge schliessen, in denen geregelt
ist, dass der Elektrizitätsbezug oder die Elektrizitätserzeugung verschiedener Endver-
braucher oder Erzeuger zum Kauf, zum Verkauf oder zur Versteigerung auf einem
Elektrizitätsmarkt gebündelt wird (Aggregierungsverträge).
2
Endverbrauchern, die einen Vertrag mit unabhängigen Aggregatoren geschlossen
haben, dürfen von ihren Lieferanten und Grundversorgern keine unangemessenen
Zahlungen, Sanktionen oder sonstigen missbräuchlichen vertraglichen Beschränkun-
gen auferlegt werden.
3
Die Endverbraucher und die Erzeuger können verlangen, dass der Aggregator ihnen
die sie betreffenden Daten über die Laststeuerung und über den gelieferten, verkauften
und versteigerten Strom zur Verfügung stellt.
4
Bei einem Wechsel des Aggregators ist Artikel 4
d
sinngemäss anwendbar.
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
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Art. 17e Abs. 2
2
Zur Deckung des verbleibenden Elektrizitätsbedarfs können die Endverbraucher ih-
ren Anspruch auf freie Lieferantenwahl und auf die Grundversorgung selbstständig
geltend machen.
Art. 18 Abs. 3
bis
, 4
bis
, 6
bis
, 7 und 8
3bis
Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf weder allein noch als Teil eines
Konzerns eine Aktienmehrheit an der Netzgesellschaft halten.
4bis
Aufgehoben
6bis
Der Verwaltungsrat übt die Aufgaben des Aufsichtsorgans nach Artikel 49 der
Richtlinie (EU) 2019/944 aus.
7
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen
von Elektrizitätsversorgungsunternehmen angehören, die an der Netzgesellschaft be-
teiligt sind. Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf aber eine Person in den
Verwaltungsrat der Netzgesellschaft entsenden, die dort einzig das Elektrizitätsver-
sorgungsunternehmen vertritt, im Übrigen aber nicht für dieses tätig ist.
8
Der Bundesrat erlässt in Übereinstimmung mit den Artikeln 46–50 der Richtlinie
(EU) 2019/944 weitere Bestimmungen, um die Unabhängigkeit der Netzgesellschaft
von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die an ihr beteiligt sind, zu gewährleisten,
insbesondere:
a.
Karenzfristen für Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung;
b.
Beschränkungen von Beteiligungen der Beschäftigten der Netzgesellschaft;
c.
Unvereinbarkeiten von gemeinsamen Nutzungen von Einrichtungen und Sys-
temen und von der Erbringung von gegenseitigen Dienstleistungen.
Art. 19 Abs. 1 und 1
bis
1
Die Statuten enthalten nebst den Bestimmungen zu den aktienrechtlichen Vorgaben
insbesondere Bestimmungen zu:
a.
den Aufgaben des Verwaltungsrats als Aufsichtsorgan;
b. einem allfälligen Ausschuss, der strategische Fragen und Aufgaben behandelt,
die nicht beim Verwaltungsrat angesiedelt sind; einem solcher Ausschuss dür-
fen nur Personen angehören, die unabhängig von Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmen sind, die an der Netzgesellschaft beteiligt sind;
c. dem Recht der Kantone, zwei Vertreterinnen und Vertreter in den Verwal-
tungsrat abzuordnen; es ist eine ausgewogene Vertretung der Regionen zu be-
rücksichtigen;
d.
einem Gleichbehandlungsprogramm, um Diskriminierungen zu unterbinden;
e. den Einzelheiten des Vorkaufsrechts.
1bis
Bisheriger Abs. 1
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
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der Schweiz und der EU über Elektrizität. BB
13 / 26
Art. 22 Abs. 1, 2 Bst. b
bis
, c und d
bis
, Abs. 2
bis
und . 3
1
Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und des Stromabkommens.
Sie trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Ge-
setzes notwendig sind oder für die sie nach dem Stromabkommen zuständig ist.
2
Sie hat sowohl im Streitfall als auch von Amtes wegen insbesondere folgender Auf-
gaben:
b
bis
. Sie entscheidet über die Anpassung missbräuchlicher Bedingungen in der Er-
satzversorgung.
c.
