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ABKOMMEN

ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT

UND DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE MODALITÄTEN UND BEDINGUNGEN

FÜR DIE BETEILIGUNG DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT

AN DER AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS WELTRAUMPROGRAMM

1

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,

und

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

im Folgenden „Vertragsparteien“,

IN ERWÄGUNG der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates

1

zur

Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das

Weltraumprogramm (im Folgenden „Verordnung“),

IN DER ERWÄGUNG, dass die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im

Folgenden „Agentur“) nach Artikel 98 der Verordnung der Beteiligung von Drittländern und

internationalen Organisationen offen stehen soll und dass eine solche Beteiligung und die

entsprechenden Bedingungen in einer zu diesem Zweck mit der Union geschlossenen Übereinkunft

festgelegt werden sollen,

1

Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021

zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union

für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU)

Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170

vom 12.5.2021, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/696/oj).

2

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Schweiz nach dem Kooperationsabkommen zwischen

der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme,

abgeschlossen in Brüssel am 18. Dezember 2013 (im Folgenden „Kooperationsabkommen“), das

seit dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet wird, am europäischen globalen

Satellitennavigationssystem (im Folgenden „GNSS“) teilnimmt und einen finanziellen Beitrag dazu

leistet,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass nach Artikel 16 des Kooperationsabkommens die Schweiz das

Recht haben soll, an der Agentur unter den Bedingungen beteiligt zu werden, die in einem

Abkommen zwischen der Union und der Schweiz festzulegen sind,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Union und die Schweiz ein Abkommen über die

Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel am 28. April

2008, geschlossen haben,

IN ERWÄGUNG des Antrags der Schweiz, sich an den Arbeiten der Agentur zu beteiligen,

IN ERWÄGUNG des gemeinsamen Interesses an der Beteiligung der Schweiz an den Arbeiten der

Agentur,

VOM WUNSCHE GELEITET, die enge Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz auf

dem Gebiet der Satellitennavigation zu stärken,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

3

ARTIKEL 1

Umfang der Beteiligung

1.

Die Schweiz beteiligt sich an den Arbeiten der Agentur in Bezug auf die Galileo- und die

EGNOS-Komponenten des Weltraumprogramms der Union und wirkt gemäss den in der

Verordnung, im Kooperationsabkommen und in diesem Abkommen festgelegten Grundsätzen und

Bedingungen daran mit.

2.

Die Schweiz beteiligt sich an den Arbeiten der Agentur in Bezug auf andere Komponenten

des Weltraumprogramms der Union und wirkt daran mit, wenn das Abkommen zwischen der

Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an

Programmen der Union, abgeschlossen in ... am ... (im Folgenden „Abkommen über die Teilnahme

der Schweiz an Programmen der Union“) die Teilnahme der Schweiz an diesen Komponenten des

Programms und die Beteiligung der Schweiz an den Arbeiten der Agentur im Zusammenhang mit

diesen Komponenten gemäss den in der Verordnung, im Abkommen über die Teilnahme der

Schweiz an Programmen der Union und in diesem Abkommen festgelegten Grundsätzen und

Bedingungen vorsieht.

ARTIKEL 2

Verwaltungsrat

Ein Vertreter der Schweiz nimmt als Beobachter ohne Stimmrecht und unter den in der

Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Bedingungen an den Sitzungen des

Verwaltungsrats teil.

4

ARTIKEL 3

Gremium für die Sicherheitsakkreditierung

Ein Vertreter der Schweiz nimmt als Beobachter ohne Stimmrecht und nur wenn es um Themen

geht, die die Schweiz unmittelbar betreffen, und unter den in der Geschäftsordnung des Gremiums

für die Sicherheitsakkreditierung festgelegten Bedingungen an den Sitzungen des Gremiums für die

Sicherheitsakkreditierung teil. Die Themen, die die Schweiz unmittelbar betreffen, werden in der

Tagesordnung, die vom Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung vor jeder

Sitzung erstellt wird, aufgeführt und der Schweiz vor der Sitzung mitgeteilt.

