ÄNDERUNGSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN
ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG
VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGEN
1
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,
und
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
im Folgenden „Vertragsparteien“,
GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999, das am 1. Juni 2002 in
Kraft getreten ist (im Folgenden „Abkommen“),
IN DER ERWÄGUNG, dass zwischen den Vertragsparteien ein umfassendes bilaterales Paket,
einschliesslich des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen, vereinbart wurde, um die
beiderseitigen Beziehungen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz
teilnimmt, zu stabilisieren und weiterzuentwickeln,
IN DER ERWÄGUNG, dass im Rahmen dieses umfassenden bilateralen Pakets gewisse
Bestimmungen des Abkommens aktualisiert werden müssen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
2
ARTIKEL 1
Änderungen des Abkommens
Das Abkommen wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 1
Ziel
1. Die Gemeinschaft und die Schweiz anerkennen gegenseitig die von den gemäss den in
diesem Abkommen festgelegten Verfahren anerkannten Stellen (im Folgenden ‚anerkannte
Konformitätsbewertungsstellen‘) ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und
Konformitätskennzeichen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls die Übereinstimmung mit den
Anforderungen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der unter Anhang 1 Kapitel 11
Abschnitt I Punkt A fallenden Produkte bescheinigt wird
.
3
2. Zur Vermeidung doppelter Verfahren anerkennen die Gemeinschaft und die Schweiz
gegenseitig die von den anerkannten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellten Berichte,
Bescheinigungen und Zulassungen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit
denen die Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Anforderungen in den in Artikel 3
genannten Bereichen bescheinigt wird. In den Berichten, Bescheinigungen, Zulassungen und
Konformitätserklärungen des Herstellers wird angegeben, dass die betreffenden Produkte mit
den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen; zudem kann darin auf die
entsprechenden schweizerischen Bestimmungen verwiesen werden, die nach Artikel 5
Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlassen oder beibehalten werden. Die in den
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgeschriebenen Konformitätskennzeichen sind auf
den Produkten anzubringen, die im Gebiet dieser Vertragspartei in Verkehr gebracht werden.“
2.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 3
Geltungsbereich
1.
Dieses Abkommen gilt für die Konformitätsbewertungsverfahren, die durch die Rechts-
und Verwaltungsvorschriften in Anhang 1 und hinsichtlich der unter Artikel 1 Absatz 2
fallenden Bestimmungen durch die entsprechenden nach Artikel 5 Absatz 2 des
Institutionellen Protokolls erlassenen oder beibehaltenen schweizerischen
Bestimmungen verbindlich vorgeschrieben sind
.
4
2.
Anhang 1 legt fest, welche Produktsektoren unter dieses Abkommen fallen. Dieser
Anhang ist in sektorale Kapitel gegliedert, die grundsätzlich wiederum wie folgt
unterteilt sind:
Abschnitt I: Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
Abschnitt II: Konformitätsbewertungsstellen,
Abschnitt III: benennende Behörden,
Abschnitt IV: besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen,
Abschnitt V: gegebenenfalls zusätzliche Bestimmungen.
3.
Anhang 2 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Benennung der
Konformitätsbewertungsstellen.“
3.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 9
Durchführung des Abkommens
1.
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, eine zufriedenstellende
Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang 1 und hinsichtlich der
unter Artikel 1 Absatz 2 fallenden Bestimmungen der entsprechenden nach Artikel 5
Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlassenen oder beibehaltenen schweizerischen
Bestimmungen sicherzustellen.
5
2. Die benennenden Behörden vergewissern sich mit geeigneten Mitteln, dass die in
Anhang 2 enthaltenen allgemeinen Grundsätze für die Benennung der ihrer
Zuständigkeit unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstellen vorbehaltlich
der Bestimmungen des Anhangs 1 Abschnitt IV beachtet werden.
3. Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren, die
in den in diesem Abkommen aufgeführten Rechtsvorschriften der Vertragsparteien
vorgesehen sind, beteiligen sich die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen in
geeigneter Weise an den Koordinierungs- und Vergleichsmassnahmen, die von jeder
Vertragspartei in den unter Anhang 1 fallenden Sektoren durchgeführt werden. Die
benennenden Behörden bemühen sich nach besten Kräften darum, zu gewährleisten,
dass die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen in geeigneter Weise
zusammenarbeiten.“
4.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 10
Gemischter Ausschuss
1.
Es wird ein Gemischter Ausschuss (im Folgenden ‚Ausschuss‘) eingesetzt.
Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
2.
Der Ausschuss wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Schweiz
gemeinsam geführt.
6
3.
Der Ausschuss:
(a)
stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und
Anwendung dieses Abkommens sicher;
(b)
dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen
Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, insbesondere um eine Lösung
für Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder eines
Rechtsakts der Union, auf den im Abkommen Bezug genommen wird, gemäss Artikel
10 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen zu finden;
(c)
gibt den Vertragsparteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Abkommen
betreffen;
(d)
fasst Beschlüsse, soweit in diesem Abkommen vorgesehen, und beschliesst auf
Vorschlag einer Vertragspartei die Aufnahme neuer Kapitel in Anhang 1 dieses
Abkommens;
(e)
ist zuständig für:
‒
die Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der Überprüfungen nach
Artikel 7,
‒
die Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der Überprüfungen nach
Artikel 8,
7
‒
die Entscheidung über die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen, die
nach Artikel 8 angefochten wurde,
‒
die Entscheidung über die Rücknahme der Anerkennung von anerkannten
Konformitätsbewertungsstellen, die nach Artikel 8 angefochten wurde, und
‒
den Beschluss, auf Vorschlag einer Vertragspartei, Anhang 2 dieses Abkommens
zu ändern, sofern dies zur Wahrung der Kohärenz erforderlich ist.
4.
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen alle geeigneten
Massnahmen zu ihrer Umsetzung.
5.
Der Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und in Bern,
sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf Antrag einer der
Vertragsparteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des
Ausschusses per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.
6.
Der Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung und aktualisiert sie bei Bedarf.
7.
Der Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeits- oder Sachverständigengruppen
beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.“
8
5.
Artikel 11 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 11
Anerkennung, Rücknahme der Anerkennung, Änderung des Tätigkeitsbereichs und
Aussetzung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen
1.
Folgendes Verfahren gilt für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen in
Bezug auf die Anforderungen, die in den einschlägigen Kapiteln von Anhang 1 sowie
hinsichtlich der unter Artikel 1 Absatz 2 fallenden Bestimmungen in den
entsprechenden nach Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlassenen oder
beibehaltenen schweizerischen Bestimmungen festgelegt sind:
(a)
Die Vertragspartei, die die Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle wünscht,
notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich einen entsprechenden Vorschlag
Diesem Vorschlag sind alle zweckdienlichen Informationen beizufügen.
(b)
Stimmt die andere Vertragspartei dem Vorschlag zu oder erhebt keinen Einspruch
innerhalb von sechzig Tagen nach der Notifizierung des Vorschlags, so ist die
Konformitätsbewertungsstelle als anerkannte Konformitätsbewertungsstelle gemäss
Artikel 5 zu betrachten.
(c)
Erhebt die andere Vertragspartei innerhalb dieser Frist von sechzig Tagen schriftlich
Einspruch, so gilt Artikel 8.
9
2.
Eine Vertragspartei kann die Anerkennung einer ihrer Zuständigkeit unterstellten
Konformitätsbewertungsstelle zurücknehmen oder aussetzen oder die Aussetzung der
Anerkennung widerrufen. Die betreffende Vertragspartei unterrichtet die andere
Vertragspartei unverzüglich und schriftlich über ihren Beschluss sowie über den
Zeitpunkt dieses Beschlusses. Rücknahme, Aussetzung oder Widerruf einer Aussetzung
treten am Tag des Beschlusses in Kraft. Eine Rücknahme oder Aussetzung der
Anerkennung ist in der gemeinsamen Liste der anerkannten
Konformitätsbewertungsstellen, auf die in Anhang 1 verwiesen wird, anzugeben.
