ABKOMMEN
ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
UND DER EUROPÄISCHEN UNION
ÜBER DIE MODALITÄTEN UND BEDINGUNGEN
FÜR DIE BETEILIGUNG DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
AN DER AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS WELTRAUMPROGRAMM
1
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,
und
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
im Folgenden „Vertragsparteien“,
IN ERWÄGUNG der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates
1
zur
Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das
Weltraumprogramm (im Folgenden „Verordnung“),
IN DER ERWÄGUNG, dass die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im
Folgenden „Agentur“) nach Artikel 98 der Verordnung der Beteiligung von Drittländern und
internationalen Organisationen offen stehen soll und dass eine solche Beteiligung und die
entsprechenden Bedingungen in einer zu diesem Zweck mit der Union geschlossenen Übereinkunft
festgelegt werden sollen,
1
Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021
zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union
für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU)
Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170
vom 12.5.2021, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/696/oj).
2
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Schweiz nach dem Kooperationsabkommen zwischen
der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme,
abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember 2013 (im Folgenden „Kooperationsabkommen“), das
seit dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet wird, am europäischen globalen
Satellitennavigationssystem (im Folgenden „GNSS“) teilnimmt und einen finanziellen Beitrag dazu
leistet,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass nach Artikel 16 des Kooperationsabkommens die Schweiz das
Recht haben soll, an der Agentur unter den Bedingungen beteiligt zu werden, die in einem
Abkommen zwischen der Union und der Schweiz festzulegen sind,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Union und die Schweiz ein Abkommen über die
Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel am 28. April
2008, geschlossen haben,
IN ERWÄGUNG des Antrags der Schweiz, sich an den Arbeiten der Agentur zu beteiligen,
IN ERWÄGUNG des gemeinsamen Interesses an der Beteiligung der Schweiz an den Arbeiten der
Agentur,
VOM WUNSCHE GELEITET, die enge Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz auf
dem Gebiet der Satellitennavigation zu stärken,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
3
ARTIKEL 1
Umfang der Beteiligung
1.
Die Schweiz beteiligt sich an den Arbeiten der Agentur in Bezug auf die Galileo- und die
EGNOS-Komponenten des Weltraumprogramms der Union und wirkt gemäss den in der
Verordnung, im Kooperationsabkommen und in diesem Abkommen festgelegten Grundsätzen und
Bedingungen daran mit.
2.
Die Schweiz beteiligt sich an den Arbeiten der Agentur in Bezug auf andere Komponenten
des Weltraumprogramms der Union und wirkt daran mit, wenn das Abkommen zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an
Programmen der Union, abgeschlossen in ... am ... (im Folgenden „Abkommen über die Teilnahme
der Schweiz an Programmen der Union“) die Teilnahme der Schweiz an diesen Komponenten des
Programms und die Beteiligung der Schweiz an den Arbeiten der Agentur im Zusammenhang mit
diesen Komponenten gemäss den in der Verordnung, im Abkommen über die Teilnahme der
Schweiz an Programmen der Union und in diesem Abkommen festgelegten Grundsätzen und
Bedingungen vorsieht.
ARTIKEL 2
Verwaltungsrat
Ein Vertreter der Schweiz nimmt als Beobachter ohne Stimmrecht und unter den in der
Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Bedingungen an den Sitzungen des
Verwaltungsrats teil.
4
ARTIKEL 3
Gremium für die Sicherheitsakkreditierung
Ein Vertreter der Schweiz nimmt als Beobachter ohne Stimmrecht und nur wenn es um Themen
geht, die die Schweiz unmittelbar betreffen, und unter den in der Geschäftsordnung des Gremiums
für die Sicherheitsakkreditierung festgelegten Bedingungen an den Sitzungen des Gremiums für die
Sicherheitsakkreditierung teil. Die Themen, die die Schweiz unmittelbar betreffen, werden in der
Tagesordnung, die vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vor jeder
Sitzung erstellt wird, aufgeführt und der Schweiz vor der Sitzung mitgeteilt.