ARTIKEL 4

Finanzbeitrag

Die Schweiz leistet einen jährlichen Beitrag zu den Einnahmen der Agentur, der nach der in

Anhang I beschriebenen Formel berechnet wird.

ARTIKEL 5

Datenschutz

1.

Die Schweiz wendet ihre nationalen Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei

der Bearbeitung von personenbezogenen Daten und über den freien Verkehr solcher Daten an

1

.

1

Im Hinblick auf die Entscheidung 2000/518/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss

der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit

des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1, ELI:

http://data.europa.eu/eli/dec/2000/518/oj).

5

2.

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen

Parlaments und des Rates

1

für die Bearbeitung von personenbezogenen Daten durch die Agentur.

3.

Die Schweiz beachtet die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des Gremiums

für die Sicherheitsakkreditierung der Agentur festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit von

Dokumenten im Besitz der Agentur.

1

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener

Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien

Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses

Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI:

http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

6

ARTIKEL 6

Rechtsform

Die Schweiz erkennt die Rechtspersönlichkeit der Agentur an. Die Agentur besitzt in der Schweiz

die weitestgehende Rechts- und Handlungsfähigkeit, die juristischen Personen nach

schweizerischem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches

Vermögen erwerben und veräussern und ist vor Gericht parteifähig.

ARTIKEL 7

Haftung

Die Haftung der Agentur bestimmt sich nach Artikel 97 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung.

ARTIKEL 8

Gerichtshof der Europäischen Union

Die Schweiz erkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Agentur

nach Massgabe von Artikel 97 Absätze 2 und 4 der Verordnung an.

7

ARTIKEL 9

Vorrechte und Befreiungen

Die Schweiz gewährt der Agentur und deren Personal in Ausübung ihrer offiziellen Funktion

innerhalb der Agentur die Vorrechte und Befreiungen nach Anhang II, die auf den Artikeln 1 bis 6,

10 bis 15, 17 und 18 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen

Union zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll

(Nr. 7)“) beruhen. Verweise auf die entsprechenden Artikel des Protokolls werden zu

Informationszwecken in Klammern angegeben.

ARTIKEL 10

Bedienstete auf Zeit und abgeordnete Beamte und Sachverständige

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen

Bediensteten der Europäischen Union, die in der Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das

Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

1

festgelegt sind,

kann die Agentur entscheiden, schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen

staatsbürgerlichen Rechte sind, auf Vertragsbasis einzustellen. Die Agentur kann die Abordnung

von Sachverständigen durch die Schweiz zulassen.

1

ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385, mit allen nachfolgenden Änderungen.

8

ARTIKEL 11

Betrugsprävention

Die sich auf Artikel 95 der Verordnung beziehenden Bestimmungen für die von der Union in der

Schweiz durchgeführte Finanzkontrolle betreffend Teilnehmer an Tätigkeiten der Agentur sind in

Anhang III enthalten.

ARTIKEL 12

Ausschuss

1.

Ein Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Schweiz überwacht die

ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens und gewährleistet diesbezüglich die

kontinuierliche Bereitstellung von Informationen und einen kontinuierlichen Meinungsaustausch.

Er tritt auf Antrag der Schweiz oder der Europäischen Kommission zusammen. Der Verwaltungsrat

der Agentur wird über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet.

Die Vertreter der Europäischen Kommission können von Vertretern der Agentur begleitet werden.

2.

Informationen über geplante Rechtsvorschriften der Union, die die Verordnung entweder

unmittelbar berühren oder ändern oder sich voraussichtlich auf den in Artikel 4 dieses Abkommens

vorgesehenen Finanzbeitrag auswirken, werden übermittelt und es wird ein Meinungsaustausch im

Ausschuss darüber geführt.

9

3.

Entsprechend den jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien kann der Ausschuss

Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschliessen.

4.

Im Falle einer Änderung der Artikel 1 bis 6, 10 bis 15, 17 oder 18 des Protokolls (Nr. 7)

ändert der Ausschuss Anhang II entsprechend.