3.
Eine Vertragspartei kann vorschlagen, den Tätigkeitsbereich einer ihrer Zuständigkeit
unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstelle zu ändern. Für eine Ausweitung
bzw. Einschränkung des Tätigkeitsbereichs gelten die Bestimmungen des Artikels 11
Absatz 1 bzw. des Artikels 11 Absatz 2.
4.
Eine Vertragspartei kann in Ausnahmefällen die fachliche Kompetenz einer
anerkannten und unter die Zuständigkeit der anderen Vertragspartei fallenden
Konformitätsbewertungsstelle in Frage stellen. In diesem Fall findet Artikel 8
Anwendung.
5.
Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen, die von einer
Konformitätsbewertungsstelle nach dem Tag der Rücknahme oder Aussetzung ihrer
Anerkennung ausgestellt wurden, müssen von den Vertragsparteien nicht anerkannt
werden. Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen, die
von einer Konformitätsbewertungsstelle vor dem Tag der Rücknahme ihrer
Anerkennung ausgestellt wurden, werden von den Vertragsparteien weiterhin anerkannt,
es sei denn, die zuständige benennende Behörde hat ihre Gültigkeit beschränkt oder sie
für ungültig erklärt. Die Vertragspartei, unter deren Zuständigkeit die zuständige
benennende Behörde tätig ist, notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich jegliche
Änderung, die eine Beschränkung oder einen Widerruf der Gültigkeit beinhaltet.“
10
6.
Artikel 12 wird aufgehoben.
7.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
(a)
der Titel erhält folgende Fassung:
„Berufsgeheimnis“;
(b)
folgender Wortlaut wird als Absatz 2 eingefügt:
„Technische Anpassungen der einschlägigen Kapitel von Anhang 1 können spezifische
Bestimmungen für den Schutz von Informationen gemäss Absatz 1 enthalten.“
8.
Folgender Artikel wird eingefügt:
„ARTIKEL 13
BIS
Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen
1.
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei dazu
verpflichtet ist, Verschlusssachen zugänglich zu machen.
2.
Als Verschlusssache eingestufte Informationen oder Materialien, die von den
Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder zwischen ihnen
ausgetauscht werden, werden unter Einhaltung des Abkommens zwischen der
Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel
am 28. April 2008, und etwaiger Sicherheitsregelungen für dessen Durchführung
behandelt und geschützt.
11
3.
Der Ausschuss legt durch Beschluss Handlungsanweisungen zum Schutz von zwischen
den Vertragsparteien ausgetauschten sensiblen Informationen fest, die nicht als
Verschlusssache eingestuft sind.“
9.
Artikel 17 erhält folgende Fassung:
„ARTIKEL 17
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die Europäische
Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anwendbar sind, unter
den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und andererseits für das Hoheitsgebiet der
Schweiz.“
12
ARTIKEL 2
Änderungen des Anhangs 1
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
1.
Der folgende Text wird im Anschluss an die Auflistung der Kapitel eingefügt:
„ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und
Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die
Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz
vorgesehen sind. Dies wird unter vollständiger Einhaltung des Institutionellen Protokolls zu
diesem Abkommen angewendet. Aus Gründen der Klarheit wird festgehalten, dass angesichts
der Spezifität dieses Abkommens das Vorstehende nur zur Anwendung kommt, wenn diese
Rechte und Pflichten in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen.
ARTIKEL 2
1.
Muss ein Mitgliedstaat der Union der Europäischen Kommission (‚Kommission‘)
Informationen übermitteln, lässt die Schweiz der Kommission die entsprechenden
Informationen durch den Ausschuss übermitteln. Muss die Kommission einem der oder
mehreren Mitgliedstaaten der Union Informationen übermitteln, lässt die Kommission in
Fällen, in denen die Schweiz betroffen ist, der Schweiz die entsprechenden Informationen
durch den Ausschuss übermitteln, sofern in technischen Anpassungen zu den jeweiligen
Kapiteln dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist.