ARTIKEL 4
Finanzbeitrag
Die Schweiz leistet einen jährlichen Beitrag zu den Einnahmen der Agentur, der nach der in
Anhang I beschriebenen Formel berechnet wird.
ARTIKEL 5
Datenschutz
1.
Die Schweiz wendet ihre nationalen Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei
der Bearbeitung von personenbezogenen Daten und über den freien Verkehr solcher Daten an
1
.
1
Im Hinblick auf die Entscheidung 2000/518/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss
der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit
des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2000/518/oj).
5
2.
Für die Zwecke dieses Abkommens gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen
Parlaments und des Rates
1
für die Bearbeitung von personenbezogenen Daten durch die Agentur.
3.
Die Schweiz beachtet die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des Gremiums
für die Sicherheitsakkreditierung der Agentur festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit von
Dokumenten im Besitz der Agentur.
1
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses
Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
6
ARTIKEL 6
Rechtsform
Die Schweiz erkennt die Rechtspersönlichkeit der Agentur an. Die Agentur besitzt in der Schweiz
die weitestgehende Rechts- und Handlungsfähigkeit, die juristischen Personen nach
schweizerischem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches
Vermögen erwerben und veräussern und ist vor Gericht parteifähig.
ARTIKEL 7
Haftung
Die Haftung der Agentur bestimmt sich nach Artikel 97 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung.
ARTIKEL 8
Gerichtshof der Europäischen Union
Die Schweiz erkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Agentur
nach Massgabe von Artikel 97 Absätze 2 und 4 der Verordnung an.
7
ARTIKEL 9
Vorrechte und Befreiungen
Die Schweiz gewährt der Agentur und deren Personal in Ausübung ihrer offiziellen Funktion
innerhalb der Agentur die Vorrechte und Befreiungen nach Anhang II, die auf den Artikeln 1 bis 6,
10 bis 15, 17 und 18 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Union zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll
(Nr. 7)“) beruhen. Verweise auf die entsprechenden Artikel des Protokolls werden zu
Informationszwecken in Klammern angegeben.
ARTIKEL 10
Bedienstete auf Zeit und abgeordnete Beamte und Sachverständige
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Union, die in der Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das
Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft
1
festgelegt sind,
kann die Agentur entscheiden, schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen
staatsbürgerlichen Rechte sind, auf Vertragsbasis einzustellen. Die Agentur kann die Abordnung
von Sachverständigen durch die Schweiz zulassen.
1
ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385, mit allen nachfolgenden Änderungen.
8
ARTIKEL 11
Betrugsprävention
Die sich auf Artikel 95 der Verordnung beziehenden Bestimmungen für die von der Union in der
Schweiz durchgeführte Finanzkontrolle betreffend Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur sind in
Anhang III enthalten.
ARTIKEL 12
Ausschuss
1.
Ein Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Schweiz überwacht die
ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens und gewährleistet diesbezüglich die
kontinuierliche Bereitstellung von Informationen und einen kontinuierlichen Meinungsaustausch.
Er tritt auf Antrag der Schweiz oder der Europäischen Kommission zusammen. Der Verwaltungsrat
der Agentur wird über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet.
Die Vertreter der Europäischen Kommission können von Vertretern der Agentur begleitet werden.
2.
Informationen über geplante Rechtsvorschriften der Union, die die Verordnung entweder
unmittelbar berühren oder ändern oder sich voraussichtlich auf den in Artikel 4 dieses Abkommens
vorgesehenen Finanzbeitrag auswirken, werden übermittelt und es wird ein Meinungsaustausch im
Ausschuss darüber geführt.
9
3.
Entsprechend den jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien kann der Ausschuss
Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschliessen.
4.
Im Falle einer Änderung der Artikel 1 bis 6, 10 bis 15, 17 oder 18 des Protokolls (Nr. 7)
ändert der Ausschuss Anhang II entsprechend.