ARTIKEL 13

Streitbeilegung

Jegliche Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch

Konsultationen im Ausschuss gemäss Artikel 12 beigelegt.

ARTIKEL 14

Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.

10

ARTIKEL 15

Inkrafttreten

1.

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert

oder genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren,

die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich sind.

2.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte

Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:

(a)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die

Freizügigkeit;

(b)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die

Freizügigkeit;

(c)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(d)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(e)

Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

11

(f)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;

(g)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;

(h)

Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und

Strasse;

(i)

Änderungsprotokoll des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

(j)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von

Konformitätsbewertungen;

(k)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von

Konformitätsbewertungen;

(l)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über den regelmässigen finanziellen Beitrag

der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und

sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;

(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der

Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union.

12

3.

Ungeachtet von Absatz 1 kommen die Vertragsparteien überein, dieses Abkommen gemäss

ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2026 vorläufig

anzuwenden, wenn das Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens vor dem 1. Juli 2026 liegt,

oder ab dem 1. Januar des auf seine Unterzeichnung folgenden Jahres, wenn das Datum der

Unterzeichnung dieses Abkommens nach dem 30. Juni 2026 liegt.

ARTIKEL 16

Überarbeitung

Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert

werden.

ARTIKEL 17

Beendigung und Gültigkeit

1.

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Konsultationen im Ausschuss gemäss

Artikel 12 durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs

Monate nach Eingang dieser Notifikation ausser Kraft.

13

3.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag ausser Kraft, an dem das Kooperationsabkommen ausser

Kraft tritt und kein Protokoll des Abkommens über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der

Union die Beteiligung der Schweiz an der Agentur vorsieht.

Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher,

englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer,

lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,

schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache

abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen

unterzeichnet.

(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft“ und „Für die Europäische Union“)

1

ANHANG I

FINANZBEITRAG

DER SCHWEIZ

ZUR AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS WELTRAUMPROGRAMM

1.

Der Finanzbeitrag, den die Schweiz gemäss der Verordnung zu den Einnahmen der Agentur

für das Jahr N leistet, setzt sich zusammen aus:

(a)

einem operativen Beitrag; und

(b)

einer Teilnahmegebühr.

Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der als der Quotient aus dem

Bruttoinlandsprodukt (im Folgenden „BIP“) der Schweiz zu Marktpreisen und dem BIP der

Union zu Marktpreisen definiert ist. Die dazu herangezogenen Zahlen für das BIP zu

Marktpreisen der Vertragsparteien sind die letzten verfügbaren Zahlen zum 1. Januar des

Jahres, in dem die jährliche Zahlung erfolgt, gemäss den Angaben des Statistischen Amtes der

Europäischen Union (EUROSTAT), unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der

Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, abgeschlossen in Luxemburg am 26. Oktober 2004.

Sollte dieses Abkommen nicht mehr anwendbar sein, ist das BIP der Schweiz dasjenige, das

auf der Grundlage der Daten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und

Entwicklung (OECD) ermittelt wird.

2

Zur Berechnung des operativen Beitrags wird der Beitragsschlüssel auf die für die Beteiligung

der Schweiz relevanten Teile des bewilligten Haushalts der Agentur für das Jahr N gemäss

der Verordnung angewendet.

Die jährliche Teilnahmegebühr beträgt einen Prozentsatz des gemäss dem vorstehenden

Unterabsatz berechneten jährlichen operativen Beitrags. Die jährliche Teilnahmegebühr

beträgt:

im Jahr 2026: 2 Prozent;

im Jahr 2027: 3 Prozent;

im Jahr 2028 und in den Folgejahren: 4 Prozent.

Ab dem Jahr 2028 kann der Ausschuss die Höhe der Teilnahmegebühr gemäss Artikel 12

Absatz 3 dieses Abkommens anpassen.

2.

Der Finanzbeitrag wird in Euro gezahlt.

3.

