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ÄNDERUNGSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN

ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT

UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG

VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGEN

1

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“,

und

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

im Folgenden „Vertragsparteien“,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von

Konformitätsbewertungen, geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1999, das am 1. Juni 2002 in

Kraft getreten ist (im Folgenden „Abkommen“),

IN DER ERWÄGUNG, dass zwischen den Vertragsparteien ein umfassendes bilaterales Paket,

einschliesslich des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen, vereinbart wurde, um die

beiderseitigen Beziehungen in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz

teilnimmt, zu stabilisieren und weiterzuentwickeln,

IN DER ERWÄGUNG, dass im Rahmen dieses umfassenden bilateralen Pakets gewisse

Bestimmungen des Abkommens aktualisiert werden müssen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

2

ARTIKEL 1

Änderungen des Abkommens

Das Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 1

Ziel

1. Die Gemeinschaft und die Schweiz anerkennen gegenseitig die von den gemäss den in

diesem Abkommen festgelegten Verfahren anerkannten Stellen (im Folgenden ‚anerkannte

Konformitätsbewertungsstellen‘) ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und

Konformitätskennzeichen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls die Übereinstimmung mit den

Anforderungen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der unter Anhang 1 Kapitel 11

Abschnitt I Punkt A fallenden Produkte bescheinigt wird

.

3

2. Zur Vermeidung doppelter Verfahren anerkennen die Gemeinschaft und die Schweiz

gegenseitig die von den anerkannten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellten Berichte,

Bescheinigungen und Zulassungen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit

denen die Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Anforderungen in den in Artikel 3

genannten Bereichen bescheinigt wird. In den Berichten, Bescheinigungen, Zulassungen und

Konformitätserklärungen des Herstellers wird angegeben, dass die betreffenden Produkte mit

den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen; zudem kann darin auf die

entsprechenden schweizerischen Bestimmungen verwiesen werden, die nach Artikel 5

Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlassen oder beibehalten werden. Die in den

Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgeschriebenen Konformitätskennzeichen sind auf

den Produkten anzubringen, die im Gebiet dieser Vertragspartei in Verkehr gebracht werden.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 3

Geltungsbereich

1.

Dieses Abkommen gilt für die Konformitätsbewertungsverfahren, die durch die Rechts-

und Verwaltungsvorschriften in Anhang 1 und hinsichtlich der unter Artikel 1 Absatz 2

fallenden Bestimmungen durch die entsprechenden nach Artikel 5 Absatz 2 des

Institutionellen Protokolls erlassenen oder beibehaltenen schweizerischen

Bestimmungen verbindlich vorgeschrieben sind

.

4

2.

Anhang 1 legt fest, welche Produktsektoren unter dieses Abkommen fallen. Dieser

Anhang ist in sektorale Kapitel gegliedert, die grundsätzlich wiederum wie folgt

unterteilt sind:

Abschnitt I: Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

Abschnitt II: Konformitätsbewertungsstellen,

Abschnitt III: benennende Behörden,

Abschnitt IV: besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen,

Abschnitt V: gegebenenfalls zusätzliche Bestimmungen.

3.

Anhang 2 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Benennung der

Konformitätsbewertungsstellen.“

3.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 9

Durchführung des Abkommens

1.

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, eine zufriedenstellende

Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang 1 und hinsichtlich der

unter Artikel 1 Absatz 2 fallenden Bestimmungen der entsprechenden nach Artikel 5

Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlassenen oder beibehaltenen schweizerischen

Bestimmungen sicherzustellen.

5

2. Die benennenden Behörden vergewissern sich mit geeigneten Mitteln, dass die in

Anhang 2 enthaltenen allgemeinen Grundsätze für die Benennung der ihrer

Zuständigkeit unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstellen vorbehaltlich

der Bestimmungen des Anhangs 1 Abschnitt IV beachtet werden.

3. Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren, die

in den in diesem Abkommen aufgeführten Rechtsvorschriften der Vertragsparteien

vorgesehen sind, beteiligen sich die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen in

geeigneter Weise an den Koordinierungs- und Vergleichsmassnahmen, die von jeder

Vertragspartei in den unter Anhang 1 fallenden Sektoren durchgeführt werden. Die

benennenden Behörden bemühen sich nach besten Kräften darum, zu gewährleisten,

dass die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen in geeigneter Weise

zusammenarbeiten.“

4.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 10

Gemischter Ausschuss

1.

Es wird ein Gemischter Ausschuss (im Folgenden ‚Ausschuss‘) eingesetzt.

Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

2.

Der Ausschuss wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Schweiz

gemeinsam geführt.

6

3.

Der Ausschuss:

(a)

stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und

Anwendung dieses Abkommens sicher;

(b)

dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen

Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, insbesondere um eine Lösung

für Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens oder eines

Rechtsakts der Union, auf den im Abkommen Bezug genommen wird, gemäss Artikel

10 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen zu finden;

(c)

gibt den Vertragsparteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Abkommen

betreffen;

(d)

fasst Beschlüsse, soweit in diesem Abkommen vorgesehen, und beschliesst auf

Vorschlag einer Vertragspartei die Aufnahme neuer Kapitel in Anhang 1 dieses

Abkommens;

(e)

ist zuständig für:

die Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der Überprüfungen nach

Artikel 7,

die Festlegung des Verfahrens zur Durchführung der Überprüfungen nach

Artikel 8,

7

die Entscheidung über die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen, die

nach Artikel 8 angefochten wurde,

die Entscheidung über die Rücknahme der Anerkennung von anerkannten

Konformitätsbewertungsstellen, die nach Artikel 8 angefochten wurde, und

den Beschluss, auf Vorschlag einer Vertragspartei, Anhang 2 dieses Abkommens

zu ändern, sofern dies zur Wahrung der Kohärenz erforderlich ist.

4.

Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen alle geeigneten

Massnahmen zu ihrer Umsetzung.

5.

Der Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und in Bern,

sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf Antrag einer der

Vertragsparteien. Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des

Ausschusses per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.

6.

Der Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung und aktualisiert sie bei Bedarf.

7.

Der Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeits- oder Sachverständigengruppen

beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.“

8

5.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 11

Anerkennung, Rücknahme der Anerkennung, Änderung des Tätigkeitsbereichs und

Aussetzung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen

1.

Folgendes Verfahren gilt für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen in

Bezug auf die Anforderungen, die in den einschlägigen Kapiteln von Anhang 1 sowie

hinsichtlich der unter Artikel 1 Absatz 2 fallenden Bestimmungen in den

entsprechenden nach Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlassenen oder

beibehaltenen schweizerischen Bestimmungen festgelegt sind:

(a)

Die Vertragspartei, die die Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle wünscht,

notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich einen entsprechenden Vorschlag

Diesem Vorschlag sind alle zweckdienlichen Informationen beizufügen.

(b)

Stimmt die andere Vertragspartei dem Vorschlag zu oder erhebt keinen Einspruch

innerhalb von sechzig Tagen nach der Notifizierung des Vorschlags, so ist die

Konformitätsbewertungsstelle als anerkannte Konformitätsbewertungsstelle gemäss

Artikel 5 zu betrachten.

(c)

Erhebt die andere Vertragspartei innerhalb dieser Frist von sechzig Tagen schriftlich

Einspruch, so gilt Artikel 8.

9

2.

Eine Vertragspartei kann die Anerkennung einer ihrer Zuständigkeit unterstellten

Konformitätsbewertungsstelle zurücknehmen oder aussetzen oder die Aussetzung der

Anerkennung widerrufen. Die betreffende Vertragspartei unterrichtet die andere

Vertragspartei unverzüglich und schriftlich über ihren Beschluss sowie über den

Zeitpunkt dieses Beschlusses. Rücknahme, Aussetzung oder Widerruf einer Aussetzung

treten am Tag des Beschlusses in Kraft. Eine Rücknahme oder Aussetzung der

Anerkennung ist in der gemeinsamen Liste der anerkannten

Konformitätsbewertungsstellen, auf die in Anhang 1 verwiesen wird, anzugeben.

3.