ARTIKEL 13
Streitbeilegung
Jegliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch
Konsultationen im Ausschuss gemäss Artikel 12 beigelegt.
ARTIKEL 14
Anhänge
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.
10
ARTIKEL 15
Inkrafttreten
1.
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert
oder genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren,
die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind.
2.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte
Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:
(a)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit;
(b)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit;
(c)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(d)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(e)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
11
(f)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;
(g)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;
(h)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und
Strasse;
(i)
Änderungsprotokoll des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
(j)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen;
(k)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen;
(l)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den regelmässigen finanziellen Beitrag
der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und
sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;
(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der
Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union.
12
3.
Ungeachtet von Absatz 1 kommen die Vertragsparteien überein, dieses Abkommen gemäss
ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2026 vorläufig
anzuwenden, wenn das Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens vor dem 1. Juli 2026 liegt,
oder ab dem 1. Januar des auf seine Unterzeichnung folgenden Jahres, wenn das Datum der
Unterzeichnung dieses Abkommens nach dem 30. Juni 2026 liegt.
ARTIKEL 16
Überarbeitung
Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert
werden.
ARTIKEL 17
Beendigung und Gültigkeit
1.
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Konsultationen im Ausschuss gemäss
Artikel 12 durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs
Monate nach Eingang dieser Notifikation ausser Kraft.
13
3.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag ausser Kraft, an dem das Kooperationsabkommen ausser
Kraft tritt und kein Protokoll des Abkommens über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der
Union die Beteiligung der Schweiz an der Agentur vorsieht.
Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher,
englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer,
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache
abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen
unterzeichnet.
(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft“ und „Für die Europäische Union“)
1
ANHANG I
FINANZBEITRAG
DER SCHWEIZ
ZUR AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS WELTRAUMPROGRAMM
1.
Der Finanzbeitrag, den die Schweiz gemäss der Verordnung zu den Einnahmen der Agentur
für das Jahr N leistet, setzt sich zusammen aus:
(a)
einem operativen Beitrag; und
(b)
einer Teilnahmegebühr.
Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem
Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden „BIP“) der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der
Union zu Marktpreisen definiert ist. Die dazu herangezogenen Zahlen für das BIP zu
Marktpreisen der Vertragsparteien sind die letzten verfügbaren Zahlen zum 1. Januar des
Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäss den Angaben des Statistischen Amtes der
Europäischen Union (EUROSTAT), unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, abgeschlossen in Luxemburg am 26. Oktober 2004.
Sollte dieses Abkommen nicht mehr anwendbar sein, ist das BIP der Schweiz dasjenige, das
auf der Grundlage der Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) ermittelt wird.
2
Zur Berechnung des operativen Beitrags wird der Beitragsschlüssel auf die für die Beteiligung
der Schweiz relevanten Teile des bewilligten Haushalts der Agentur für das Jahr N gemäss
der Verordnung angewendet.
Die jährliche Teilnahmegebühr beträgt einen Prozentsatz des gemäss dem vorstehenden
Unterabsatz berechneten jährlichen operativen Beitrags. Die jährliche Teilnahmegebühr
beträgt:
–
im Jahr 2026: 2 Prozent;
–
im Jahr 2027: 3 Prozent;
–
im Jahr 2028 und in den Folgejahren: 4 Prozent.
Ab dem Jahr 2028 kann der Ausschuss die Höhe der Teilnahmegebühr gemäss Artikel 12
Absatz 3 dieses Abkommens anpassen.
2.
Der Finanzbeitrag wird in Euro gezahlt.
3.
Die Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter und Sachverständigen der Schweiz im
Rahmen ihrer Teilnahme an Sitzungen, die die Agentur in Verbindung mit der Durchführung der
Arbeiten der Agentur veranstaltet, werden von der Agentur auf derselben Grundlage wie bei den
Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union und gemäss den für diese jeweils geltenden
Verfahren erstattet.