Sie erteilt die Bewilligungen für die Vergütungen nach Artikel 15
b
Absatz 3
und für Zählerergänzungen nach Artikel 17
a
bis
Absatz 8 und entscheidet über
die Verwendung der Einnahmen aus dem marktorientierten Zuteilungsverfah-
ren nach Artikel 17 Absatz 1.
d
bis
. Betreffend die Organisation und die Unabhängigkeit der nationalen Netzge-
sellschaft nach den Artikeln 46–50 der Richtlinie (EU) 2019/944
9
ist sie zu-
ständig für:
1. deren Benennung und Zertifizierung,
2. die Ausübung der erforderlichen Befugnisse wie das Erteilen von Geneh-
migungen.
2bis
Die ElCom prüft die von den Netzbetreibern und der nationalen Netzgesellschaft
vorgelegten Mehrjahrespläne. Sie kann Änderungen verlangen und die Massnahmen
nach Artikel 51 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 ergreifen.
3
Die ElCom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im
Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Sie
überprüft zu diesem Zweck insbesondere den Zustand und den Unterhalt des Übertra-
gungsnetzes, die regionale Ausgewogenheit der Investitionen der nationalen Netzge-
sellschaft sowie die Investitionen in die Erzeugungs- und Speicherkapazitäten.
Art. 22b
Monitoring
1
Die ElCom führt im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion ein Monitoring durch über:
a.
den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung;
b.
die Anwendung von restriktiven Vertragspraktiken, mit denen Endverbrau-
cher daran gehindert werden können, gleichzeitig mit mehreren Lieferanten
Verträge abzuschliessen;
c.
die Häufigkeit von Lieferantenwechseln;
9
Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019
über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der
Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), in der für die Schweiz gemäss Anhang I des Strom-
abkommens (SR....) jeweils verbindlichen Fassung.
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über Elektrizität. BB
14 / 26
d.
die Preise für Haushaltskunden, das Verhältnis zwischen Haushalts- und
Grosshandelspreisen, die Auswirkungen von Stromprodukten mit dynami-
schen Strompreisen;
e. die Beanstandungen von Haushaltskunden;
f.
die Fortschritte beim Ausbau eines intelligenten Netzes durch die Netzbetrei-
ber;
g.
Hindernisse, die den Eigenverbrauch, Zusammenschlüsse zum Eigenver-
brauch und lokale Elektrizitätsgemeinschaften erschweren.
2
Beobachtet die ElCom restriktive Vertragspraktiken, so informiert sie die Wettbe-
werbskommission.
3
Die ElCom orientiert den Bundesrat alle zwei Jahre über die Ergebnisse des Moni-
torings. Zeigt sich, dass die Ausgestaltung der Grundversorgung einem wettbewerbs-
orientierten Elektrizitätsmarkt nicht förderlich ist, so ergreift der Bundesrat die erfor-
derlichen Massnahmen.
4
Der Bundesrat kann das Monitoring auf weitere Gebiete ausdehnen, die der Aufsicht
der ElCom unterstehen.
Gliederungstitel nach Art. 23
4
a
. Kapitel: Weitere Massnahmen im Zusammenhang mit der Marktöff-
nung
Art. 23a
Vergleichsinstrument
1
Die ElCom stellt den Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von weniger als
100 MWh ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie die Angebote für Liefer- und
Abnahmeverträge, einschliesslich der Angebote in der Grundversorgung, unentgelt-
lich vergleichen können (Vergleichsinstrument).
2
Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Funktionalitäten des Vergleichsinstru-
ments fest. Er kann die Lieferanten verpflichten, der ElCom die Informationen zu ih-
ren Angeboten, die für den Betrieb des Vergleichsinstruments erforderlich sind, zu
übermitteln und diese fortlaufend zu aktualisieren.
Art. 23b
Ombudsstelle
1
Der Bundesrat bezeichnet eine Ombudsstelle, die:
a.
bei Streitigkeiten über die Einhaltung dieses Gesetzes, die Abnahme- und die
Vergütungspflicht sowie den Eigenverbrauch vermittelt;
b.
die Endverbraucher über ihre Rechte informiert.
2
Die Endverbraucher können die Ombudsstelle bei Streitigkeiten mit Unternehmen
der Elektrizitätswirtschaft anrufen. Ruft ein Endverbraucher mit Anspruch auf die
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über Elektrizität. BB
15 / 26
Grundversorgung die Ombudsstelle an, so muss das Unternehmen der Elektrizitäts-
wirtschaft am Vermittlungsverfahren teilnehmen.
3
Ruft ein Endverbraucher die Ombudsstelle an, so zahlt er eine Bearbeitungspau-
schale. Die Gegenpartei trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Bearbeitungspau-
schale.