Die Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter und Sachverständigen der Schweiz im

Rahmen ihrer Teilnahme an Sitzungen, die die Agentur in Verbindung mit der Durchführung der

Arbeiten der Agentur veranstaltet, werden von der Agentur auf derselben Grundlage wie bei den

Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Union und gemäss den für diese jeweils geltenden

Verfahren erstattet.

3

4.

Gemäss diesem Abkommen übermittelt die Europäische Kommission der Schweiz

Zahlungsaufforderungen für den Beitrag der Schweiz zum Haushalt der Agentur. Die Schweiz

entrichtet ihren Finanzbeitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung.

5.

Bei jeglichem Zahlungsverzug für den Beitrag der Schweiz werden der Schweiz ab dem

Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der

Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten

Tag des Fälligkeitsmonats geltende, im

Amtsblatt der Europäischen Union

, Reihe C, veröffentlichte

Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewendet.

1

ANHANG II

VORRECHTE UND BEFREIUNGEN

1

ARTIKEL 1

(entspricht Artikel 1 des Protokolls (Nr. 7))

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht,

beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der

Agentur dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht Gegenstand von

Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

ARTIKEL 2

(entspricht Artikel 2 des Protokolls (Nr. 7))

Die Archive der Agentur sind unverletzlich.

1

Bezugnahmen auf die entsprechenden Artikel des Protokolls werden zu Informationszwecken

in Klammern angegeben.

2

ARTIKEL 3

(entspricht den Artikeln 3 und 4 des Protokolls (Nr. 7))

1.

Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder

direkten Steuer befreit.

2.

Auf Güter und Dienstleistungen, die für den Dienstgebrauch der Agentur aus der Schweiz

ausgeführt oder der Agentur in der Schweiz geliefert werden, werden keine indirekten Steuern oder

Abgaben erhoben.

3.

Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der

Rechnung oder einem entsprechenden Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen

mindestens hundert Schweizer Franken beträgt (einschliesslich Steuern). Die Agentur ist von allen

Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem

Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände

dürfen in der Schweiz weder entgeltlich noch unentgeltlich veräussert werden, es sei denn zu

Bedingungen, welche die Regierung der Schweiz genehmigt.

4.

Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchssteuern und anderen indirekten

Steuern wird durch Erlass bei Vorlage der entsprechenden schweizerischen Formulare beim

Lieferer der betreffenden Güter oder Dienstleistungen gewährt.

5.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger

Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

3

ARTIKEL 4

(entspricht Artikel 5 des Protokolls (Nr. 7))

Der Agentur steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer

Schriftstücke in der Schweiz die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Agentur

unterliegen nicht der Zensur.

ARTIKEL 5

(entspricht Artikel 6 des Protokolls (Nr. 7))

Die von der Union ausgestellten Ausweise

der Mitglieder und Bediensteten der Agentur werden im

Hoheitsgebiet der Schweiz als gültige Reiseausweise anerkannt. Diese

Ausweise

werden den

Beamten und sonstigen Bediensteten nach Massgabe des Statuts der Beamten und der

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt (Verordnung

Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen

für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen

Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385), mit allen nachfolgenden Änderungen).

4

ARTIKEL 6

(entspricht Artikel 10 des Protokolls (Nr. 7))

Den Vertretern der Mitgliedstaaten der Union, die an den Arbeiten der Agentur teilnehmen, sowie

ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der

Reise zum und vom Tagungsort in der Schweiz die üblichen Vorrechte, Befreiungen und

Erleichterungen zu.

ARTIKEL 7

(entspricht Artikel 11 des Protokolls (Nr. 7))

Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur stehen im Hoheitsgebiet der Schweiz ohne

Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

(a)

Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft

vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen

Äusserungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die

Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der

Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen

zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt

auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

5

(b)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das

Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

(c)

die den Beamten internationaler Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf

dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

(d)

das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei

Antritt ihres Dienstes zollfrei in die Schweiz einzuführen und bei Beendigung ihrer

Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen

Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche

die Regierung der Schweiz in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

(e)

das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres

letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem

Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben wurde, zollfrei einzuführen und

es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung der

Schweiz in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

6

ARTIKEL 8

(entspricht Artikel 12 des Protokolls (Nr. 7))