3
4.
Gemäss diesem Abkommen übermittelt die Europäische Kommission der Schweiz
Zahlungsaufforderungen für den Beitrag der Schweiz zum Haushalt der Agentur. Die Schweiz
entrichtet ihren Finanzbeitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung.
5.
Bei jeglichem Zahlungsverzug für den Beitrag der Schweiz werden der Schweiz ab dem
Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der
Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten
Tag des Fälligkeitsmonats geltende, im
Amtsblatt der Europäischen Union
, Reihe C, veröffentlichte
Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewendet.
1
ANHANG II
VORRECHTE UND BEFREIUNGEN
1
ARTIKEL 1
(entspricht Artikel 1 des Protokolls (Nr. 7))
Die Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht,
beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der
Agentur dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht Gegenstand von
Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.
ARTIKEL 2
(entspricht Artikel 2 des Protokolls (Nr. 7))
Die Archive der Agentur sind unverletzlich.
1
Bezugnahmen auf die entsprechenden Artikel des Protokolls werden zu Informationszwecken
in Klammern angegeben.
2
ARTIKEL 3
(entspricht den Artikeln 3 und 4 des Protokolls (Nr. 7))
1.
Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder
direkten Steuer befreit.
2.
Auf Güter und Dienstleistungen, die für den Dienstgebrauch der Agentur aus der Schweiz
ausgeführt oder der Agentur in der Schweiz geliefert werden, werden keine indirekten Steuern oder
Abgaben erhoben.
3.
Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der
Rechnung oder einem entsprechenden Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen
mindestens hundert Schweizer Franken beträgt (einschliesslich Steuern). Die Agentur ist von allen
Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem
Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände
dürfen in der Schweiz weder entgeltlich noch unentgeltlich veräussert werden, es sei denn zu
Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz genehmigt.
4.
Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchssteuern und anderen indirekten
Steuern wird durch Erlass bei Vorlage der entsprechenden schweizerischen Formulare beim
Lieferer der betreffenden Güter oder Dienstleistungen gewährt.
5.
Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger
Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
3
ARTIKEL 4
(entspricht Artikel 5 des Protokolls (Nr. 7))
Der Agentur steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer
Schriftstücke in der Schweiz die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Agentur
unterliegen nicht der Zensur.
ARTIKEL 5
(entspricht Artikel 6 des Protokolls (Nr. 7))
Die von der Union ausgestellten Ausweise
der Mitglieder und Bediensteten der Agentur werden im
Hoheitsgebiet der Schweiz als gültige Reiseausweise anerkannt. Diese
Ausweise
werden den
Beamten und sonstigen Bediensteten nach Massgabe des Statuts der Beamten und der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt (Verordnung
Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen
Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385), mit allen nachfolgenden Änderungen).
4
ARTIKEL 6
(entspricht Artikel 10 des Protokolls (Nr. 7))
Den Vertretern der Mitgliedstaaten der Union, die an den Arbeiten der Agentur teilnehmen, sowie
ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der
Reise zum und vom Tagungsort in der Schweiz die üblichen Vorrechte, Befreiungen und
Erleichterungen zu.
ARTIKEL 7
(entspricht Artikel 11 des Protokolls (Nr. 7))
Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur stehen im Hoheitsgebiet der Schweiz ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
(a)
Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft
vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen
Äusserungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die
Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der
Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen
zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt
auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;
5
(b)
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das
Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;
(c)
die den Beamten internationaler Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf
dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;
(d)
das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei
Antritt ihres Dienstes zollfrei in die Schweiz einzuführen und bei Beendigung ihrer
Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen
Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche
die Regierung der Schweiz in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;
(e)
das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres
letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem
Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben wurde, zollfrei einzuführen und
es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der
Schweiz in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.