4
Die Ombudsstelle kann den Parteien einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten. Der
Vorschlag ist für die Parteien nicht bindend.
5
Die Ombudsstelle veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht. Werden wiederholt
Fälle vor die Ombudsstelle gebracht, die dieselben Unternehmen betreffen und die auf
gleichgelagerten Sachverhalten basieren, so kann sie darin Name und Adresse dieser
Unternehmen nennen und die behandelten Fälle beschreiben.
Art. 23c
Auswirkungen der Marktöffnung auf die Arbeitsbedingungen
1
Die ElCom beobachtet während den ersten zehn Jahren nach Inkrafttreten des Strom-
abkommens die Auswirkungen der Marktöffnung auf die Arbeitsbedingungen im
Elektrizitätsmarkt. Sie erstattet dem Bundesrat darüber Bericht, erstmals spätestens
nach vier Jahren, anschliessend mindestens alle drei Jahre.
2
Beobachtet sie erhebliche negative Auswirkungen, so trifft der Bundesrat geeignete
Massnahmen.
Gliederungstitel nach Art. 23c
4
b
. Kapitel: Pilotprojekte
Art. 23d
Bisheriger Art. 23a
Gliederungstitel nach Art. 24
6. Kapitel: Auskunftspflicht, Umgang mit Daten, Rechtsverhältnisse
und Aufsichtsabgabe
Art. 25 Abs. 1
1
Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, die Betreiber von Strombörsen, der
Datenplattformbetreiber und die Ombudsstelle sind verpflichtet, den zuständigen Be-
hörden die für den Vollzug dieses Gesetzes, einschliesslich seiner Weiterentwicklung,
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen.
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über Elektrizität. BB
16 / 26
Art. 26a
Rechtsverhältnisse und Rechtsweg
1
Verträge nach diesem Gesetz unterstehen dem Privatrecht. Streitigkeiten aus den
Verträgen werden durch die Zivilgerichte beurteilt.
2
Die Zuständigkeiten der ElCom bleiben vorbehalten.
Art. 29 Abs. 1 Bst. b und f
bis
1
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
b.
die buchhalterische Entflechtung (Art. 10 Abs. 2 Bst. a) oder die rechtliche
oder organisatorische Entflechtung (Art. 10 Abs. 3) der Netzbereiche nicht
oder falsch vornimmt, das Verbot zur Querfinanzierung missachtet (Art. 10
Abs. 2 Bst. a) oder Informationen aus dem Netzbetrieb für andere Tätigkeits-
bereiche nutzt (Art. 10 Abs. 2 Bst. b);
f
bis
. Energie aus einem Abruf der Energiereserve mit Gewinn verkauft (Art. 8
b
Abs. 6);
Art. 33d
Übergangsbestimmung zur Änderung vom ….
1
Die Verteilnetzbetreiber müssen die Entflechtungsvorgaben nach Artikel 10 Ab-
satz 3 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom …erfüllen. Vorbehal-
ten bleibt Absatz 2.
2
Für Verteilnetzbetreiber mit mehr als 100 000 Endverbrauchern, die öffentlich-
rechtlich organisiert sind, gilt eine Frist von drei Jahren.
3. Bundesgesetz vom 21. März 2025
10
über die Aufsicht und
Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten
Ersatz von Ausdrücken
1
Im ganzen Erlass wird
«Teilnehmer am Schweizer Markt»
ersetzt durch
«Teilneh-
mer am Schweizer Gasmarkt»
, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
2
Im ganzen Erlass wird
«Teilnehmer am europäischen Markt»
ersetzt durch
«Teil-
nehmer am europäischen Gasmarkt»
, mit den nötigen grammatikalischen Anpassun-
gen.
3
Im ganzen Erlass wird
«Vermittler am Schweizer Markt»
ersetzt durch
«Vermittler
am Schweizer Gasmarkt»
, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
10
BBl
2025
1102
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über Elektrizität. BB
17 / 26
4
Im ganzen Erlass wird
«schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt»
ersetzt durch
«schweizerisches Gasgrosshandelsprodukt
», mit den nötigen grammatikalischen An-
passungen.
5
In den Artikeln 4 Absatz 1, 5 Absatz 3, 12 Absatz 1 Buchstabe a, 16 Absatz 2 Buch-
stabe c, 18 Absatz 2 sowie 20 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 und Absatz 2 wird
«Ener-
giegrosshandelsmarkt»
ersetzt durch
«Gasgrosshandelsmarkt
», mit den nötigen gram-
matikalischen Anpassungen.