13
2.
Müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union den zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Union Informationen übermitteln, übermitteln sie
diese Informationen auch den zuständigen Behörden der Schweiz und informieren die
Kommission darüber, sofern in technischen Anpassungen zu den jeweiligen Kapiteln dieses
Anhangs nichts anderes bestimmt ist. Die zuständigen Behörden der Schweiz übermitteln den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union Informationen und informieren die
Kommission darüber.
3.
Der Ausschuss kann in technischen Anpassungen zu den jeweiligen Kapiteln dieses
Anhangs geeignete Lösungen für den direkten Austausch von Informationen in Bereichen
vereinbaren, in denen eine rasche Informationsübermittlung erforderlich ist.
4.
Die Absätze 1 und 2 lassen die sektorspezifischen Regeln und Vereinbarungen für den
Informationsaustausch mithilfe von Informationssystemen unberührt.
ARTIKEL 3
Verlangt ein in diesem Anhang aufgeführter Rechtsakt der Union von den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten der Union oder den Wirtschaftsakteuren in den Mitgliedstaaten
der Union die Bereitstellung von Informationen oder Daten mithilfe digitaler Werkzeuge und
ist dies für die Durchführung dieses Abkommens erforderlich, wird in den einzelnen Kapiteln
dieses Anhangs jeweils festgelegt, ob die zuständigen Schweizer Behörden und die
Wirtschaftsakteure in der Schweiz die entsprechenden Informationen und/oder Daten über die
einschlägige Schweizer Schnittstelle bereitstellen können. Ist in einem Kapitel dieses
Anhangs die Möglichkeit zur Verwendung einer solchen Schnittstelle vorgesehen, werden der
Umfang und die Bedingungen für deren Verwendung im gleichen Kapitel vereinbart und
festgelegt.
14
ARTIKEL 4
1.
Sofern die in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union oder die
entsprechenden nach Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlassenen oder
beibehaltenen schweizerischen Bestimmungen den in der Union bzw. in der Schweiz
niedergelassenen Wirtschaftsakteuren, Personen oder Einrichtungen spezifische Pflichten
vorschreiben, können diese Pflichten, wenn dies für die Durchführung dieses Abkommens
erforderlich ist, auch durch in der Schweiz bzw. in der Union niedergelassene
Wirtschaftsakteure, Personen oder Einrichtungen erfüllt werden, sofern in technischen
Anpassungen zu den jeweiligen Kapiteln dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist.
2.
Sofern die in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union oder die
entsprechenden nach Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlassenen oder
beibehaltenen schweizerischen Bestimmungen vorsehen, dass bestimmte Informationen von
einem Wirtschaftsakteur, einer Person oder einer Einrichtung nach Absatz 1 den zuständigen
Behörden zur Verfügung gestellt werden müssen, können sich die zuständigen Behörden an
die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei oder direkt an die entsprechenden im
Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Wirtschaftsakteure, Personen oder
Einrichtungen wenden, um diese Informationen zu erhalten.“
2.
In Kapitel 4 wird der folgende Satz an einer Stelle eingefügt, die im Rahmen der technischen
Arbeiten bestimmt wird:
„Aus Gründen der Klarheit wird festgehalten, dass die Schweiz im Einklang mit den
einschlägigen Verfahrensregeln als Beobachterin am Ausschuss für Medizinprodukte und an
der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte teilnimmt.“
15
3.
In Kapitel 5 wird der folgende Absatz nach dem Titel eingefügt:
„Dieses Kapitel gilt für Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe im Sinne der
nachstehend in Abschnitt I Ziffer 1 aufgeführten Verordnung (EU) 2016/426 sowie für die
Anforderungen an die Energieeffizienz und die Emissionen von mit flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen beschickten Warmwasserheizkesseln im Sinne der nachstehend in
Abschnitt I Ziffer 2 aufgeführten Richtlinie 92/42/EWG.“
4.