6
ARTIKEL 8
(entspricht Artikel 12 des Protokolls (Nr. 7))
Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Agentur ihren Beamten und
sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäss den Bestimmungen und
dem Verfahren des Unionsrechts erhoben.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von den Schweizer Bundes-, Kantons- und
Gemeindesteuern auf die von der Agentur gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
ARTIKEL 9
(entspricht Artikel 13 des Protokolls (Nr. 7))
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur, die sich lediglich zur Ausübung einer
Amtstätigkeit im Dienst der Agentur bei Dienstantritt bei der Agentur für steuerliche Zwecke im
Hoheitsgebiet der Schweiz niederlassen, werden in der Schweiz und im Land, in dem sie ihren
steuerlichen Wohnsitz haben, für die Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und
Erbschaftssteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen
der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten
sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union
befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie
für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von
ihnen unterhalten werden.
7
Das in der Schweiz befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in
der Schweiz von der Erbschaftssteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es
vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen
über die Doppelbesteuerung als im Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.
Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen
begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.
ARTIKEL 10
(entspricht Artikel 14 des Protokolls (Nr. 7))
Das Unionsrecht legt das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten
der Union fest.
Die Beamten und anderen Bediensteten der Agentur sind daher nicht verpflichtet, sich dem
Schweizer Sozialversicherungssystem anzuschliessen, sofern sie dem System der Sozialleistungen
für Beamte und sonstige Bediensteten der Union angeschlossen sind. Familienmitglieder der
Bediensteten der Agentur, die Teil ihres Haushalts sind, werden dem System der Sozialleistungen
für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen, sofern sie nicht bei einem anderen
Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt sind und sofern sie keine Leistungen der sozialen Sicherheit
von einem Mitgliedstaat der Union oder von der Schweiz erhalten.
8
ARTIKEL 11
(entspricht Artikel 15 des Protokolls (Nr. 7))
Das Unionsrecht bestimmt die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur, auf
die die Artikel 7, 8 und 9 ganz oder teilweise Anwendung finden.
Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser
Gruppen werden der Schweiz in regelmässigen Zeitabständen mitgeteilt.
ARTIKEL 12
(entspricht Artikel 17 des Protokolls (Nr. 7))
Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten
der Agentur ausschliesslich im Interesse der Agentur gewährt.
Die Agentur hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen
aufzuheben, in denen dies nach ihrer Auffassung den Interessen der Agentur nicht zuwiderläuft.
ARTIKEL 13
(entspricht Artikel 18 des Protokolls (Nr. 7))
Bei der Anwendung dieses Anhangs handeln die Agentur und die verantwortlichen Behörden der
Schweiz oder der betreffenden Mitgliedstaaten der Union im gegenseitigen Einvernehmen.
________________
1
ANHANG III
FINANZKONTROLLE
IN BEZUG AUF DIE SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER
AN TÄTIGKEITEN DER AGENTUR
ARTIKEL 1
Direkte Kommunikation
Die Agentur und die Europäische Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der
Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Tätigkeiten der Agentur als
Auftragnehmer, als Teilnehmende an einem Programm der Agentur, als aus Mitteln der Agentur
oder der Union bezahlte Privatpersonen oder als Unterauftragnehmer teilnehmen. Diese Personen
können der Europäischen Kommission und der Agentur direkt alle einschlägigen Informationen und
Unterlagen übermitteln, die sie ihnen gemäss den Instrumenten, auf die sich dieses Abkommen
bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen oder
gefassten Beschlüsse vorzulegen haben.
2
ARTIKEL 2
Prüfungen
1.
Gemäss der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des
Rates
1
, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission
2
sowie den übrigen
Instrumenten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen
Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam
gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Beamte der Agentur und der Europäischen Kommission oder
andere von der Agentur und der Europäischen Kommission beauftragte Personen jederzeit
wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren
Unterauftragnehmern durchführen können.
2.
Beamte der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von der Agentur und der
Europäischen Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu
Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form
–, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den
Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente
ausdrücklich festgeschrieben.
3.
Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Europäische
Kommission.