6
Im ganzen Erlass wird
«unzulässiges Marktverhalten»
ersetzt durch
«unzulässiges
Marktverhalten am Gasgrosshandelsmarkt»
, mit den nötigen grammatikalischen An-
passungen.
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3
1
Mit diesem Gesetz sollen die Aufsicht über die Gas- und die Stromgrosshandels-
märkte (Energiegrosshandelsmärkte) sowie die Transparenz dieser Märkte gestärkt
werden, um:
2
Dieses Gesetz regelt insbesondere:
a.
für die Gasgrosshandelsmärkte:
1.
die Pflichten der Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt, der Teilnehmer
am europäischen Gasmarkt sowie der Vermittler am Schweizer Gas-
markt,
2.
den Umgang mit unzulässigem Marktverhalten an diesen Märkten,
3.
die Aufsicht über diese Märkte zur Verhinderung von unzulässigem
Marktverhalten an diesen Märkten;
b.
für die Stromgrosshandelsmärkte:
1.
die Einzelheiten bettreffend der in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
11
vorgesehen Pflichten und Verbote für die Teilnehmer am Strommarkt
und die Vermittler am Strommarkt,
2.
die Sanktionen in den Fällen, in denen den in der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 vorgesehenen Pflichten nicht nachgekommen und die in
der genannten Verordnung vorgesehenen Verboten nicht eingehalten
werden.
3
Es bezeichnet die schweizerische Behörde, welche für die Aufsicht über die Strom-
grosshandelsmärkte zuständig ist und welche die Aufgaben wahrnimmt, die nach der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 der nationalen Regulierungsbehörde obliegen.
11
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts, zu-
letzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1106, in der für die Schweiz gemäss An-
hang 1 des Stromabkommens (SR ...) jeweils verbindlichen Fassung.
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
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der Schweiz und der EU über Elektrizität. BB
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Art. 2
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
1
Dieses Gesetz gilt für die folgenden natürlichen Personen und juristischen Personen
des privaten oder öffentlichen Rechts, die auf Gasgrosshandelsmärkten in der Schweiz
oder in der Europäischen Union (EU) tätig sind:
a.
Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz oder im Ausland, die auf
solchen Märkten Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen,
die schweizerische Gasgrosshandelsprodukte betreffen (Teilnehmer am
Schweizer Gasmarkt);
b.
Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die auf solchen Märkten
Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, die europäische
Gasgrosshandelsprodukte betreffen (Teilnehmer am europäischen Gasmarkt);
c.
Personen, die auf solchen Märkten gewerbsmässig Transaktionen mit schwei-
zerischen Gasgrosshandelsprodukten vermitteln (Vermittler am Schweizer
Gasmarkt).
2
Es gilt zudem für die folgenden natürliche Personen und juristische Personen des
privaten oder öffentlichen Rechts, die aufgrund ihrer Tätigkeiten auf Stromgrosshan-
delsmärkten in der Schweiz oder in der EU der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
12
unterstehen:
a.
Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz oder im Ausland, die auf
solchen Märkten Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen,
die Stromgrosshandelsprodukte betreffen (Teilnehmer am Strommarkt);
b.
Personen, die auf solchen Märkten gewerbsmässig Transaktionen mit Strom-
grosshandelsprodukten vermitteln (Vermittler am Strommarkt).
3
Es gilt nicht für unzulässiges Marktverhalten an den Gasgrosshandelsmärkten, das
zugleich gegen das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015
13
(FinfraG)
verstösst.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a–b
ter
1
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
a.
Gasgrosshandelsmarkt:
Markt, auf dem schweizerische Gasgrosshandelspro-
dukte oder europäische Gasgrosshandelsprodukte direkt oder über einen Ver-
mittler gehandelt werden;
a
bis
.
Stromgrosshandelsmarkt:
Markt, auf dem Stromgrosshandelsprodukte direkt
oder über einen Vermittler gehandelt werden;
b.
schweizerisches Gasgrosshandelsprodukt
:
1.
Vertrag über die Lieferung von Gas in der Schweiz; Verträge über die
Lieferung von Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der
Schweiz sind nur eingeschlossen, wenn diese einen bedeutenden Einfluss
12
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b.