Eine Vertragspartei kann vorschlagen, den Tätigkeitsbereich einer ihrer Zuständigkeit

unterstellten anerkannten Konformitätsbewertungsstelle zu ändern. Für eine Ausweitung

bzw. Einschränkung des Tätigkeitsbereichs gelten die Bestimmungen des Artikels 11

Absatz 1 bzw. des Artikels 11 Absatz 2.

4.

Eine Vertragspartei kann in Ausnahmefällen die fachliche Kompetenz einer

anerkannten und unter die Zuständigkeit der anderen Vertragspartei fallenden

Konformitätsbewertungsstelle in Frage stellen. In diesem Fall findet Artikel 8

Anwendung.

5.

Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen, die von einer

Konformitätsbewertungsstelle nach dem Tag der Rücknahme oder Aussetzung ihrer

Anerkennung ausgestellt wurden, müssen von den Vertragsparteien nicht anerkannt

werden. Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen, die

von einer Konformitätsbewertungsstelle vor dem Tag der Rücknahme ihrer

Anerkennung ausgestellt wurden, werden von den Vertragsparteien weiterhin anerkannt,

es sei denn, die zuständige benennende Behörde hat ihre Gültigkeit beschränkt oder sie

für ungültig erklärt. Die Vertragspartei, unter deren Zuständigkeit die zuständige

benennende Behörde tätig ist, notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich jegliche

Änderung, die eine Beschränkung oder einen Widerruf der Gültigkeit beinhaltet.“

10

6.

Artikel 12 wird aufgehoben.

7.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

(a)

der Titel erhält folgende Fassung:

„Berufsgeheimnis“;

(b)

folgender Wortlaut wird als Absatz 2 eingefügt:

„Technische Anpassungen der einschlägigen Kapitel von Anhang 1 können spezifische

Bestimmungen für den Schutz von Informationen gemäss Absatz 1 enthalten.“

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„ARTIKEL 13

BIS

Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen

1.

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei dazu

verpflichtet ist, Verschlusssachen zugänglich zu machen.

2.

Als Verschlusssache eingestufte Informationen oder Materialien, die von den

Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder zwischen ihnen

ausgetauscht werden, werden unter Einhaltung des Abkommens zwischen der

Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die

Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, geschehen zu Brüssel

am 28. April 2008, und etwaiger Sicherheitsregelungen für dessen Durchführung

behandelt und geschützt.

11

3.

Der Ausschuss legt durch Beschluss Handlungsanweisungen zum Schutz von zwischen

den Vertragsparteien ausgetauschten sensiblen Informationen fest, die nicht als

Verschlusssache eingestuft sind.“

9.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„ARTIKEL 17

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die Europäische

Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anwendbar sind, unter

den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und andererseits für das Hoheitsgebiet der

Schweiz.“

12

ARTIKEL 2

Änderungen des Anhangs 1

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Text wird im Anschluss an die Auflistung der Kapitel eingefügt:

„ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und

Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die

Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz

vorgesehen sind. Dies wird unter vollständiger Einhaltung des Institutionellen Protokolls zu

diesem Abkommen angewendet. Aus Gründen der Klarheit wird festgehalten, dass angesichts

der Spezifität dieses Abkommens das Vorstehende nur zur Anwendung kommt, wenn diese

Rechte und Pflichten in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen.

ARTIKEL 2

1.

Muss ein Mitgliedstaat der Union der Europäischen Kommission (‚Kommission‘)

Informationen übermitteln, lässt die Schweiz der Kommission die entsprechenden

Informationen durch den Ausschuss übermitteln. Muss die Kommission einem der oder

mehreren Mitgliedstaaten der Union Informationen übermitteln, lässt die Kommission in

Fällen, in denen die Schweiz betroffen ist, der Schweiz die entsprechenden Informationen

durch den Ausschuss übermitteln, sofern in technischen Anpassungen zu den jeweiligen

Kapiteln dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist.

13

2.

Müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union den zuständigen

Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Union Informationen übermitteln, übermitteln sie

diese Informationen auch den zuständigen Behörden der Schweiz und informieren die

Kommission darüber, sofern in technischen Anpassungen zu den jeweiligen Kapiteln dieses

Anhangs nichts anderes bestimmt ist. Die zuständigen Behörden der Schweiz übermitteln den

zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union Informationen und informieren die

Kommission darüber.

3.

Der Ausschuss kann in technischen Anpassungen zu den jeweiligen Kapiteln dieses

Anhangs geeignete Lösungen für den direkten Austausch von Informationen in Bereichen

vereinbaren, in denen eine rasche Informationsübermittlung erforderlich ist.

4.

Die Absätze 1 und 2 lassen die sektorspezifischen Regeln und Vereinbarungen für den

Informationsaustausch mithilfe von Informationssystemen unberührt.

ARTIKEL 3

Verlangt ein in diesem Anhang aufgeführter Rechtsakt der Union von den zuständigen

Behörden der Mitgliedstaaten der Union oder den Wirtschaftsakteuren in den Mitgliedstaaten

der Union die Bereitstellung von Informationen oder Daten mithilfe digitaler Werkzeuge und

ist dies für die Durchführung dieses Abkommens erforderlich, wird in den einzelnen Kapiteln

dieses Anhangs jeweils festgelegt, ob die zuständigen Schweizer Behörden und die

Wirtschaftsakteure in der Schweiz die entsprechenden Informationen und/oder Daten über die

einschlägige Schweizer Schnittstelle bereitstellen können. Ist in einem Kapitel dieses

Anhangs die Möglichkeit zur Verwendung einer solchen Schnittstelle vorgesehen, werden der

Umfang und die Bedingungen für deren Verwendung im gleichen Kapitel vereinbart und

festgelegt.

14

ARTIKEL 4

1.

Sofern die in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union oder die

entsprechenden nach Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlassenen oder

beibehaltenen schweizerischen Bestimmungen den in der Union bzw. in der Schweiz

niedergelassenen Wirtschaftsakteuren, Personen oder Einrichtungen spezifische Pflichten

vorschreiben, können diese Pflichten, wenn dies für die Durchführung dieses Abkommens

erforderlich ist, auch durch in der Schweiz bzw. in der Union niedergelassene

Wirtschaftsakteure, Personen oder Einrichtungen erfüllt werden, sofern in technischen

Anpassungen zu den jeweiligen Kapiteln dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist.

2.

Sofern die in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union oder die

entsprechenden nach Artikel 5 Absatz 2 des Institutionellen Protokolls erlassenen oder

beibehaltenen schweizerischen Bestimmungen vorsehen, dass bestimmte Informationen von

einem Wirtschaftsakteur, einer Person oder einer Einrichtung nach Absatz 1 den zuständigen

Behörden zur Verfügung gestellt werden müssen, können sich die zuständigen Behörden an

die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei oder direkt an die entsprechenden im

Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Wirtschaftsakteure, Personen oder

Einrichtungen wenden, um diese Informationen zu erhalten.“

2.

In Kapitel 4 wird der folgende Satz an einer Stelle eingefügt, die im Rahmen der technischen

Arbeiten bestimmt wird:

„Aus Gründen der Klarheit wird festgehalten, dass die Schweiz im Einklang mit den

einschlägigen Verfahrensregeln als Beobachterin am Ausschuss für Medizinprodukte und an

der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte teilnimmt.“

15

3.

In Kapitel 5 wird der folgende Absatz nach dem Titel eingefügt:

„Dieses Kapitel gilt für Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe im Sinne der

nachstehend in Abschnitt I Ziffer 1 aufgeführten Verordnung (EU) 2016/426 sowie für die

Anforderungen an die Energieeffizienz und die Emissionen von mit flüssigen oder

gasförmigen Brennstoffen beschickten Warmwasserheizkesseln im Sinne der nachstehend in

Abschnitt I Ziffer 2 aufgeführten Richtlinie 92/42/EWG.“

4.

Kapitel 5 Abschnitt I erhält folgende Fassung:

„Abschnitt I

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Bestimmungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2

Europäische Union

1.

2.

Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über

Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe

und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG

(ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99)

Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992

über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder

gasförmigen

Brennstoffen

beschickten

neuen

Warmwasserheizkesseln

(ABl.

L 167

vom

22.6.1992, S. 17), zuletzt geändert durch die

Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission

vom

2. August 2013

zur

Durchführung

der

Richtlinie 2009/125/EG

des

Europäischen

Parlaments und des Rates im Hinblick auf die

Festlegung

von

Anforderungen

an

die

umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten

und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013,

S. 136)“

16

5.

Kapitel 11 Abschnitt I erhält folgende Fassung:

„Abschnitt I

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

A.

Bestimmungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1

Europäische Union

1.

Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung

von

Nennfüllmengen

für

Erzeugnisse

in

Fertigpackungen,

zur

Aufhebung

der

Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates

und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des

Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17), gültig ab

11. April 2009

Schweiz

100.

Verordnung

vom

5. September 2012

über

die

Mengenangabe

im

Offenverkauf

und

auf

Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung, MeAV)

(SR 941.204) und spätere Änderungen

101.

Verordnung des EJPD vom 10. September 2012 über

die Mengenangabe im Offenverkauf und auf

Fertigpackungen (MeAV-EJPD) (SR 941.204.1) und

spätere Änderungen

17

B.

Bestimmungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2

Europäische Union

1.

Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften

über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren

(Neufassung) (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7)

2.

3.

Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über

Flaschen als Massbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14)

Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die

Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen

in Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1)

4.

Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die

Einheiten

im

Messwesen

und

zur

Aufhebung

der

Richtlinie 71/354/EWG (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40),

zuletzt

geändert

durch

die

Richtlinie 2009/3/EG

des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009

(ABl. L 114 vom 7.5.2009, S. 10)

5.

Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des

Rates

vom

26. Februar 2014

zur

Angleichung

der

Rechtsvorschriften

der

Mitgliedstaaten

betreffend

die

Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl.

L 96 vom 29.3.2014, S. 107)

6.

Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung

von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014,

S. 149)

18

7.

Richtlinie 2011/17/EU des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der

Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG,

74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG

und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen (ABl.

L 71 vom 18.3.2011, S. 1)“

6.

In Kapitel 15 wird der folgende Satz an einer Stelle eingefügt, die im Rahmen der technischen

Arbeiten bestimmt wird:

„Ungeachtet des Artikels 4 des Institutionellen Protokolls beteiligt sich die Schweiz nicht an

der dort vorgesehenen Ausarbeitung der Vorschläge und Entwürfe im Zusammenhang mit der

Entwicklung, der Herstellung, dem Inverkehrbringen und der Verwendung von Arzneimitteln,

auch nicht im Rahmen von Verfahren für Arzneimittel, und die schweizerischen

Sachverständigen werden dazu nicht konsultiert. Die Anwendung der einschlägigen

Bestimmungen der Rechtsakte der Union dieses Abschnitts nach Anhang 1 Artikel 1 durch

die Schweiz berechtigt diese nicht zur Beteiligung an der Europäischen Arzneimittel-Agentur,

ausser als Beobachterin an den Sitzungen der Arbeitsgruppe der GMDP-Inspektoren im

Einklang mit den einschlägigen Verfahrensregeln.“

ARTIKEL 3

Inkrafttreten

1.

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder

genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren, die

für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich sind.

19

2.

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte

Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:

(a)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über

die Freizügigkeit;

(b)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die

Freizügigkeit;

(c)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(d)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(e)

Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

(f)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und

Strasse;

(g)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und

Strasse;

20

(h)

Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf

Schiene und Strasse;

(i)

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

(j)

Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von

Konformitätsbewertungen;

(k)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Verringerung der

wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;

(l)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der

Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;

(m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.

21

Geschehen zu […] am […] in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher,

englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer,

lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,

schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache

abgefasst, wobei jeder dieser Wortlaute gleichermassen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Protokoll

unterzeichnet.

(Unterschriftenblock, entsprechende Formulierung in allen 24 Amtssprachen der EU: „Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft“ und „Für die Europäische Union“)