1
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union
(Neufassung) (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
2
Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die
Rahmenfinanzregelung für gemäss dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene
Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
3
4.
Die Prüfungen können bis zu fünf Jahre nach Ablauf dieses Abkommens oder nach
Massgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.
5.
Die zuständige schweizerische Prüfbehörde wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet
durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung
für die Durchführung dieser Prüfungen.
ARTIKEL 3
Kontrollen vor Ort
1.
Im Rahmen dieses Abkommens sind die Europäische Kommission und das Europäische Amt
für Betrugsbekämpfung (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und
Überprüfungen vor Ort nach Massgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates
1
durchzuführen.
2.
Die Europäische Kommission bereitet diese Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in enger
Zusammenarbeit mit der zuständigen schweizerischen Prüfbehörde oder mit den anderen
zuständigen, von der zuständigen schweizerischen Prüfbehörde bestimmten Behörden vor, die zu
gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage dieser Kontrollen und
Überprüfungen unterrichtet werden, sodass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu
diesem Zweck können Beamte der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und
Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
1
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten
(ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).
4
3.
Auf Wunsch der betroffenen schweizerischen Behörden können Kontrollen und
Überprüfungen vor Ort von der Europäischen Kommission und diesen Behörden gemeinsam
durchgeführt werden.
4.
Sollten sich Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung vor Ort
widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kontrolleuren der Europäischen
Kommission gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihrer
Pflicht zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nachkommen können.
5.
Die Europäische Kommission teilt der zuständigen schweizerischen Prüfbehörde so schnell
wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit, von
der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat, mit. Die Europäische
Kommission hat die zuständige schweizerische Prüfbehörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser
Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.
ARTIKEL 4
Information und Konsultation
1.
Zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der
Schweiz und der Union regelmässig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der
Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.
2.
Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Agentur und die Europäische
Kommission unverzüglich über alle Fakten und jeden Verdacht, von denen sie Kenntnis erhalten
haben, im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit bezüglich des Abschlusses und der
Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen, die in Anwendung der Instrumente geschlossen
wurden, auf die sich dieses Abkommen bezieht.
5
ARTIKEL 5
Vertraulichkeit
Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen ungeachtet
ihrer Form dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach
schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Union
zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den
betroffenen Organe der Union, den Mitgliedstaaten der Union oder der Schweiz aufgrund ihrer
amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur
Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien
verwendet werden.
ARTIKEL 6
Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen
Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die
Europäische Kommission gemäss der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates
1
zu
verwaltungsrechtlichen Massnahmen und Sanktionen greifen.
1
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz
der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995,
S. 1).
6
ARTIKEL 7
Einziehung und Vollstreckung
Ein Beschluss, den die Agentur oder die Europäische Kommission innerhalb des Geltungsbereichs
dieses Abkommens fasst und der Personen, bei denen es sich nicht um Staaten handelt, eine
Zahlung auferlegt, ist in der Schweiz vollstreckbar. Die Vollstreckungsklausel wird dem Beschluss
beigefügt, ohne dass es einer anderen Formalität bedarf als der Prüfung der Echtheit dieses
Beschlusses durch die von der Schweizer Regierung zu diesem Zweck benannte nationale Behörde.
Die Vollstreckung erfolgt nach dem Recht und den Verfahrensvorschriften der Schweiz. Diese
vollstreckbaren Beschlüsse gelten als vollstreckbare Titel im Sinne des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und sind nicht Gegenstand einer materiellen Prüfung
durch Schweizer Gerichte. Die Schweizer Regierung teilt der Agentur, der Europäischen
Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union mit, welche Behörde sie für die Zwecke
dieses Artikels benannt hat.
Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind
unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Entscheide.
Die Rechtmässigkeit einer Vollstreckungsklausel unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der
Europäischen Union. Für Beschwerden hinsichtlich der Ordnungsmässigkeit der
Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die Schweizer Gerichte zuständig.
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