13
SR
958.1
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über Elektrizität. BB
19 / 26
auf die Preise von schweizerischen Gasgrosshandelsprodukten haben
können,
2
Vertrag über die Verteilung von Gas an Endverbraucherinnen und End-
verbraucher in der Schweiz, die einen bedeutenden Einfluss auf die
Preise von schweizerischen Gasgrosshandelsprodukten haben können,
3.
Vertrag über den Transport von Gas innerhalb der Schweiz, durch oder
in die Schweiz oder von der Schweiz ins Ausland,
4.
Vertrag über die Speicherung von Gas in der Schweiz,
5.
Derivat auf Gas, das in der Schweiz erzeugt, gehandelt, gespeichert oder
geliefert wird, oder auf den Transport von Gas innerhalb der Schweiz,
durch oder in die Schweiz oder von der Schweiz ins Ausland;
b
bis
.
europäisches Gasgrosshandelsprodukt:
Energiegrosshandelsprodukt im Sinn
der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
14
, das ausschliesslich Gas betrifft;
b
ter
.
Stromgrosshandelsprodukt:
Energiegrosshandelsprodukt im Sinn der Verord-
nung (EU) Nr. 1227/2011, das ausschliesslich Strom betrifft;
Gliederungstitel vor Art. 4
2. Abschnitt:
Pflichten der Teilnehmer am Gasmarkt und der Vermittler am
Gasmarkt sowie Zulassung von Plattformen für Insiderinformationen
und von Meldemechanismen
Art. 4 Abs. 7
7
Er kann überdies Ausnahmen von der Registrierungspflicht vorsehen, insbesondere
für Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt oder Teilnehmer am europäischen Gasmarkt,
die nur Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, die Verträge nach
Artikel 11 Absatz 9 Buchstaben c und d betreffen.
Art. 7 Abs. 3 Bst. a
3
Die Veröffentlichungspflicht gilt als erfüllt, wenn die Insiderinformationen nach
Absatz 1 bereits veröffentlicht wurden:
a.
durch einen anderen Marktteilnehmer auf einer nach Artikel 8 zugelassenen
Plattform für Insiderinformationen;
Art. 8 Abs. 2
2
Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für die Betreiber von schweizerischen Gastrans-
portnetzen, wenn sie schweizerische Gasgrosshandelsprodukte ausschliesslich zur
14
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b.
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über Elektrizität. BB
20 / 26
Deckung direkter physischer Verluste infolge ungeplanter Nichtverfügbarkeiten er-
werben oder veräussern.
Art. 12 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a, 7 sowie 11 Bst. b und d
3
Die Teilnehmer am europäischen Gasmarkt müssen die Informationen, die sie ge-
mäss den Regelungen der EU den Behörden der EU oder eines EU-Mitgliedstaates
zur Verfügung stellen müssen, gleichzeitig und in identischer Form der ElCom über-
mitteln, namentlich:
a.
Angaben über ihre Transaktionen und Handelsaufträge auf den Energiegross-
handelsmärkten, die europäische Gasgrosshandelsprodukte betreffen;
7
Aufgehoben
11
Er kann Ausnahmen von der Übermittlungspflicht vorsehen für Endverbraucherin-
nen und Endverbraucher in Bezug auf Verträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
Ziffern 1, 2 und 4. Er kann überdies Ausnahmen von der Übermittlungspflicht vorse-
hen für Transaktionen und Handelsaufträge betreffend insbesondere:
b.
Aufgehoben
d.
Verträge über die Speicherung von Gas in einer Anlage mit beschränkter Spei-
cherkapazität;
Art. 19 Abs. 3
3
Absatz 1 Buchstaben a und c ist nicht anwendbar auf Informationen, die von den
Betreibern von schweizerischen Gastransportnetzen beim Kauf von Gas zur Gewähr-
leistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetriebs verwendet wer-
den.
Gliederungstitel nach Art. 20
3
a
. Abschnitt:
Für die Teilnehmer und die Vermittler am Strommarkt geltende
Pflichten sowie unzulässiges Marktverhalten an den
Stromgrosshandelsmärkten
Art. 20a
1
Die Teilnehmer am Strommarkt und die Vermittler am Strommarkt müssen die in
der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
15
vorgesehenen Pflichten und Verbote einhalten,
insbesondere:
15
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b.