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Agentur ihren Beamten und

sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäss den Bestimmungen und

dem Verfahren des Unionsrechts erhoben.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von den Schweizer Bundes-, Kantons- und

Gemeindesteuern auf die von der Agentur gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

ARTIKEL 9

(entspricht Artikel 13 des Protokolls (Nr. 7))

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur, die sich lediglich zur Ausübung einer

Amtstätigkeit im Dienst der Agentur bei Dienstantritt bei der Agentur für steuerliche Zwecke im

Hoheitsgebiet der Schweiz niederlassen, werden in der Schweiz und im Land, in dem sie ihren

steuerlichen Wohnsitz haben, für die Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und

Erbschaftssteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen

der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten

sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union

befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie

für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von

ihnen unterhalten werden.

7

Das in der Schweiz befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in

der Schweiz von der Erbschaftssteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es

vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen

über die Doppelbesteuerung als im Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen

begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

ARTIKEL 10

(entspricht Artikel 14 des Protokolls (Nr. 7))

Das Unionsrecht legt das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten

der Union fest.

Die Beamten und anderen Bediensteten der Agentur sind daher nicht verpflichtet, sich dem

Schweizer Sozialversicherungssystem anzuschliessen, sofern sie dem System der Sozialleistungen

für Beamte und sonstige Bediensteten der Union angeschlossen sind. Familienmitglieder der

Bediensteten der Agentur, die Teil ihres Haushalts sind, werden dem System der Sozialleistungen

für Beamte und sonstige Bedienstete der Union angeschlossen, sofern sie nicht bei einem anderen

Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt sind und sofern sie keine Leistungen der sozialen Sicherheit

von einem Mitgliedstaat der Union oder von der Schweiz erhalten.

8

ARTIKEL 11

(entspricht Artikel 15 des Protokolls (Nr. 7))

Das Unionsrecht bestimmt die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur, auf

die die Artikel 7, 8 und 9 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser

Gruppen werden der Schweiz in regelmässigen Zeitabständen mitgeteilt.

ARTIKEL 12

(entspricht Artikel 17 des Protokolls (Nr. 7))

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten

der Agentur ausschliesslich im Interesse der Agentur gewährt.

Die Agentur hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen

aufzuheben, in denen dies nach ihrer Auffassung den Interessen der Agentur nicht zuwiderläuft.

ARTIKEL 13

(entspricht Artikel 18 des Protokolls (Nr. 7))

Bei der Anwendung dieses Anhangs handeln die Agentur und die verantwortlichen Behörden der

Schweiz oder der betreffenden Mitgliedstaaten der Union im gegenseitigen Einvernehmen.

________________

1

ANHANG III

FINANZKONTROLLE

IN BEZUG AUF DIE SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER

AN TÄTIGKEITEN DER AGENTUR

ARTIKEL 1

Direkte Kommunikation

Die Agentur und die Europäische Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der

Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Tätigkeiten der Agentur als

Auftragnehmer, als Teilnehmende an einem Programm der Agentur, als aus Mitteln der Agentur

oder der Union bezahlte Privatpersonen oder als Unterauftragnehmer teilnehmen. Diese Personen

können der Europäischen Kommission und der Agentur direkt alle einschlägigen Informationen und

Unterlagen übermitteln, die sie ihnen gemäss den Instrumenten, auf die sich dieses Abkommen

bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen oder

gefassten Beschlüsse vorzulegen haben.

2

ARTIKEL 2

Prüfungen

1.

Gemäss der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des

Rates

1

, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission

2

sowie den übrigen

Instrumenten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen

Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam

gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Beamte der Agentur und der Europäischen Kommission oder

andere von der Agentur und der Europäischen Kommission beauftragte Personen jederzeit

wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren

Unterauftragnehmern durchführen können.

2.

Beamte der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von der Agentur und der

Europäischen Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu

Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form

–, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den

Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente

ausdrücklich festgeschrieben.