Kapitel 5 Abschnitt I erhält folgende Fassung:
„Abschnitt I
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bestimmungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2
Europäische Union
1.
2.
Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über
Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG
(ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99)
Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992
über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder
gasförmigen
Brennstoffen
beschickten
neuen
Warmwasserheizkesseln
(ABl.
L 167
vom
22.6.1992, S. 17), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission
vom
2. August 2013
zur
Durchführung
der
Richtlinie 2009/125/EG
des
Europäischen
Parlaments und des Rates im Hinblick auf die
Festlegung
von
Anforderungen
an
die
umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten
und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013,
S. 136)“
16
5.
Kapitel 11 Abschnitt I erhält folgende Fassung:
„Abschnitt I
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
A.
Bestimmungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1
Europäische Union
1.
Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung
von
Nennfüllmengen
für
Erzeugnisse
in
Fertigpackungen,
zur
Aufhebung
der
Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates
und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des
Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17), gültig ab
11. April 2009
Schweiz
100.
Verordnung
vom
5. September 2012
über
die
Mengenangabe
im
Offenverkauf
und
auf
Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung, MeAV)
(SR 941.204) und spätere Änderungen
101.
Verordnung des EJPD vom 10. September 2012 über
die Mengenangabe im Offenverkauf und auf
Fertigpackungen (MeAV-EJPD) (SR 941.204.1) und
spätere Änderungen
17
B.
Bestimmungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2
Europäische Union
1.
Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften
über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren
(Neufassung) (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7)
2.
3.
Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Flaschen als Massbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14)
Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen
in Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1)
4.
Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Einheiten
im
Messwesen
und
zur
Aufhebung
der
Richtlinie 71/354/EWG (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40),
zuletzt
geändert
durch
die
Richtlinie 2009/3/EG
des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009
(ABl. L 114 vom 7.5.2009, S. 10)
5.
Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates
vom
26. Februar 2014
zur
Angleichung
der
Rechtsvorschriften
der
Mitgliedstaaten
betreffend
die
Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl.
L 96 vom 29.3.2014, S. 107)
6.
Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014,
S. 149)
18
7.
Richtlinie 2011/17/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der
Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG,
74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG
und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen (ABl.
L 71 vom 18.3.2011, S. 1)“
6.
In Kapitel 15 wird der folgende Satz an einer Stelle eingefügt, die im Rahmen der technischen
Arbeiten bestimmt wird:
„Ungeachtet des Artikels 4 des Institutionellen Protokolls beteiligt sich die Schweiz nicht an
der dort vorgesehenen Ausarbeitung der Vorschläge und Entwürfe im Zusammenhang mit der
Entwicklung, der Herstellung, dem Inverkehrbringen und der Verwendung von Arzneimitteln,
auch nicht im Rahmen von Verfahren für Arzneimittel, und die schweizerischen
Sachverständigen werden dazu nicht konsultiert. Die Anwendung der einschlägigen
Bestimmungen der Rechtsakte der Union dieses Abschnitts nach Anhang 1 Artikel 1 durch
die Schweiz berechtigt diese nicht zur Beteiligung an der Europäischen Arzneimittel-Agentur,
ausser als Beobachterin an den Sitzungen der Arbeitsgruppe der GMDP-Inspektoren im
Einklang mit den einschlägigen Verfahrensregeln.“
ARTIKEL 3
Inkrafttreten
1.
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder
genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren, die
für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich sind.
19
2.
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte
Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:
(a)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
die Freizügigkeit;
(b)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit;
(c)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(d)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(e)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;
(f)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und
Strasse;
(g)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und
Strasse;
20
(h)
Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Strasse;
(i)
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
(j)
Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von
Konformitätsbewertungen;
(k)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der
wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;
(l)
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der
Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;
(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.
21
Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher,
englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer,
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache
abgefasst, wobei jeder dieser Wortlaute gleichermassen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Protokoll
unterzeichnet.
(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft“ und „Für die Europäische Union“)