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über Elektrizität. BB
21 / 26
a.
das Verbot der Marktmanipulation nach den Artikeln 2 Nummern 2 und 3 und
Artikel 5 dieser Verordnung sowie das Verbot von Insider-Handel nach Arti-
kel 3 der genannten Verordnung (unzulässiges Marktverhalten am Strom-
grosshandelsmarkt).
b.
die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 4 der
genannten Verordnung;
c.
die Zulassung und die Beaufsichtigung der Plattformen für Insiderinformati-
onen nach Artikel 4
a
und die Genehmigung und Beaufsichtigung der re-
gistrierten Meldemechanismen nach Artikel 9
a
der genannten Verordnung;
d.
den algorithmischen Handel nach Artikel 5
a
der genannten Verordnung, ein-
schliesslich des direkten elektronischen Zugangs;
e.
die Datenerhebung nach Artikel 8 Absätze 1, 1
a
und 3–5 der genannten Ver-
ordnung, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1348/2014
16
umgesetzt wird;
f.
die Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 der
genannten Verordnung;
g.
Pflichten für Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausfüh-
ren nach Artikel 15 Absätze 1–4 der genannten Verordnung;
2
Der Bundesrat kann im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU)
Nr. 1348/2014 die Einzelheiten regeln und für die Teilnehmer am Strommarkt und die
Vermittler am Strommarkt Ausnahmen von den Pflichten und dem Verbot von unzu-
lässigem Marktverhalten an den Stromgrosshandelsmärkten vorsehen.
Gliederungstitel vor Art. 21
4. Abschnitt:
Aufgaben der ElCom und Datenbearbeitung
Art. 21 Abs. 1–3
1
Die ElCom übt die Aufsicht über die Gasgrosshandelsmärkte nach diesem Gesetz
aus. Sie überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt
die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
2
Sie nimmt die Aufgaben wahr, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
17
der
nationalen Regulierungsbehörde obliegen. Sie stellt sicher, dass die Pflichten und die
Verbote nach der genannten Verordnung eingehalten und ausgeübt werden, und sie
trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die dafür notwendig sind.
16
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014
über die Datenmeldung gemäss Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Trans-
parenz des Energiegrosshandelsmarkts, in der für die Schweiz gemäss Anhang 1
des Stromabkommens (SR ...) jeweils verbindlichen Fassung.
17
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b.
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über Elektrizität. BB
22 / 26
3
Sie beobachtet und überwacht die Entwicklung der Gas- und der Stromgrosshan-
delsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in der
Schweiz. In diesem Rahmen ist sie insbesondere dazu berechtigt, die Informationen
zu verwenden, die ihr nach diesem Gesetz und nach der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 übermittelt wurden.
Art. 23 Abs. 2 und 3
2
Zudem erhebt die ElCom von den Teilnehmern am Schweizer Gasmarkt jährlich
eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der Aufsicht über den Gasgrosshandelsmarkt, die
durch die Gebühren nicht gedeckt sind.
3
Die Aufsichtsabgabe der Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt wird nach dem Volu-
men der Transaktionen und Handelsaufträge mit schweizerischen Gasgrosshandels-
produkten festgesetzt.
Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 Bst. a
bis
und b
1
Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie der Aufgaben, die ihr
aufgrund der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
18
obliegen, kann die
ElCom Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeiten, einschliesslich fol-
gender besonders schützenswerter Personendaten und besonders schützenswerter Da-
ten juristischer Personen:
2
Sie darf dies:
a
bis
. zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
als nationaler Regulierungsbehörde obliegen;
b.
zur Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz und nach der Verord-
nung (EU) Nr. 1227/2011;
Art. 25
Auskunftspflicht
Folgende Personen müssen der ElCom alle Auskünfte erteilen und ihr alle Unterlagen
zur Verfügung stellen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt:
a.
für den Gasgrosshandelsmarkt: die Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt, die
Teilnehmer am europäischen Gasmarkt, die Vermittler am Schweizer Gas-
markt, die Betreiber der Plattformen für Insiderinformationen und die Inha-
ber der Zulassung von Meldemechanismen nach diesem Gesetz;
b.
für den Stromgrosshandelsmarkt: die Teilnehmer am Strommarkt und die
Vermittler am Strommarkt nach diesem Gesetz sowie die Plattformen für
Insiderinformationen und die Inhaber der Zulassung von Meldemechanis-
men nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
19
.
18
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b.
19
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b.
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über Elektrizität. BB
23 / 26
Art. 26
Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes
Stellt die ElCom unzulässiges Marktverhalten an den Energiegrosshandelsmärkten
oder einen Verstoss gegen die Pflichten nach diesem Gesetz oder der Verordnung
(EU) Nr. 1227/2011
20
fest, so sorgt sie für die Wiederherstellung des ordnungsgemäs-
sen Zustandes.