3.

Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Europäische

Kommission.

1

Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(Neufassung) (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI:

http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

2

Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die

Rahmenfinanzregelung für gemäss dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene

Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen

Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).

3

4.

Die Prüfungen können bis zu fünf Jahre nach Ablauf dieses Abkommens oder nach

Massgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

5.

Die zuständige schweizerische Prüfbehörde wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet

durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung

für die Durchführung dieser Prüfungen.

ARTIKEL 3

Kontrollen vor Ort

1.

Im Rahmen dieses Abkommens sind die Europäische Kommission und das Europäische Amt

für Betrugsbekämpfung (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und

Überprüfungen vor Ort nach Massgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates

1

durchzuführen.

2.

Die Europäische Kommission bereitet diese Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in enger

Zusammenarbeit mit der zuständigen schweizerischen Prüfbehörde oder mit den anderen

zuständigen, von der zuständigen schweizerischen Prüfbehörde bestimmten Behörden vor, die zu

gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage dieser Kontrollen und

Überprüfungen unterrichtet werden, sodass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu

diesem Zweck können Beamte der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und

Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

1

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die

Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen

Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten

(ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI:

http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).

4

3.

Auf Wunsch der betroffenen schweizerischen Behörden können Kontrollen und

Überprüfungen vor Ort von der Europäischen Kommission und diesen Behörden gemeinsam

durchgeführt werden.

4.

Sollten sich Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung vor Ort

widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kontrolleuren der Europäischen

Kommission gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihrer

Pflicht zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nachkommen können.

5.

Die Europäische Kommission teilt der zuständigen schweizerischen Prüfbehörde so schnell

wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit, von

der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat, mit. Die Europäische

Kommission hat die zuständige schweizerische Prüfbehörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser

Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

ARTIKEL 4

Information und Konsultation

1.

Zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der

Schweiz und der Union regelmässig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der

Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2.

Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Agentur und die Europäische

Kommission unverzüglich über alle Fakten und jeden Verdacht, von denen sie Kenntnis erhalten

haben, im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit bezüglich des Abschlusses und der

Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen, die in Anwendung der Instrumente geschlossen

wurden, auf die sich dieses Abkommen bezieht.

5

ARTIKEL 5

Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen ungeachtet

ihrer Form dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach

schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Union

zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den

betroffenen Organe der Union, den Mitgliedstaaten der Union oder der Schweiz aufgrund ihrer

amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur

Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien

verwendet werden.

ARTIKEL 6

Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die

Europäische Kommission gemäss der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen

Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates

1

zu

verwaltungsrechtlichen Massnahmen und Sanktionen greifen.

1

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz

der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995,

S. 1).

6

ARTIKEL 7

Einziehung und Vollstreckung

Ein Beschluss, den die Agentur oder die Europäische Kommission innerhalb des Geltungsbereichs

dieses Abkommens fasst und der Personen, bei denen es sich nicht um Staaten handelt, eine

Zahlung auferlegt, ist in der Schweiz vollstreckbar. Die Vollstreckungsklausel wird dem Beschluss

beigefügt, ohne dass es einer anderen Formalität bedarf als der Prüfung der Echtheit dieses

Beschlusses durch die von der Schweizer Regierung zu diesem Zweck benannte nationale Behörde.

Die Vollstreckung erfolgt nach dem Recht und den Verfahrensvorschriften der Schweiz. Diese

vollstreckbaren Beschlüsse gelten als vollstreckbare Titel im Sinne des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und sind nicht Gegenstand einer materiellen Prüfung

durch Schweizer Gerichte. Die Schweizer Regierung teilt der Agentur, der Europäischen

Kommission und dem Gerichtshof der Europäischen Union mit, welche Behörde sie für die Zwecke

dieses Artikels benannt hat.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind

unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Entscheide.

Die Rechtmässigkeit einer Vollstreckungsklausel unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der

Europäischen Union. Für Beschwerden hinsichtlich der Ordnungsmässigkeit der

Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die Schweizer Gerichte zuständig.

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