Art. 27
Feststellungsverfügung
Stellt die ElCom schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten an den Energiegross-
handelsmärkten oder einen schweren Verstoss gegen die Pflichten nach diesem Ge-
setz oder der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
21
fest und müssen keine Massnahmen
zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes angeordnet werden, so kann
sie eine Feststellungsverfügung erlassen.
Art. 28 Abs. 1
1
Die ElCom kann den Gegenwert des Gewinns oder des vermiedenen Verlusts ein-
ziehen, der durch schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten an den Ener-
giegrosshandelsmärkten oder durch einen schweren Verstoss gegen die Pflichten nach
diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
22
realisiert wurde.
Art. 29 Abs. 1
1
Stellt die ElCom schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten an den Ener-
giegrosshandelsmärkten oder einen schweren Verstoss gegen die Pflichten nach die-
sem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
23
fest, so kann sie der verant-
wortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem Teilnehmer am
Schweizer Gasmarkt, einem Vermittler am Schweizer Gasmarkt, einem Teilnehmer
am Strommarkt oder einem Vermittler am Strommarkt verbieten.
Art. 30
Tätigkeitsverbot
Zeigt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines Teilnehmers am Schweizer Gas-
markt, eines Vermittlers am Schweizer Gasmarkt, eines Teilnehmers am Strommarkt
oder eines Vermittlers am Strommarkt ein schwerwiegendes unzulässiges Marktver-
halten an den Energiegrosshandelsmärkten oder verletzt sie oder er die Pflichten nach
diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
24
schwer, so kann die El-
Com ihr oder ihm die Tätigkeit im Handel mit schweizerischen Gas- und Stromgross-
handelsprodukten oder als Kundenberaterin oder Kundenberater befristet oder im Fall
einer Wiederholung dauernd verbieten.
20
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b.
21
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b.
22
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b.
23
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b.
24
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b.
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
«%ASFF_YYYY_ID»
der Schweiz und der EU über Elektrizität. BB
24 / 26
Art. 30a
Gemeinsame Bestimmungen
1
Unzulässiges Marktverhalten an den Grosshandelsmärkten und Verstösse gegen die
Pflichten nach dem 2. Abschnitt werden von der ElCom untersucht.
2
Unter Vorbehalt von Absatz 3 werden unzulässiges Marktverhalten an den Strom-
grosshandelsmärkten und Verstösse gegen die Pflichten nach der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011
25
von der ElCom untersucht.
3
Marktverhalten und Verstösse nach Absatz 2 mit Auswirkungen auf die Schweiz
und mindestens einen EU-Mitgliedstaat gemäss Artikel 13 Absätze 5–8 der Verord-
nung (EU) Nr. 1227/2011 werden nach dem in Artikel 13 Absatz 8
a
der genannten
Verordnung festgelegten Verfahren untersucht.
Art. 31 Abs. 1 und 1
bis
1
Ein Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt, ein Teilnehmer am europäischen Gas-
markt oder ein Vermittler am Schweizer Gasmarkt, der ein schwerwiegendes unzu-
lässiges Marktverhalten an den Gasgrosshandelsmärkten zeigt, wird mit einem Betrag
bis zu 15 Prozent des gesamten in der Schweiz erzielten Vorjahresumsatzes belastet.
1
bis
Ein Teilnehmer am Strommarkt oder ein Vermittler am Strommarkt, der gegen Ar-
tikel 3 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
26
verstösst, wird im Falle von na-
türlichen Personen mit einem Betrag bis zu 5 Millionen Franken oder im Falle von
juristischen Personen mit einem Betrag bis zu 15 Prozent des gesamten Vorjahresum-
satzes belastet.
Art. 32 Sachüberschrift sowie Abs. 1
bis
und 3
Sanktionen bei schweren Verstössen
1
bis
Ein Teilnehmer am Strommarkt oder ein Vermittler am Strommarkt, der gegen Ar-
tikel 4 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
27
verstösst, wird im Falle von
natürlichen Personen mit einem Betrag bis zu 1 Million Franken oder im Falle von
juristischen Personen mit einem Betrag bis zu 2 Prozent des gesamten Vorjahresum-
satzes belastet.
3
Ein Teilnehmer am Strommarkt, der gegen Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 verstösst, wird mit einem Betrag bis zu 500 000 Franken oder 1 Pro-
zent des gesamten Vorjahresumsatzes belastet.
Art. 33
Gemeinsame Bestimmungen
1
Verstösse nach den Artikeln 31 und 32 werden unter Vorbehalt von Absatz 3 vom
Fachsekretariat der ElCom zusammen mit dem Präsidium oder dem Vizepräsidium
untersucht. Die ElCom entscheidet.
25
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b.
26
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b.
27
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b.
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
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der Schweiz und der EU über Elektrizität. BB
25 / 26
2
Bei Verstössen, die von der ElCom untersucht werden, richtet sich das Verfahren
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
28
(VwVG). Es muss
eröffnet werden:
a.
im Fall von Artikel 31: spätestens sieben Jahre nach dem Zeitpunkt des un-
zulässigen Marktverhaltens;
b.
im Fall von Artikel 32: spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem
die Pflicht hätte erfüllt werden müssen.
3
Verstösse nach den Artikeln 31 Absatz 1
bis
und 32 Absätze 1
bis
und 3 mit Auswir-
kungen auf die Schweiz und mindestens einen EU-Mitgliedstaat gemäss Artikel 13
Absätze 5–8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
29
werden nach dem in Artikel 13
Absatz 8
a
der genannten Verordnung festgelegten Verfahren untersucht.
Art. 34 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Bst. a
1
Stellt die ElCom schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten an den Ener-
giegrosshandelsmärkten oder einen schweren Verstoss gegen die Pflichten nach die-
sem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
30
fest, so kann sie ihre Endver-
fügung nach Eintritt der Rechtskraft in elektronischer Form oder in Papierform
veröffentlichen.
3
Die ElCom stellt sicher, dass:
a.
wirtschaftlich sensible Informationen, die insbesondere Transaktionen, Han-
delsaufträge, Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt, Teilnehmer am europäi-
schen Gasmarkt oder Teilnehmer am Strommarkt betreffen, nicht veröffent-
licht werden und nicht hergeleitet werden können; und
Art. 40 Abs. 5
5
Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen über den Datenaustausch betref-
fend die Integrität und Transparenz der Energiegrosshandelsmärkte, insbesondere das
Stromabkommen.
Art. 42 Abs. 1 Einleitungssatz
1
Ein Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt, ein Teilnehmer am europäischen Gas-
markt, ein Vermittler am Schweizer Gasmarkt, ein Teilnehmer am Strommarkt oder
ein Vermittler am Strommarkt kann Informationen an ausländische Aufsichtsbehör-
den für die Energiegrosshandelsmärkte übermitteln, sofern:
Art. 44 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a und c sowie Abs. 3 und 4
1
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ
oder als Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Teilnehmers am Schwei-
28
SR
172.021
29
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b.
30
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b.
Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen
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der Schweiz und der EU über Elektrizität. BB
26 / 26
zer Gasmarkt, eines Teilnehmers am Strommarkt oder einer den Teilnehmer am
Schweizer Gasmarkt oder den Teilnehmer am Strommarkt beherrschenden oder von
ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung am
Kapital eines Unternehmens oder aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu Insiderinforma-
tionen nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
31
hat, sich
oder einer anderen Person einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine solche
Insiderinformation:
a.
dazu ausnützt, um schweizerische Gasgrosshandelsprodukte oder Stromgross-
handelsprodukte zu erwerben oder zu veräussern;
c.
dazu ausnützt, um einer anderen Person eine Empfehlung abzugeben zum Er-
werb oder zur Veräusserung von schweizerischen Gasgrosshandelsprodukten
oder von Stromgrosshandelsprodukten.
3
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder
einer anderen Person einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinfor-
mation nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 oder eine
darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Absatz 1 weitergege-
ben oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen be-
schafft hat, dazu ausnützt, um schweizerische Gas- oder Stromgrosshandelsprodukte
zu erwerben oder zu veräussern.
4
Mit Busse wird bestraft, wer nicht zu den Personen nach den Absätzen 1 und 3 ge-
hört und wer sich oder einer anderen Person einen Vermögensvorteil verschafft, in-
dem er eine Insiderinformation nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 oder eine darauf beruhende Empfehlung dazu ausnützt, um schweize-
rische Gas- oder Stromgrosshandelsprodukte zu erwerben oder zu veräussern.
Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz
1
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Ab-
sicht, den Preis von schweizerischen Gasgrosshandelsprodukten oder von Strom-
grosshandelsprodukten erheblich zu beeinflussen, um sich oder einer anderen Person
einen Vermögensvorteil zu verschaffen:
31
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. b.